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Jagd

Aktuelles

Bestellung der Jagdbeiräte und des Kreisjagdberaters für den Landkreis Garmisch-Partenkirchen

02.05.2017

Alle 5 Jahre sind für den Landkreis Garmisch-Partenkirchen ein neuer Jagdbeirat und ein Jagdberater nebst Stellvertreter zu bestellen. Für die Zeit vom 01.04.2017 bis 31.03.2022 überreichte Landrat Anton Speer die Bestellungsurkunden an die neuen Jagdbeiräte, den Jagdberater und die jeweiligen Stellvertreter. Den neuen Amtsinhabern dankte er für die Bereitschaft sich ehrenamtlich im Jagdwesen zu engagieren.

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Jagdrecht

Die gesetzlichen Grundlagen für das Jagdwesen finden sich im Bundesjagdgesetz (BJagdG), im Bayerischen Jagdgesetz (BayJG), in der Verordnung zur Ausführung des Bayer. Jagdgesetzes (AVBayJG) und der Verordnung über den Schutz von Wild (Bundeswildschutzverordnung BWildSchV). Grundlage des Jagdrechts ist das BJagdG. Es findet als Rahmengesetz seine Ergänzung im BayJG und in der AVBayJG.

Ansprechpartner für Fragen zum Wald und zur Waldbewirtschaftung ist im Landkreis Garmisch-Partenkirchen das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Weilheim i. OB als zuständige Untere Forstbehörde:

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bereich Forsten
Amtsgerichtstraße 2
86956 Schongau
Telefon: 08861 9307-0
E-Mail: poststelle@aelf-wm.bayern.de

Interessante Informationen zum Wald allgemein, über Funktionen des Waldes, Gefahren für den Wald und über den Rohstoff Holz finden sich im Internet unter der Adresse http://www.forst.bayern.de

Waldbesitzer im Landkreis Garmisch-Partenkirchen können sich bei Fragen zur Bewirtschaftung ihrer Wälder direkt an die Untere Forstbehörde in Schongau oder den zuständigen Förster der Bayerischen Forstverwaltung wenden.

Kreisjagdberater des Landkreises Garmisch-Partenkirchen:

Karl Hörmann
Tel.-Nr.: 08825/952320

Jagdschein

Die erste Erteilung eines Jagdscheines ist davon abhängig, dass der Bewerber im Geltungsbereich des Bundesjagdgesetzes eine Jägerprüfung bestanden hat.

Zuständige Stelle für die Jägerprüfung:

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Landshut
Zentrale Jäger- und Falknerprüfungsbehörde
Schwimmschulstr. 23
84034 Landshut
E-Mail: jaegerpruefung@alf-la.bayern.de
Internet: http://www.aelf-la.bayern.de/forstwirtschaft/jagd/064170/index.php

Wer die Jagd ausübt, muss einen auf seinen Namen lautenden Jagdschein mit sich führen und diesen auf Verlangen den Polizeibeamten sowie den Jagdschutzberechtigten vorzeigen.

Der Jagdschein wird von der für den Wohnsitz des Bewerbers zuständigen Behörde als Jahresjagdschein für höchstens drei Jagdjahre (01.04.-31.03.) oder als Tagesjagdschein für vierzehn aufeinanderfolgende Tage erteilt.

Personen, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht achtzehn Jahre alt sind, darf nur ein Jugendjagdschein erteilt werden. Wer ein Revier pachten will, muss einen gültigen Jagdschein besitzen und einen solchen schon während dreier Jahre in Deutschland besessen haben.

Die Erteilung der Jagdscheine ist kostenpflichtig:

  Gebühr Jagdabgabe Gesamt
3-Jahres-Jagdschein: 90,00 EUR 60,00 EUR 150,00 EUR
1-Jahres-Jagdschein: 40,00 EUR 20,00 EUR 60,00 EUR
Tages-Jagdschein: 10,00 EUR 5,00 EUR 15,00 EUR
Jugend-Jagdschein: 25,00 EUR 12,60 EUR 37,60 EUR

Den Antrag für den Jagdschein bzw. seine Verlängerung sowie die Verlustanzeige finden Sie bei den Formularen.

Jagdrecht

Unter Jagdrecht versteht man die Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen.

Die Stützen des Jagdwesens sind das Reviersystem und die dem Inhaber des Jagdrechts auferlegte Pflicht zur Hege. Reviersystem bedeutet, dass die Jagdausübung nur in Jagdbezirken möglich ist. Im Landkreis Garmisch-Partenkirchen sind 44 Gemeinschaftsjagdreviere, 22 Eigenjagdreviere und die Staatsjagdreviere des Unternehmens "Bayerische Staatsforsten" beheimatet.

Untere Jagdbehörde für all diese Reviere ist das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen.

