Coronavirus
Aktuelles
Impfstart für die Ü80
Ab dem 11. Januar können sich Landkreisbürgerinnen und -bürger über 80 Jahr für einen Corona-Impfung registrieren lassen
weiterlesenDerzeit noch keine Terminvergabe für Corona-Impfungen
Am Corona-Impfzentrum des Landkreises finden momentan noch keine Impfungen statt, weshalb das Landratsamt darum bittet von Terminanfragen abzusehen
weiterlesenMinisterrat beschließt weitere Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie
Impfzentrum des Landkreises im Aufbau
Damit das Impfzentrum planmäßig zum 15. Dezember einsatzbereit ist, wurden heute die notwendigen Container aufgebaut
weiterlesenNikolausbesuche zu Coronazeiten
Hinweise aus dem Landratsamt Garmisch-Partenkirchen
weiterlesenDer BayVGH setzt Pflicht zur wöchentlichen Testpflicht für Grenzgänger außer Kraft
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat den Vollzug des § 4 Abs. 1 der Einreisequarantäneverordnung (EQV), nach dem eine wöchentliche Corona-Testpflicht für Grenzpendler besteht, vorläufig außer Kraft gesetzt
weiterlesenAllgemeinverfügung des Landratsamtes zur Maskenpflicht verlängert
Die Allgemeinverfügung des Landratsamtes zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in bestimmten Ortsbereichen im Landkreis wird bis Ende November verlängert
weiterlesenErkältete Kinder und KiTa-Besuch
Nach den derzeit für den Landkreis gültigen Regelungen dürfen erkältete Kinder nur mit einem ärztlichen Attest oder negativen Coronatest in die KiTa
weiterlesenLandkreis auf Corona-Karte nun Dunkelrot
Am Wochenende überschritt die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis den Wert von 100. Der Landkreis ist damit nun Dunkelrot auf der Corona-Karte. Aufgrund der stark gestiegenen Fallzahlen ist es dem Gesundheitsamt nicht mehr möglich, Positivgetestete und Kontaktpersonen zügig zu informieren
weiterlesenCorona-Ampel schaltet für den Landkreis Garmisch-Partenkirchen auf Rot
Die Corona-Ampel im Landkreis Garmisch-Partenkirchen schaltet auf Rot, da die 7-Tages-Inzidenz nun über 50 liegt - es greifen deshalb weitere Regelungen
weiterlesenCorona-Ampel im Landkreis Garmisch-Partenkirchen schaltet auf Gelb
Corona-Ampel im Landkreis Garmisch-Partenkirchen schaltet auf Gelb
7-Tages-Inzidenz über 35 – es greifen weitere Regelungen
Die Zahl der Infektionen mit dem Coronavirus steigt auch im Landkreis Garmisch-Partenkirchen an. Am 23. Oktober 2020 liegt der Landkreis Garmisch-Partenkirchen laut dem Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit bei 38,5 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern in den vergangenen sieben Tagen und ist damit über dem Signalwert von 35.
weiterlesenGrenzverkehr zwischen Bayern und Tirol in Zeiten von Corona
Die Einstufung Tirols als Risikogebiet ruft zahlreichen Fragen auf, die den Grenzverkehr zwischen Bayern und dem österreichischen Bundesland betreffen: Welche Auswirkungen hat die Einstufung auf Berufspendler? Wann muss man sich in Quarantäne begeben? Oder darf man zum Einkaufen die Grenze passieren? Solche Fragen werden im Folgenden geklärt
weiterlesenLandratsamt erlässt Allgemeinverfügung im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes
Personen, die direkten Kontakt zu einer positiv auf den Coronavirus getesteten Person hatten, haben sich für 14 Tag in häusliche Quarantäne zu begeben
weiterlesenFamilie und Corona
Hilferufnummern, Beratung und Freizeit Tipps in Zeiten von Corona
weiterlesen
Kontaktpersonennachverfolgung
Aufgrund der hoch bleibendenden Infektionszahlen ist es dem Gesundheitsamt weiterhin nicht möglich, Positivgetestete ohne zeitliche Verzögerung zu kontaktieren und zeitnah die Kontaktpersonen zu ermitteln. Zwar müssen Infizierte nach wie vor ihre Kontakte dem Gesundheitsamt melden, doch bittet das Gesundheitsamt weiterhin darum, dass Positivgetestete ihre Kontaktpersonen nach Kriterien des Robert-Koch-Instituts selbstständig informieren, damit diese sich in Quarantäne begeben können. Zudem bittet das Gesundheitsamt darum, von Bürgeranfragen abzusehen und sich über die Internetseiten des Landratsamtes, des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege oder des Robert-Koch-Instituts zu informieren.
