Hilfe zum Lebensunterhalt
Informationen
Jeder Mensch kann zum Beispiel durch Krankheit oder durch einen Unfall in finanzielle Not geraten. Wer sich aus eigener Kraft zum Beispiel aufgrund von Erwerbsunfähigkeit nicht helfen kann, erhält Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Sie wird als Geld- oder Sachleistung gewährt.
Dabei soll die Sozialhilfe ein menschenwürdiges Leben ermöglichen und helfen, so schnell wie möglich ohne staatliche Leistungen leben zu können.
Besonders wichtig bei jeder Leistungsgewährung ist eine persönliche Beratung im Sozialamt. Wer in Not geraten ist, erhält unter Berücksichtigung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Situation individuelle Hilfe.
In der nachstehenden Auflistung finden Sie nähere Hinweise zu den einzelnen Hilfen und Begriffen aus dem Sozialhilferecht:
Hilfe zum Lebensunterhalt
Wichtiger Hinweis
Diese Informationen gelten nur "FÜR NICHT ERWERBSFÄHIGE Personen"!
Hilfe zum Lebensunterhalt
Wer seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten kann und weder die Grundsicherung für Arbeitssuchende (ALG II, Sozialgeld) noch eine Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhält, kann beim Sozialamt Hilfe zum Lebensunterhalt beantragen, z. B. bei einer zeitlich befristeten Erwerbsminderung oder bei einer Altersrente vor dem Erreichen der Altersgrenze (vor dem 65. bzw. 67. Lebensjahr).
Sozialhilfe ist immer nachrangig zu gewähren. Wer Leistungen in Anspruch nehmen möchte, muss daher sämtliche anderen Hilfs- und Einkommensmöglichkeiten vorrangig ausschöpfen.
Sozialhilfe wird grundsätzlich nicht für die Vergangenheit gewährt. Schulden können in der Regel nicht übernommen werden.
Was beinhaltet die Hilfe zum Lebensunterhalt?
Sie umfasst die Sicherung des alltäglichen Lebensunterhalts durch Nahrung, Kleidung, Miet- und Heizkosten (soweit diese angemessen sind) sowie die Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen. Die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt wird nach Regelbedarfsstufen bemessen.
Berechnet wird dieser Bedarf monatlich nach dem Schema: Regelbedarf(stufe) + Mehrbedarf + Unterkunftskosten.
Die Höhe der Regelbedarfssstufe ist abhängig vom Alter des Hilfeempfängers und seiner Stellung in der Familie. Mit dem Regelbedarf werden vor allem die Ernährung, Energie und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens abgedeckt.
Ein Mehrbedarfszuschlag kann in Einzelfällen anerkannt werden, sofern jemand zum Beispiel aufgrund einer Erkrankung oder Schwangerschaft einen erhöhten Bedarf für die Ernährung hat. Ferner werden noch die angemessenen Kosten für die Unterkunft hinzu gerechnet. Die Summe aus Regelsatz, Mehrbedarf und Unterkunftskosten ergibt dann die sog. Sozialhilfebedarfsgrenze. Verfügt nun die nachfragende Person über Einkünfte, die höher sind als deren Bedarfsgrenze, so ist sie nicht sozialhilfebedürftig. Der Antrag muss dann abgelehnt werden, weil der notwendige Lebensunterhalt aus dem eigenem Einkommen bestritten werden kann. Ist das Einkommen niedriger als der Sozialhilfebedarf wird der leistungsberechtigten Person die Differenz zwischen dem anrechenbarem Einkommen und dem Sozialhilfebedarf als laufende monatliche Hilfe zum Lebensunterhalt bewilligt.
Regelbedarf
Laufende Leistungen zum Lebensunterhalt werden in Form von Regelbedarfen nach Regelbedarfsstufen gewährt. Die jeweilige Höhe ist abhängig vom Alter des Hilfeempfängers und seiner Stellung in der Familie.
Für die enthaltenen Bedarfe gibt es darüber hinaus grundsätzlich keine zusätzlichen Leistungen.
Die Regelbedarfe umfassen im Wesentlichen:
- Ernährung
- Haushaltsenergie (Strom)
- Kosten für die Beschaffung von Wäsche und Hausrat
- Kosten für die Instandsetzung von Bekleidung, Schuhen und Hausrat
- Kosten für Körperpflege und Reinigung
- Persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens (z.B. Kinobesuche, Zeitung, Fahrtkosten, usw.)
- Kosten der Wohnungsrenovierung
- Warmwasser
Wie hoch sind die Regelbedarfsstufen?
Pauschalierte Regelsätze bei der Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII (ab 01.01.2012) finden Sie hier.
Mehrbedarf
Wer hat Anspruch auf einen Mehrbedarf?
