Kaminkehrerwesen
Gesetz über das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG)
Seit dem 01.01.2013 gilt im Schornsteinfegerwesen folgendes:
Ab dem Jahreswechsel dürfen neben den Bezirkskaminkehrermeistern, den zugelassenen Schornsteinfegern aus dem EU-Ausland auch andere Betriebe mit Zusatzqualifikation prüfen, messen und kehren. Diese Arbeiten werden entsprechend dem Auftrag des Hauseigentümers durchgeführt.
Der bisherige Bezirkskaminkehrermeister heißt nun bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger. Er ist nach wie vor an den Kehrbezirk gebunden und führt in diesem die staatlichen Aufgaben (insbesondere Feuerstättenschau, Bauabnahmen, Errichtung neuer Feuerungsanlagen) durch und kontrolliert, ob der Eigentümer die im Feuerstättenbescheid festgelegten Kaminkehrerarbeiten fristgerecht durchführen lässt.
Weitere Informationen:
Ansprechpartner/in
Doris Neuner |
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Telefon: | 08821 751-307 |
E-Mail: | Doris.Neuner@LRA-GAP.de |
Zimmer: | E 001 |
Zuständig für: | Immissionsschutzverwaltung |