Gaststättenrecht
Gaststätten (außer im Markt Garmisch-Partenkirchen)
Ein Gaststättengewerbe nach dem Gaststättengesetz betreibt, wer
- Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder
- Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft)
wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen (z.B. Besucher einer Vereinsveranstaltung) zugänglich ist.
Eine Erlaubnispflicht bei Gaststätten entsteht grds. für jede Verkaufsstelle mit Verzehr vor Ort (auch einen mobilen Imbisstand), wenn dort Alkohol ausgeschenkt wird. Erlaubnispflichtig ist auch jede Erweiterung des Gaststättenbetriebs und jede Änderung der Betriebsform. Die Erlaubnis ist an eine bestimmte (natürliche oder juristische) Person und an bestimmte Räume gebunden. Wird ein Gaststättenbetrieb im räumlichen und sachlichen Umfang unverändert von einem Vorgänger übernommen (z.B. bei Pächterwechsel), gilt ein vereinfachter Prüfungsumfang. Es kann eine vorläufige Erlaubnis für einen Zeitraum von 1 - 3 Monaten beantragt werden. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis besteht hier jedoch nicht!
Ein Gaststättenantrag ist bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung des Betriebssitzes einzureichen. Weitere Informationen und das Antragsformular finden Sie hier:
Gaststättenerlaubnis; Beantragung - BayernPortal
Regeln für zeitlich beschränkte Bewirtung z. B. Vereinsfeste
Gem. § 12 Gaststättengesetz besteht die Möglichkeit, aus besonderem Anlass, also zeitlich befristete Ereignisse wie z.B. Volksfeste, Sportveranstaltungen u.ä., unter erleichterten Voraussetzungen eine Gestattung zu erhalten.
Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis ist die hier jeweilige Gemeinde.
Bitte beachten Sie:
Sämtliche einschlägigen lebensmittelrechtlichen Vorschriften sind bei dem Inverkehrbringen von Speisen und Getränken zu beachten. Bei Fragen wenden Sie sich an lebensmittelueberwachung@lra-gap.de
Umfassende Informationen für ehrenamtliche Helferinnen und Helfer bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen enthält der von der Bayerischen Staatskanzlei veröffentlichte Leitfaden für Vereinsfeiern Vereinsfeiern – Bayerisches Landesportal
Für Informationen wenden Sie sich an
Alle Landkreisgemeinden außer Markt Garmisch-Partenkirchen und Markt Murnau
Tel.-Nr.: 08821 / 751 - 424 (Frau Rotzsche, Mo.-Fr. 8:00 Uhr - 11:00 Uhr)
E-Mail: gewerbeamt@lra-gap.de
Markt Murnau
Tel.-Nr.: 08821 / 751 - 324 (Frau Okelmann, Mo.-Do. 8:00 Uhr - 12:30 Uhr)
E-Mail: gewerbeamt@lra-gap.de
Für das Gebiet des Marktes Garmisch-Partenkirchen www.markt-gapa.de