Kurze Hinweisliste für Kontaktpersonen:
Vorab zwei wichtige Punkte:
- Kontaktpersonen müssen sich in Selbstisolation begeben, bis das Gesundheitsamt sie anruft.
- Ein negativer Abstrich kann die Quarantäne nicht vorzeitig beenden.
Wann wird ein Corona-Test empfohlen gemäß den RKI-Vorgaben?
- KP1: Sobald wie möglich nach dem Kontakt zur infizierten Person.
- KP2: Nicht erforderlich, außer beim Auftreten von Symptomen.
- Bei Auftreten von Symptomen ist bei allen KP1 und KP2 möglichst sofort ein Corona-Test durchzuführen.
Wann bekomme ich meinen Quarantäne-Bescheid?
- Nachdem sich das Gesundheitsamt gemeldet hat. KP1 oder Covid-positiv getestete Personen können jederzeit auch ihren Hausarzt kontaktieren, falls sich das Gesundheitsamt noch nicht gemeldet hat.
Kann ich mir selber einen Corona-Test am Testzentrum nach Tag x buchen oder den Test beim Hausarzt machen lassen, obwohl ich in Quarantäne bin?
- Bei Quarantäne kann eine Testung im Testzentrum und auch beim Hausarzt nach Voranmeldung erfolgen, allerdings unter kompletter Kontaktvermeidung und strenger Einhaltung der Hygienevorgaben.
Was passiert wenn es mir plötzlich schlecht geht und ich Krank werde?
- Bitte den Hausarzt kontaktieren oder die Integrierte Leitstelle unter 112 bei einer Notfallsituation anrufen.
Ich verstehe das Kontaktpersonenformular nicht und bin mir unsicher, ob ich überhaupt eine Kontaktperson bin, und wenn ja, welche Kategorie?
- Falls selbst keine erste Einschätzung vorgenommen werden kann, bitte den Hausarzt kontaktieren.
Coronavirus-Fallzahlen im Landkreis Garmisch-Partenkirchen
Im Landkreis Garmisch-Partenkirchen gibt es Stand 15.01.2021, 16.30 Uhr:
Bislang 2351 positiv auf COVID-19 getestete Personen,
davon 2136 im Landkreis lebende Personen und 215 externe Fälle
1678 Personen sind genesen.
Derzeit tatsächlich Erkrankte: 611
45 Personen sind hospitalisiert, davon 5 intensiv und 0 intensiv beatmet.
Bislang bedauern wir 54 (intern) und 8 (extern) an und mit COVID-19 Verstorbene (Summe: 60 Verstorbene).
Die 7-Tage-Inzidenz (auf 100.000 Einwohner) beträgt: 117,62
Positiv auf COVID-19 getestete Personen am 15.01.2021 bis 16.30 Uhr:
Gemeinden | Fälle |
Bad Bayersoien | 0 |
Bad Kohlgrub | 0 |
Eschenlohe | 0 |
Ettal | 0 |
Farchant | 0 |
Garmisch-Partenkirchen | 9 |
Grainau | 2 |
Großweil | 0 |
Krün | 0 |
Mittenwald | 6 |
Murnau a. St. | 1 |
Oberammergau | 1 |
Oberau | 0 |
Ohlstadt | 0 |
Riegsee | 2 |
Saulgrub | 0 |
Schwaigen | 1 |
Seehausen a. St. | 0 |
Spatzenhausen | 0 |
Uffing a. St. | 0 |
Unterammergau | 0 |
Wallgau | 0 |
Gesamt | 22 |
Anzahl der aktiven COVID-19 Fälle nach Gemeinden (Stand: ):
Gemeinde | Fälle |
Bad Bayersoien | |
Bad Kohlgrub | |
Eschenlohe | |
Ettal | |
Farchant | |
Garmisch-Partenkirchen | |
Grainau | |
Großweil | |
Krün | |
Mittenwald | |
Murnau a. St. | |
Oberammergau | |
Oberau | |
Ohlstadt | |
Riegsee | |
Saulgrub | |
Schwaigen | |
Seehausen a. St. | |
Spatzenhausen | |
Uffing a. St. | |
Unterammergau | |
Wallgau | |
Gesamt |
Hotline und E-Mail Adresse des Gesundheitsamtes zum Coronavirus im Landkreis Garmisch-Partenkirchen
Aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus in Deutschland hat das Gesundheitsamt Garmisch-Partenkirchen eine Hotline unter der Telefonnummer 08821 / 751-500 sowie eine E-Mail Adresse corona@lra-gap.de eingerichtet. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Gesundheitsamtes stehen dort den Bürgerinnen und Bürgern des Landkreises Garmisch-Partenkirchen Montag bis Freitag von 9.00 bis 16.00 Uhr sowie Samstag, an Sonn- und Feiertagen von 10.00 bis 14.00 Uhr für Fragen zum Coronavirus zur Verfügung. Vor allem bittet das Gesundheitsamt Personen, die in Kontakt mit bereits infizierten Personen standen, sich dringend zuerst zur Beratung an die geschaltete Hotline zu wenden.