Der Lebensraum des vorkommenden Schalenwildes von Rot-, Gams- und Rehwild ist in die Hoch- und Niederwildhegegemeinschaften Werdenfels-Süd, -Ost, -West und -Nord aufgeteilt. In den Hegegemeinschaften werden im wesentlichen folgende Maßnahmen getroffen:

  • Absprachen über Bejagung
  • Aufstellung gemeinsamer Abschusspläne
  • Revierübergreifende Hegemaßnahmen

Die Gesamtfläche, auf der einem Jagdpächter die Ausübung des Jagdrechts zusteht, darf in Bayern nicht mehr als 1000 Hektar und im Hochgebirge mit seinen Vorbergen nicht mehr als 2000 Hektar betragen.

Jagdschutz

Ein weiterer wichtiger Bereich des Jagdwesens beinhaltet den Jagdschutz. Unter Jagdschutz wird der Schutz des Wildes vor Futternot, Wildseuchen, Wilderern sowie vor wildernden Hunden und Katzen verstanden.

In diesem Zusammenhang ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass das unbeaufsichtigte freie Laufen lassen von Hunden im Jagdrevier verboten ist. Ordnungswidriges Verhalten wird mit Bußgeld geahndet.

Die Bundes-Wildschutzverordnung (BWildSchV) dient der Erhaltung von Wild und beschränkt deshalb den menschlichen Zugriff auf das Wild. Die BWildSchV bestimmt die Besitz- und Verkehrsverbote für Wild und regelt entsprechende Aufzeichnungs-, Kennzeichnungs- und Nachweispflichten.

Zu den weiteren Aufgaben der Unteren Jagdbehörde gehören die nachstehenden Angelegenheiten:

  • Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen, Jagd- und Schonzeiten
  • Eigen- und Gemeinschaftsjagdbezirke (Abrundung/Angliederung), Jagdpacht
  • Jagdgenossenschaften, staatliche Aufsicht
  • Jagdpacht, Anzeige von Verträgen, Beanstandungen
  • Sachliche Verbote bei der Jagdausübung
  • Bestätigung von Jagdaufsehern
  • Wild- und Jagdschäden

Jagdgenossenschaften

Merkblatt für den Jagdvorsteher

Bezüglich Mustern für Versammlungen von Jagdgenossenschaften wenden Sie sich bitte an die Ansprechpartner.

Hege

Unter Hege versteht man die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen. Die Hege muss so durchgeführt werden, dass Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere in den Berg- und Schutzwäldern des Hochgebirges Wildschäden vermieden werden.

Fuchs und Marder

Die steigende Anzahl von Füchsen und Mardern in den Ortsbereichen verfolgt die untere Jagdbehörde mit großer Besorgnis. Die Jägerschaft wird zur starken Fuchsbejagung, insbesondere in den Ortsbereichen aufgefordert. Die Jagd im Ortsbereich unterliegt jedoch gesetzlichen Schranken und ist sicherheitsrechtlich sehr bedenklich. Gestattungen zu Jagdhandlungen im befriedeten Bezirk werden nur nach ausführlicher Prüfung erteilt.

Bitte beachten Sie:

Grundeigentümer und Hausbesitzer werden dringend ersucht, für eine ordnungsgemäße Kompostierung zu sorgen, damit Füchse nicht durch Abfälle in die Ortsbereiche gelockt werden.

Wald und Waldbewirtschaftung

Ansprechpartner für Fragen zum Wald und zur Waldbewirtschaftung ist im Landkreis Garmisch-Partenkirchen das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Weilheim i. OB als zuständige Untere Forstbehörde:

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Bereich Forsten
Amtsgerichtstraße 2
86956 Schongau
Telefon: 08861 9307-0
E-Mail poststelle@aelf-wm.bayern.de

Interessante Informationen zum Wald allgemein, über Funktionen des Waldes, Gefahren für den Wald und über den Rohstoff Holz finden sich im Internet unter der Adresse http://www.forst.bayern.de

Waldbesitzer im Landkreis Garmisch-Partenkirchen können sich bei Fragen zur Bewirtschaftung ihrer Wälder direkt an die Untere Forstbehörde in Schongau oder den zuständigen Förster der Bayerischen Forstverwaltung wenden.

Merkblätter

  • Merkblatt "Schwarzwild_erlegt"
  • Jagdreport
  • Merkblatt Fütterung
  • Merkblatt Kirrung

 

Ansprechpartner/in

Sandra Grasegger

Telefon:  08821 751-298
E-Mail:  Sandra.Grasegger@LRA-GAP.de
Zimmer:  B 208

Franz Mangold

Telefon:  08821 751-321
E-Mail:  Franz.Mangold@LRA-GAP.de
Zimmer:  B 207

Barbara Engeln-Ahrens

Telefon:  08821 751-444
E-Mail:  Barbara.Engeln-Ahrens@lra-gap.de
Zimmer:  B 207

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