- Voll erwerbsgeminderte Personen unter 65 Jahren mit einem Schwerbehindertenausweis und dem Markenzeichen "G": 17 % der maßgebenden Regelbedarfsstufe
- Schwangere aber der 12. Woche: 17 % der maßgebenden Regelbedarfsstufe
- Alleinerziehende
- mit einem Kind unter 7 Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren: 36 % der Regelbedarfsstufe 1
- alle anderen Fälle (Alleinerziehung): 12 % der Regelbedarfsstufe 1 für jedes Kind, höchstens 60 % der Regelbedarfsstufe 1
- Behinderte Menschen ab dem 15. Lebensjahr, denen Eingliederungshilfe nach § 54 SGB XII gewährt wird: 35 % der maßgebenden Regelbedarfsstufe
- Für kostenaufwendige Ernhährung bei kranken und behinderten Menschen: unterschiedliche Höhe, je nach Art des Bedarfs
Die Summe der Mehrbedarfsleistungen darf 100 % der maßgebenden Regelbedarfsstufe nicht übersteigen.
Miete & Unterkunftskosten
Zum notwendigen Lebensunterhalt gehören auch die tatsächlichen Kosten der Unterkunft, soweit diese angemessen sind. Diese setzen sich zusammen aus der Kaltmiete zuzüglich der Neben- und Betriebskosten.
Die Angemessenheit ergibt sich sowohl aus der Größe der Wohnung (Quadratmeterzahl) als auch der Höhe der Miete. Sind die Unterkunftskosten nicht angemessen, werden diese so lange berücksichtigt, bis ein Umzug in eine preisgünstigere angemessene Wohnung zugemutet werden kann, längstens jedoch für 6 Monate.
Als sozialhilferechtlich angemessen werden auf Grund des Wohnungsangebotes und der Mietpreisentwicklung im Landkreis Garmisch-Partenkirchen derzeit folgende (Kalt-)Mietkosten angesehen:
Flyer zu den Mietobergrenzen im Landkreis Garmisch-Partenkirchen (Stand: 2024)
Bei Eigenheimbesitzern oder Eigentümern von Wohnungen werden Hauslasten und Schuldzinsen (jedoch keine Tilgung!) in Höhe der vorstehenden Mietobergrenzen als angemessen angesehen.
Die Vorauszahlungen für Mietnebenkosten sowie Heizkosten werden bei der Bedarfsberechnung lt. Mietvertrag (soweit angemessen!) berücksichtigt. Strom- und Warmwasserkosten gelten mit dem Regelsatz als abgegolten und werden bei der Bedarfsberechnung nicht gesondert berücksichtigt.
Wenn die Wohnung nicht zentral beheizt wird (z. B. Einzelofen mit Holz, Kohle), gibt es hierfür Pauschalbeträge, die bei der Bedarfsberechnung in Ansatz gebracht werden können.
Aber auch die Kosten für eine Zentralheizung werden nur dann in voller Höhe anerkannt, wenn Ihre Unterkunft sowohl der Größe als auch der Höhe der Miete nach angemessen ist. Ansonsten können nur die angemessenen Kosten berücksichtigt werden.
Wer eine Wohnung bewohnt, deren Größe oder deren Preis über den vorgenannten Werten liegt und nicht nur vorübergehend (mehr als 3 Monate) auf Leistungen der Sozialhilfe bzw. Grundsicherung angewiesen sein wird, muss davon ausgehen, vom Leistungsträger aufgefordert zu werden, sich umgehend um eine Wohnung mit angemessenen Mietkosten zu bemühen.
Wer als Hilfebedürftiger die Wohnung wechseln will, muss vor Abschluss des Mietvertrages die schriftliche Zusicherung des zuständigen Leistungsträgers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft und Umzugskosten einholen.
Der zuständige Leistungsträger ist ansonsten verpflichtet, eine Kostenübernahme für Unterkunfts- und Umzugskosten, sowie Kautionen abzulehnen soweit diese angemessene Aufwendungen übersteigen.
Kein Wohngeldanspruch
Für Empfänger von Sozialhilfeleistungen übernimmt der Träger der Leistung die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung, soweit diese angemessen sind. Neben dem Bezug der Transferleistungen ergibt sich daher kein weiterer Anspruch auf Wohngeld bzw. Mietzuschuss!
Einmalige Leistungen
Gibt es noch "einmalige Leistungen" vom Sozialamt?
In den laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt sind bereits anteilige Beträge für einmalige Bedarfe enthalten. In ganz wenigen einzelnen Bedarfsfällen können jedoch auch zusätzliche Leistungen für einmalige Bedarfe erbracht werden (siehe nachstehende Auflistung!). Dies gilt auch dann, wenn Sie keine laufende Sozialhilfe beziehen, jedoch einzelne Bedarfe nicht selbst beschaffen können. In diesem Fall werden bestehende Einkommensüberschüsse angerechnet.