Da es bei der Hotline zu Wartezeiten kommen, wird darum gebeten auch die E-Mail Adresse zu nutzen.
Außerhalb der oben genannten Zeiten rufen Sie bitte den ärztlichen Notdienst (KVB) unter der 116 117 an!
Merkblatt-Mund-Nasen-Bedeckung
www.infektionsschutz.de/coronavirus/faqs-coronaviruscovid-19.html
Bayerische Testzentren - Corona-Testzentrum im Landkreis Garmisch-Partenkirchen
Am 1. September 2020 hat das Corona-Testzentrum des Landkreises Garmisch-Partenkirchen seinen Betrieb aufgenommen. Hintergrund für die Einrichtung des Testzentrums ist der Beschluss des Bayerischen Ministerrates vom 10. August 2020, nachdem in allen Landkreisen und kreisfreien Städten Bayerische Testzentren einzurichten sind.
Auftrag des Testzentrums:
- Testung von Reiserückkehrerinnen und Reiserückkehrern aus Risikogebieten
- Reihentestungen von Lehrkräften, Pflegepersonal etc.
- Testangebote für in Bayern lebende Bürgerinnen und Bürger
- Testung zur Infektionsüberwachung
- Testung von Kontaktpersonen
- Unterstützung der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte bei der Testung symptomatischer Patientinnen und Patienten
Informationen zur bayerischen Teststrategie finden Sie hier.
Die Testung symptomatischer Patientinnen und Patienten liegt primär bei den Hausärztinnen und Hausärzten und die Testungen sollen auch weiterhin von den behandelnden Ärztinnen und Ärzten durchgeführt werden!
Terminvereinbarung für Corona-Tests
Das Corona-Testzentrum des Landkreises Garmisch-Partenkirchen befindet sich auf dem Parkplatz am Alpspitz-Wellenbad in Garmisch-Partenkirchen (Klammstraße 47).
Die Testung erfolgt nur nach vorheriger Terminvereinbarung! Bitte bringen Sie zum Test Ihre Krankenversichertenkarte sowie Ihren Personalausweis mit.
Hier:
Online-Terminvergabe
Bitte nutzen Sie primär die Online-Terminvergabe! Nur falls eine Online-Terminvergabe technisch für Sie nicht möglich ist, soll eine Terminvereinbarung telefonisch erfolgen.
Telefonische Terminvergabe
Montag bis Freitag von 9.00 bis 12.00 Uhr
Telefonnummer: 08821 / 751-900
Öffnungszeiten Corona-Testzentrum
Montag bis Freitag von 17.00 bis 20.00 Uhr
Bayerische Impfzentren – Corona-Impfzentrum im Landkreis Garmisch-Partenkirchen
Seit dem 15. Dezember 2020 ist das Corona-Impfzentrum im Landkreis Garmisch-Partenkirchen auf dem Parkplatz am Alpspitz-Wellenbad in Garmisch-Partenkirchen (Klammstraße 47) eingerichtet.
