Wiedergestattung
Die zuständige Behörde hatte Ihnen wegen Unzuverlässigkeit die Ausübung Ihres Gewerbes untersagt.
Sie können, in der Regel nach Ablauf eines Jahres, die Wiederaufnahme Ihres Gewerbes bei der zuständigen Behörde beantragen. Diese kann dem Antrag zustimmen, wenn
- Sie nachweisen können, dass die Gründe nicht mehr vorliegen, die zur Untersagung der Gewerbeausübung geführt haben
und
- aufgrund Ihres zwischenzeitlichen Verhaltens außerdem von der Behörde die Prognose gestellt werden kann, dass Sie künftig Ihr Gewerbe ordnungsgemäß ausüben können.
Wenn sich der Betriebssitz des künftigen Gewerbes im Landkreis Garmisch-Partenkirchen befindet, ist das – Gewerbeamt – im Landratsamt Garmisch-Patenkirchen für die Wiedergestattung zuständig.
Erforderliche Unterlagen
Es ist ein formloser schriftlicher oder elektronischer Antrag auf Gestattung des Gewerbes, erforderlich.
Eine Übersicht der Angaben und Unterlagen, die mit dem Antrag einzureichen sind, finden Sie unter << link Bayernportal >>
Für weitere Informationen wenden Sie sich an
Tel.-Nr.: 08821 / 751 - 325 (Frau Wörle)
E-Mail: gewerbeamt@lra-gap.de