Alle anderen Aufwendungen, z. B. für die Neuanschaffung von Mobiliar, Hausrat und Bekleidung, müssen aus dem monatlichen Regelbedarf angespart werden. Die Hilfeempfänger sind daher gehalten, mit den zur Verfügung gestellten Leistungen eigenverantwortlich zu wirtschaften und Ansparungen zu treffen.
Der nachfolgenden Liste können Sie mögliche Hilfen entnehmen:
- Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte
- Erstausstattung für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt
- Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten
- Leistungen für Bildung und Teilhabe
- Genossenschaftsanteile: die Übernahme kann darlehensweise erfolgen.
- Mietkaution: die Übernahme kann darlehensweise erfolgen
- Bestattungskosten: nur in wenigen besonderen Ausnahmefällen
Einmalige Hilfen sind unbedingt vorab zu beantragen. Verpflichtungen, die bereits vor Antragstellung eingegangen wurden, werden durch das Sozialamt nicht erfüllt.
Einkommen
Welches Einkommen wird angerechnet?
Sozialhilfe erhält grundsätzlich nur, wer seinen Lebensunterhalt und den seiner im Haushalt lebenden Familienangehörigen (Bedarfsgemeinschaft) nicht selbst sicher stellen kann. Einkommen wird auf die Sozialhilfe angerechnet.
Zum Einkommen gehören grundsätzlich alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, gleich aus welchem Grunde sie geleistet werden, welcher Art sie sind und ob sie laufend in regelmäßigen oder unregelmäßigen Abständen wiederkehren oder einmalig gezahlt werden. Auch die Einnahmen des (Ehe-)Partners und ggf. der Kinder sind zu berücksichtigen. Diese Einkünfte sind bei der Ermittlung des sozialhilferechtlich notwendigen Bedarfs grundsätzlich in voller Höhe anzurechnen. Davon ausgenommen sind einige Sozialleistungen (s. u.).
Als Einkommen sind zu berücksichtigen z. B.:
- Elterngeld
- Arbeitsverdienst - auch aus einer geringfügigen Beschäftigung
- Renten
- Unterhaltszahlungen
- Kindergeld
- Wohngeld - Mietzuschuss
- Zinseinkünfte
- Miet- und Pachteinnahmen
Als Einkommen nicht zu berücksichtigen sind z. B.:
- Stiftungsmittel
- Leistungen nach dem SGB XII
- Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz
- Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz
Von dem Einkommen sind abzusetzen:
- auf das Einkommen entrichtete Steuern
- Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung
- Beiträge zu öffentlichen und privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind
- die mit der Erziehung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben
Hilfeempfänger sind daher grundsätzlich verpflichtet alle Einkünfte - auch sogenannte Geringverdienste - dem Sozialamt mitzuteilen.
Bestehende Ansprüche gegen Dritte (z. B. wenn der Rentenantrag noch nicht bewilligt ist oder Unterhaltsansprüche noch nicht durchgesetzt sind) werden bei Realisierung mit der gezahlten Sozialhilfe verrechnet.
Sofern Einkünfte nicht angegeben oder verschwiegen werden, ist der Hilfeempfänger zur Rückzahlung der zu Unrecht erhaltenen Sozialhilfe verpflichtet und muss mit einer strafrechtlichen Verfolgung rechnen.
Verfügt jemand über Einkommen, das höher ist als sein Bedarf, kommt keine laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in Betracht. Ist das Einkommen niedriger als der Bedarf, ist der ungedeckte Betrag der sozialhilferechtliche Bedarf.
Vermögen
Wie viel Vermögen darf ein Sozialhilfeempfänger haben?
Die Sozialhilfe darf nicht vom Einsatz oder von der Verwertung kleinerer Barbeträge (sog. Schonvermögen) abhängig gemacht werden. Das geschonte Vermögen setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag für die hilfesuchende Person, einem Partnerbetrag und einem Erhöhungsbetrag je unterhaltene Person im Haushalt (z. B. Kinder). Dabei richtet sich die Höhe nach dem Lebensalter und der Haushaltsform.
Sie müssen jedoch nicht Ihr gesamtes Vermögen einsetzen. Die Sozialhilfe sieht sogenannte Vermögensfreigrenzen vor. Das die Vermögensfreigrenze übersteigende Barvermögen und alles weitere Vermögen ist vor dem Bezug von Sozialhilfe jedoch grundsätzlich zur Bedarfsdeckung einzusetzen.