Die Reihenfolge der Impfungen ist in einer Rechtsverordnung des Bundesgesundheitsministeriums festgelegt, die auf der Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut (RKI) aufbaut. Weitere wichtige Informationen zur COVID-19-Impfung (z.B. zur Frage, wer zuerst geimpft wird), finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit und des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
Die Impfungen gegen COVID-19 haben im Landkreis Garmisch-Partenkirchen am 27. Dezember 2020 begonnen. Entsprechend der bundesweiten Impfstrategie wurden zunächst ausschließlich Bewohnerinnen und Bewohner von Senioren- und Pflegeheimen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtungen und Kliniken von mobilen Impfteams geimpft.
Seit dem 11. Januar 2021 können sich ambulante Personen, die zu den priorisierten Gruppen zählen für eine Impfung über die Online-Impfregistrierung des Freistaats Bayern unter https://impfzentren.bayern für eine Impfung registrieren. Für die Online-Registrierung muss ein persönliches Profil erstellt werden, für das eine E-Mail-Adresse und ein persönliches Passwort hinterlegt werden muss. Darin werden sämtliche für die Priorisierung notwendigen Daten, wie Wohnort, Alter, Vorerkrankungen oder Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe oder bestimmten Berufsgruppe erfasst. Die Person wird dann direkt dem für sie zuständigen Impfzentrum zugeordnet. Ab dem 20. Januar 2021 können dann auch konkrete Impftermine elektronisch vereinbart werden.
Sollte eine Online-Registrierung nicht möglich sein, können Sie sich auch telefonisch unter der Telefonnummer 08821 / 751-900 registrieren lassen.
Über die bundesweit einheitliche Telefonnummer der Kassenärztlichen Vereinigung 116 117 werden Sie an den gleichen Anschluss weitergeleitet.
Grenzpendler
Bescheinigung für Berufspendler, die zwischen Wohnung und Arbeitsstätte über die österreichische Bundesgrenze pendeln müssen:
Pendlerbescheinigung Österreich Einreise
Informationen für Reiserückkehrer
Einreise-Quarantäneverordnung (EQV)
Zur Entlastung der Gesundheitsämter und zur Unterstützung der bestehenden Prozesse der Quarantäneüberwachung hat die Bundesregierung die Digitale Einreiseanmeldung (DEA) entwickelt, welche die bisherige papierbasierte Erfassung und Verarbeitung der Daten von Reisenden mit sogenannten Aussteigekarten ersetzt.
Informationen (FAQs) zur DEA finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit.
Weitere wichtige Informationen (FAQs) für Reiserückkehrerinnen und -rückkehrer finden Sie auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege.
Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen bzw. Verdienstausfallentschädigung bei Corona-bedingten Schließungen von Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
Erststattung von Arbeitgeberaufwendungen
Die Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen nach dem Infektionsschutzgesetz erfolgt über die Regierung von Oberbayern.
Den entsprechenden Antrag finden Sie hier.
Ein Merkblatt für die Zahlung von Verdienstausfallentschädigung bzw. Erstattung an den Arbeitgeber nach dem Infektionsschutzgesetz finden Sie hier.
Weiter Informationen erhalten Sie auf der Internetseite der Regierung von Oberbayern.
Der Antrag ist zu richten an:
Regierung von Oberbayern
SG 55.2
80534 München
oder auch per E-Mail an quarantaene-corona@reg-ob.bayern.de
Verdienstausfallentschädigung bei Corona-bedingten Schließungen von Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
Hinweise zum Anspruch:
1. Fallkonstellation:
Betreuungseinrichtung ist komplett geschlossen
a) durch behördliche Anordnung
b) durch die Betreuungseinrichtung selbst (corona-bedingt)
- In beiden Fällen besteht ein Anspruch der Eltern auf Entschädigung des Verdienstausfalls. Auch die Eltern eines Kindes, welches eine Quarantäneanordnung hat, behalten den Anspruch nach § 56 Abs. 1a IfSG.
2. Fallkonstellation:
Betreuungseinrichtung ist nicht komplett geschlossen, sondern lediglich eine betroffene Gruppe
a) durch behördliche Anordnung
b) durch die Betreuungseinrichtung selbst (corona-bedingt)
- In beiden Fällen besteht ein Anspruch der Eltern. Auch die Eltern eines Kindes, welcheseine Quarantäneanordnung hat, behalten den Anspruch nach § 56 Abs. 1a IfSG.
3. Fallkonstellation:
Ein Kind einer Gruppe muss in Quarantäne. Die Betreuungseinrichtung bleibt jedoch für alle anderen Kinder geöffnet.
- In diesem Fall entsteht nur aufgrund der Quarantäne des Kindes prinzipiell kein Anspruch nach § 56 Abs. 1a IfSG für die Eltern.
- Wird jedoch eine Bestätigung der Betreuungseinrichtung vorgelegt, dass diesedas Kind zurückgewiesen hätte, können die Eltern einen Anspruch nach § 56 Abs. 1aIfSG geltend machen, da dann zumindest auch ein Betretungsverbot vorliegt.
- Die Eltern sollten daher darauf hingewiesen werden, dass ein entsprechendes Schreiben/Bestätigung der Betreuungseinrichtung eingereicht werden muss.
Anträge auf Verdienstausfallentschädigung sind bei der Regierung von Oberbayern online zu finden unter: https://www.elternhilfe-corona.bayern/
Hinweise zu Kindern mit verdächtigen Symptomen (sog. Schnupfenkindern):
Wenn ein Kind krank ist, dann besteht für die Eltern kein Anspruch nach § 56 Abs. 1a IfSG. Gleiches gilt, wenn das Kind an Covid-19 erkrankt ist. Für diese Erkrankungsfälle gibt es über § 45 SGB V ein eigenes Sicherungssystem – Krankengeld bei Erkrankung des Kindes.
Wenn das Kind nicht als krank angesehen werden kann, aber gewisse grippeähnliche Symptome aufweist, bedarf es eines dezidierten Ausspruchs der Betreuungseinrichtung, um von einem Betretungsverbot sprechen zu können. Z.B. liegt dann ein Betretungsverbot, wenn sich das Kind in der Betreuungseinrichtung befindet und auf Grund von Symptomen nach Hause oder zur Testung geschickt wird. Hier kann i.V.m. dem Betretungsverbot der Betreuungseinrichtung ein Anspruch nach § 56 Abs. 1a IfSG entstehen.
Anders ist es zu beurteilen, wenn Eltern beschließen, ihr Kind nicht in die Betreuungseinrichtung gehen zu lassen und dies der Betreuungseinrichtung nur telefonisch mitteilen. Ein daraufhin ausgesprochenes Betretungsverbot ist nicht ausreichend, um einen Anspruch nach § 56 Abs. 1a IfSG entstehen zu lassen. Ein Ärztliches Attest, dass zwar keine Erkrankung aber verdächtige Symptome bestehen würden, kann dem von der Betreuungseinrichtung ausgesprochenen Betretungsverbot allerdings eine hinreichende Qualität verleihen.
Infektionsschutz
11. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV) vom 15. Dezember 2020:
Bergründung der 11. BayIfSMV:
Änderung der 11. BayIfSMV vom 8. Januar 2021:
Einreise-Quarantäneverordnung (EQV)
Quarantäne von Kontaktpersonen der Kategorie I und von Verdachtspersonen,
Isolation von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen (AV Isolation)
Die Beantragung einer Entschädigung bei Verdienstausfall (Infektionsschutzgesetz) ist über die Internetseite der Regierung von Oberbayern möglich.
Häufige gestellte Fragen (FAQs) rund um die Corona-Beschränkung finden Sie auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration.
Jeder ist angehalten zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands die physischen und sozialen Kontakte auf ein nötiges Minimun zu reduzieren. Wo immer es möglich ist, soll eine Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten werden.
Häufige Fragen / Informationen zum Coronavirus
Wir verweisen bei den häufigen Fragen und Informationen zum Coronavirus auf die Internetseiten des
Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege,
Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration und
Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Weiterführende Links und Informationen zum Coronavirus (COVID-19)
Antworten des Robert Koch Instituts auf häufig gestellte Fragen:
www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Liste.html
Risikobewertung des Robert Koch Instituts zum Coronavirus:
www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html
Informationen zu Hygienemaßnahmen für nicht-medizinische Einsatzkräfte:
http://multimedia.gsb.bund.de/RKI/Flowcharts/covid19/
Informationen zum Coronavirus:
www.infektionsschutz.de/coronavirus-sars-cov-2.html
Informationen des Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege zum Coronavirus:
www.stmgp.bayern.de/vorsorge/infektionsschutz/infektionsmonitor-bayern/
Übersichtskarte zu Coronainfektionen in Bayern:
www.lgl.bayern.de/gesundheit/infektionsschutz/infektionskrankheiten_a_z/coronavirus/karte_coronavirus/index.htm
Information der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zum Thema Coronavirus am Arbeitsplatz:
www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltung-im-Betrieb/Biostoffe/Coronavirus.html
Information des Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) zum Thema Coronavirus und Lebensmittel und Spielzeuge:
BfR Coronavirus Lebensmittel Spielzeug
Information des Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) zum Thema Coronavirus und Haus- und Nutztiere:
Abfallentsorgung
Müllabfuhr
Die Müllabfuhr (Restmüll, Bioabfälle, Altpapier) und die Abholung der Gelben Säcke findet aktuell zu den regulären Terminen statt. Sofern es Einschränkungen durch die beauftragten Entsorgungsbetriebe gibt, werden wir umgehend informieren.