Zum Vermögen gehören insbesondere:
- Spar- und Bankguthaben
- Bargeld, Festgeld, Sparbriefe
- Bausparverträge
- Wertpapiere
- landwirtschaftliche Grundstücke
- Wertgegenstände (z. B. Bilder, Antiquitäten, Sammlungen)
- Kraftfahrzeuge
- Lebensversicherungen, Sterbeversicherungen
- Private Altersvorsorge (teilweise)
- nicht bewohnte Eigentumswohnungen bzw. Häuser
- Forderungen aus dinglichen Rechten (Nießbrauch, usw.)
- Sonstiges Vermögen ( Zugewinnausgleich, Genossenschaftsanteile, Erbschaftansprüche, usw.)
In Ausnahmefällen kann die Sozialhilfe auch bei vorhandenem Vermögen darlehensweise übernommen werden, z.B. wenn die Verwertung des Vermögens nicht sofort erfolgen kann (z. B. Haus-, Wohnungs- und Grundstücksverkauf). In diesen Fällen sind Sie dann zur Rückzahlung der Sozialhilfeleistungen verpflichtet.
Rückzahlung von Sozialhilfe
Die Sozialhilfe wird in der Regel als nicht rückzahlbare Hilfe gewährt.
Hiervon gibt es jedoch folgende Ausnahmen:
- z. B. Rückzahlung eines Darlehens gemäß §§ 35 Abs. 2, 36, 37, 38, 91 Sozialgesetzbuch (SGB XII - Sozialhilfe)
- Kostenersatz durch den Erben (§ 102 SGB XII)
- Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten, d. h. wer die Voraussetzungen für den Sozialhilfebezug durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt hat (103 SGB XII)
- Erstattung zu Unrecht gewährter Sozialhilfe, z.B. bei verschwiegenem Einkommen oder verspäteter Mitteilung über Änderungen in den Familien-, Einkommens- oder Vermögensverhältnissen (§ 104 SGB XII)
- Kostenersatz bei Doppelleistungen, d. h. eines vorrangig verpflichteten anderen Leistungsträgers der in Unkenntnis der Leistungen des Sozialhilfeträgers eine Bewilligung vorgenommen hat (§ 105 SGB XII)
Antragstellung
Wie und wo erfolgt die Antragstellung?
Antragsteller, die zu dem genannten Personenkreis zählen, deren Wohnsitz
- in Garmisch-Partenkirchen ist, wenden sich direkt an das Landratsamt - Sozialamt- Garmisch-Partenkirchen,
- im übrigen Landkreis Garmisch-Partenkirchen ist, wenden sich direkt an die jeweilige Gemeinde - Rathaus
Es werden Ihnen dort die erforderlichen Antragsunterlagen ausgehändigt. Sie können diese aber auch direkt beim Sozialamt anfordern.
Zusätzlich zu diesem Antragsformular benötigen wir alle geeigneten Nachweise über Ihre derzeitige persönliche und wirtschaftliche Situation. Bringen Sie zum vereinbarten Termin alle Unterlagen mit, die sich ums Geld drehen. Dazu gehören beispielsweise
- Mietvertrag, Mietquittungen
- Bescheide von anderen Sozialleistungsträgern (z.B. Rentenbescheid, Wohngeldbescheid, Kindergeldbescheid, usw.)
- Versicherungsrechnungen
- Kontoauszüge (der letzten 6 Monate)
- Sparbücher, Investmentzertifikate
- Bausparvertrag, Sparbrief, Festgeld
- und - falls Sie arbeiten - einen Lohn- oder Gehaltszettel
Sozialhilfe wird grundsätzlich ab dem Bekanntwerden der Notlage beim Sozialamt oder einer beauftragten Stelle (z.B. Wohnsitzgemeinde) gewährt. Eine rückwirkende Gewährung (z.B. für Schulden, eingegangene Verpflichtungen) von Sozialhilfe ist grundsätzlich nicht möglich!
Was ist vom Antragsteller zu beachten?
Eine persönliche Vorsprache beim Sozialamt ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich! Mit dieser Regelung sollen längere Wartezeiten vermieden und eine verbesserte Sachbearbeitung ermöglicht werden. Unsere Mitarbeiter haben damit mehr Zeit für alle Anliegen der Antragsteller und Leistungsbezieher.
Allgemeine Rückfragen der Antragsteller hinsichtlich der erforderlichen Unterlagen, der Anspruchsvoraussetzungen etc. können jederzeit telefonisch mit dem Sozialamt geklärt werden.
Änderungen, während des Bezuges von Sozialhilfeleistungen, in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen (Rentenänderungen, zusätzliche Einkünfte, Erhalt von Vermögenswerten, Ein- bzw. Auszug des Ehepartners, des Lebensgefährten, der Kinder oder sonstiger Personen im Haushalt etc.) sind dem Sozialamt unverzüglich mitzuteilen.