Wertstoffhöfe
Ab dem 20. April 2020 sind die Müllumladestationen und Wertstoffhöfe im Landkreis wieder geöffnet. Da es jedoch zu Abweichung von den gewohnten Öffnungszeiten kommen kann, bittet das Landratsamt sich vorab über die aktuellen Öffnungszeiten auf der Internetseite des Landratsamtes www.lra-gap.de/de/wertstoffhoefe.html unter „Entsorgungsanlagen" zu informieren. Trotz der Öffnung der Wertstoffhöfe bittet das Landratsamt aber darum, von nicht zwingend notwendigen Wertstoffanlieferungen abzusehen. Um bei der andauernden Corona-Pandemie den Schutz des Wertstoffhofpersonals sowie der Bürgerinnen und Bürger im ausreichenden Maße gewährleisten zu können, bittet das Landrastamt ferner darum, folgende Regelungen bei der Wertstoffanlieferung zu beachten: So darf nur eine Anzahl von zwei bis fünf Kunden (je nach Größe der Sammelstelle) die Anlagen betreten bzw. befahren. Deshalb sollte etwas Zeit und Geduld mitgebracht werden. Ein Tipp: Nicht gleich zu Beginn der Öffnungszeit anliefern. Wichtig ist dabei auch, die Hinweise des Wertstoffhofpersonals zu berücksichtigen, um eine reibungslose Wertstoffanlieferung zu ermöglichen. Bei der Anlieferung ist es außerdem wichtig, einen Sicherheitsabstand von zwei Metern zum Wertstoffhofpersonal einzuhalten und falls vorhanden entsprechende Schutzausrüstung, wie z.B. einen Mund-Nasen-Schutz, zu verwenden.
Glascontainer
Die Leerungen finden aktuell regulär statt.
Entsorgung von eventuell mit dem Coronavirus kontaminierten Abfällen
Die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushalten, die eventuell mit dem Coronavirus kontaminiert sind, kann unter bestimmten Vorsichtsmaßnahmen gemeinsam mit dem Restmüll erfolgen. Solche Abfälle dürfen allerdings nicht den Sammelsystemen für die getrennte Erfassung von Wertstoffen, z. B. Papiertonne, Biotonne, gelber Sack, zugeführt werden.
Alle Abfälle, die zu Hause von Verdachtsfällen oder leicht erkrankten Patienten erzeugt wurden und mit Sekreten bzw. Exkreten kontaminiert sein können wie Taschentücher, Mund-Nasen-Schutz, Hygieneartikel etc., sind als Restmüll zu entsorgen. Darunter fallen beispielsweise auch sonst verwertbare Abfälle, wie Joghurtbecher, aus denen gegessen wurde. Grundsätzlich gilt für Haushalte mit ambulant betreuten COVID-19-Verdachtsfällen und leicht erkrankten COVID-19-Patienten daher: Im Zweifelsfall über den Restmüll entsorgen!Glasabfälle können aber wie bisher über die separaten Sammelsysteme entsorgt werden.
Die Sammlung der Abfälle in einer Restmülltonne und die anschließende thermische Behandlung des Restmülls in den bayerischen Müllverbrennungsanlagen gewährleisten eine sichere Zerstörung bei sehr hohen Temperaturen bis zu 1.000 °C.
Um sowohl bei den Erzeugern der Abfälle, weiteren Nutzern der gleichen Restmülltonne, aber auch bei Dritten, wie Müllwerkern, eine Gefährdung sicher auszuschließen, dürfen die Abfälle nicht lose in die Restmülltonne gegeben werden. Stattdessen sind diese zuvor in stabile Müllsäcke zu verpacken, die z. B. durch Verknoten sicher verschlossen werden.
Grundsätzlich gilt bei Abfällen, die für die Abholung durch die kommunale Restmüllabfuhr bereitgestellt werden, dass spitze und scharfe Gegenstände in bruch- und durchstichsicheren Einwegbehältnissen verpackt sind, dass keine oder nur untergeordnet Abfälle mit geringen Mengen Flüssigkeit neben saugfähigen Abfällen enthalten sind und dass keine Säcke frei zugänglich neben Abfalltonnen oder Container gestellt werden, um Gefahren für Dritte auszuschließen.
Sollten aufgrund der oben genannten Empfehlungen Übermengen beim Restmüll anfallen, sind diese in stabilen Müllsäcken so lange wie möglich in für andere Personen und auch Tiere nicht zugänglichen Räumen (notfalls gut verpackt auf dem Balkon) aufzubewahren und erst kurz vor der Abfuhr bereitzustellen, um Gefahren für Dritte weitestgehend auszuschließen.
Bei Fragen zur Entsorgung im Einzelfall stehen Dietmar Steinmetz und Peter Zerhoch von der Abfallberatung des Landkreises gerne unter den Telefonnummern 08821 / 751-376 bzw. -363 zur Verfügung.
Abfallentsorgung LfU Infoblatt (private Haushalte)
Abfallentsorgung RKI Orientierungshilfe
Abfallentsorgung LfU Infoblatt (Einrichtungen des Gesundheitsdienstes)
Soforthilfe / Hilfen für betroffene Unternehmen und Selbständige
Sofortmaßnahmen des Freitstaats Bayern
Die Bayerische Staatsregierung stellt umfangreiche finanzielle Hilfen für betroffene Unternehmen in Aussicht. Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie hat dazu alles Wichtige zusammengestellt, auch die Antragsformulare
Hotline und E-Mail Adresse des Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie für Unternehmen: 089 / 2162-2101; coronavirus-info@stmwi.bayern.de
Soforthilfe Corona
Anträge zur Soforthilfe können von gewerblichen Unternehmen und selbstständigen Angehörigen der Freien Berufe (bis zu 250 Erwerbstätige) gestellt werden, die eine Betriebs- bzw. Arbeitsstätte in Bayern haben. Detaillierte Infos und auch den zweiseitigen Antrag für die Soforthilfe finden Sie unter nachfolgenden Link:
www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/
Zuständig für die Bearbeitung der Anträge ist die Regierung von Oberbayern:
Regierung von Oberbayern
Maximilianstraße 39
80538 München
Telefon: 089 / 2176-1166
E-Mail: soforthilfe_corona@reg-ob.bayern.de
Internet: www.regierung.oberbayern.bayern.de
Sofortmaßnahmen des Bundes
Informationen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie:
www.bmwi.de/Redaktion/DE/Dossier/coronavirus.html
Information des Bundesministerum für Arbeit und Soziales und der Arbeitsagentur zum Thema Kurzarbeit:
www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/mit-kurzarbeit-gemeinsam-beschaeftigung-sichern.html
www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld
Arbeitsrechtliche Informationen:
www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/informationen-corona.html
Familie und Corona
Auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales erhalten Sie alle aktuellen Informationen und Informationsblätter in Bezug auf die Kindertagesbetreung
Wie verhalte ich mich in der "Corona-Krise" mit Kindern und in der Familie? Hierzu hat das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) folgendes PDF erstellt:
BBK COVID-19: Tipps für Eltern
Erklärvideo der Stadt Wien für Kinder zu Corona:
Hier finden Sie weitere Infomationen rund um das Thema Familie und Corona:
Wie verhalte ich mich, wenn ich mich in Quarantäne befinde? Hierzu haben das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) und das Robert Koch Instiutut (RKI) und das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU) folgende PDFs erstellt:
BBK Tipps bei häuslicher Quarantäne
RKI Merkblatt Corona Quarantaene
Verordnungen der Bayerischen Staatsregierung
Wichtige aktuelle Bekanntmachungen der Bayerischen Staatsregierung anlässlich der Corona-Pandemie finden Sie auf den Seiten der Regierung von Oberbayern
Informationen zu Reisebeschränkungen und Grenzkontrollen
Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat