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Coronavirus

Aktuelles

Einrichtungsbezogene Impfpflicht

11.03.2022
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Impfstoff von Novavax nun im Landkreis-Impfzentrum verfügbar

02.03.2022
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Kräftekonzentration im Gesundheitsamt

28.02.2022

Die Aufbereitung der Corona-Fallzahlen nach Gemeinden wird eingestellt

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Covid-19: Leitfaden zur Quarantäne und Isolation

22.02.2022

Hier finden Sie die wichtigsten Informationen zusammengefasst.

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Registrierungen für Novavax-Impfungen im Impfzentrum möglich

16.02.2022
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Corona: Gesundheitsamt appelliert an Eigenverantwortung

24.01.2022

Augenmerk wird auf vulnerable Gruppen gelegt

Weiterhin versucht das Gesundheitsamt des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen, das Bestmögliche zu leisten, um allen Aufgaben bei der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie gerecht zu werden. Aufgrund der massiv steigenden Corona-Fallzahlmeldungen wird es für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Gesundheitsamtes jedoch immer schwieriger, alle Fälle vollständig zu bearbeiten. Aus diesem Grund werden alle Bürgerinnen und Bürger gebeten, sich zunächst selbständig auf der Homepage des Landkreises unter www.lra-gap.de/de/coronavirus.html darüber zu informieren, was bei einer COVID-19-Krankung zu beachten ist.

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Corona: Gesundheitsamt versucht das Bestmögliche

13.01.2022

Kontaktnachverfolgung wird erschwert und Corona-Hotline kommt an Belastungsgrenze

Weiterhin hat die Pandemie auch das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen voll im Griff. Insbesondere die Kolleginnen und Kollegen des Gesundheitsamtes merken, dass durch den erneuten Anstieg der Corona-Fallzahlen im Landkreis Garmisch-Partenkirchen die Kontaktnachverfolgung deutlich erschwert ist und teilweise nur verzögert durchgeführt werden kann. Auch die Corona-Hotline im Gesundheitsamt kommt an die Belastungsgrenze, obgleich die Personaldecke deutlich verstärkt worden ist.

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Pflegepool: Aufruf an medizinisches Personal, sich zu melden

29.12.2021

Unterstützungskräfte werden dringend gesucht

Im Rahmen der Corona-Pandemie werden dringend weitere Kräfte zur Unterstützung im so genannten Pflegepool gesucht. Damit sollen das Gesundheitssystem und die Kräfte, die bereits im Einsatz sind, verstärkt sowie die Kliniken, Alten- und Pflegeheime bei Bedarf schnell unterstützt werden. Der Aufruf richtet sich vor allem an alle Bürgerinnen und Bürger im Landkreis Garmisch-Partenkirchen, die über medizinische oder pflegerische Sachkenntnisse verfügen.

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Zweitimpfungen ohne Termin im Impfzentrum

09.12.2021

Ab Montag, den 13. Dezember werden im Landkreis-Impfzentrum vormittags und nachmittags Zweitimpfungen ohne Termin angeboten

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Leitfaden für Personen mit positiven Coronavirus-Befund

29.11.2021

Überlastung des Gesundheitsamtes: Positiv auf das Coronavirus getestete Personen können momentan nicht zeitnah kontaktiert werden. Das Gesundheitsamt bittet deshalb Betroffen sich zu isolieren und ihre Kontaktpersonen über das positive Testergebnis zu informieren. Das Gesundheitsamt gibt daher einen Leitfaden für Personen mit einem positiven Coronavirus-Befund, die noch nicht vom Gesundheitsamt informiert wurden

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Impfaufruf der Landkreisspitze

19.11.2021

Landrat Anton Speer und seine Stellvertreter, Dr. Michael Rapp und Tessy Lödermann, wenden sich mit einem Impfaufruf im Rahmen eines offenen Briefes an die Bevölkerung des Landkreises Garmisch-Partenkirchen

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Corona-Hygieneregeln werden im Landkreis stärker kontrolliert

17.11.2021

Zur Eindämmung der Corona-Pandemie ist die Einhaltung der Hygieneregeln unter anderem in der Gastronomie wichtig. Durch verstärkte Kontrollen soll dies sichergestellt werden

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Regional erhöhte Belastung: Corona-Ampel Rot im Landkreis Garmisch-Partenkirchen ab 7. November 2021

06.11.2021

Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und der Vierzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung – 14.BayIfSMV -

Amtliche Bekanntmachung nach § 17a 14. BayIfSMV- in der Fassung vom 05.11.2021

Regional erhöhte Belastung im Landkreis Garmisch-Partenkirchen

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Gesundheitsamt ist aufgrund hoher Corona-Fallzahlen überlastet

05.11.2021

Aufgrund der Überlastung des Gesundheitsamtes können am Coronovirus erkrankte bzw. positiv auf das Coronavirus getestete Personen nicht mehr zeitnah kontaktiert werden. Das Gesundheitsamt bittet die Betroffen sich zu isolieren und ihre Kontaktpersonen über das positive Testergebnis zu informieren

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Kontaktnachverfolgung und Corona-Hotline derzeit überlastet

27.10.2021

Aufgrund der stark angestiegen Corona-Fallzahlen erfolgt die Kontaktnachverfolgung derzeit mit Verzögerung. Zudem bittet das Landrastamt nur in dringendsten Fällen die Corona-Hotline anzurufen

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Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und der Vierzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung – 14.BayIfSMV -

11.10.2021

Das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen gibt gemäß § 3 Abs. 6 Satz 1 der Vierzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (14.BayIfSMV) vom 01.09.2021in der Fassung vom 05.10.2021 folgendes bekannt: Die Anzahl an Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (sog. 7-Tage Inzidenz) hat im Landkreis Garmisch-Partenkirchen an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 35 überschritten.

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Corona-Schnelltests über den Restmüll entsorgen

04.05.2021

Das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen macht darauf aufmerksam, dass nach Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts (RKI) Corona-Schnelltests, die in privaten Haushalten, Betrieben und Institutionen anfallen, über die Restmülltonne zu entsorgen sind

weiterlesen

Corona-Hotline

Die Bayern Corona-Hotline der Bayerischen Staatsregierung ist telefonisch erreichbar unter
089 / 12 22 20 von Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr, Samstag von 10.00 Uhr bis 15.00 Uhr.
Diese zentrale Hotline beantwortet alle Fragen zum Corona-Geschehen, beispielsweise zu gesundheitlichen Themen, den Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen, Kinderbetreuung und Schule oder zu Soforthilfen und anderer Unterstützung für Kleinunternehmen und Freiberufler.
Sie können Ihr Anliegen auch gerne per E-Mail senden an direkt@bayern.de.

Die Corona-Hotline des Gesundheitsamtes im Landkreis Garmisch-Partenkirchen ist für Fragen zum Coronavirus erreichbar unter der Telefonnummer 08821 / 751-500 von Montag bis Samstag von 10.00 bis 16.00 Uhr.
An Sonn- und Feiertagen ist die Corona-Hotline des Gesundheitsamtes im Landkreis Garmisch-Partenkirchen nicht besetzt.
Mailanfragen richten Sie bitte an die E-Mail Adresse corona@lra-gap.de.

Bitte wenden Sie sich in dringenden medizinischen Fällen an den ärztlichen Notdienst. Der ärztliche Notdienst (KVB) ist immer unter der Telefonnummer 116 117 erreichbar. Bei lebensbedrohlichen Zuständen wählen Sie bitte einheitliche Notrufnummer 112, um so schnell wie möglich Hilfe zu bekommen.

 

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege gibt hier einen Handlungsleitfaden was bei einem positiven Test zu tun ist.

Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Coronavirus und zur Corona-Impfung

Coronavirus in Bayern – Bayerisches Landesportal

 

Isolation und Quarantäne

Bei positiv getesteten Personen endet die Isolation frühestens nach Ablauf von fünf Tagen nach Erstnachweis des Erregers und Symptomfreiheit seit mindestens 48 Stunden, spätestens jedoch nach Ablauf von zehn Tagen. Eine Freitestung ist regelhaft nicht erforderlich.

Ausnahme:
Für Beschäftige in Einrichtungen mit vulnerablen Personen (z.B. Krankenhäuser, Altenheime, Behinderteneinrichtungen)nach § 23 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 und § 36 Abs. 1 Nr. 2, 7 IfSG wird zusätzlich ein negatives Testergebnis benötigt. Das negative Testergebnis ist dem Betreiber der betreffenden Einrichtung mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit vorzulegen; nicht dem Gesundheitsamt.

Beispielberechnung der Quarantäne/Isolation:
- Antigenschnelltest am 1.1. positiv > PCR-Test am 3.1. positiv > Quarantäne/Isolationsbeginn: 1.1. + weitere 5 Tage > Isolation bis inkl. 6.1. > offizielles Ende („frei") ab 7.1.
Ein schriftlicher Absonderungsbescheid des Gesundheitsamtes folgt zeitnah per Post nach einer positiven PCR-Testung.

Kontaktpersonen:
Eine Meldepflicht für Kontaktpersonen besteht nicht. Dies betrifft auch Einrichtungen, wie z. B. Kliniken oder Asylunterkünfte.
Kontaktpersonen wird empfohlen eigenverantwortlich Kontakte zu reduzieren, wenn möglich im Homeoffice zu arbeiten, die allgemeinen Hygieneregeln AHA + L gewissenhaft einzuhalten und auf Krankheitssymptome zu achten. Empfohlen wird auch, sich freiwillig fünf Tage lang selbst zu testen.

Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG); hier AV Isolation vom 12. April 2022:

Icon AV_Isolation_2022-04-12.pdf

Icon Übersicht_AV_Isolation_2022-04-12.pdf

 

Infoblätter:

Icon Infoblatt_Kontakt-mit-infizierter-Person_04-2022.pdf

Icon Infoblatt_positiver-Nukleinsaeuretest_04-2022.pdf

Icon Infoblatt_positiver-Selbsttest_04-2022.pdf

Icon Infoblatt_positiver-Selbsttest-Schueler_04-2022.pdf

 

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Corona-Regelungen


Seit dem 3. April 2022 gilt die

16. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
(16. BayIfSMV)

Die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Garmisch-Partenkirchen beträgt 268,5
(Stand: 25.05.2022; verbindliche Quelle: RKI)

Wichtige Kennzahlen für Bayern auf einen Blick

Hier finden Sie die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Garmisch-Partenkirchen seit dem 8. März 2021

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 Antworten auf häufig gestellte Fragen zu den aktuellen Corona-Regelungen finden Sie auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege sowie des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration

 

Rechtsgrundlagen

Hier informiert das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege über alle gültigen Rechtsgrundlagen zum Coronavirus.

 

Informationen für Reiserückkehrer

Bei und nach der Einreise nach Deutschland sind die Vorgaben der bundeseinheitlichen Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) zu beachten. Die CoronaEinreiseV regelt u.a. die

  • Anmeldepflicht (Digitale Einreiseanmeldung)
  • Quarantänepflicht / Absonderungspflicht
  • Nachweispflicht (Testergebnis, Impfnachweis, Genesenennachweis)

Detaillierte Informationen hierzu sowie eine Übersicht über die bestehenden Pflichten finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit.

 

Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen bzw. Verdienstausfallentschädigung bei Corona-bedingten Schließungen von Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen

Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen

Die Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen nach dem Infektionsschutzgesetz erfolgt über die Regierung von Oberbayern.

Den entsprechenden Antrag finden Sie hier.

Ein Merkblatt für die Zahlung von Verdienstausfallentschädigung bzw. Erstattung an den Arbeitgeber nach dem Infektionsschutzgesetz finden Sie hier.

Weiter Informationen erhalten Sie auf der Internetseite der Regierung von Oberbayern.

Der Antrag ist zu richten an:

Regierung von Oberbayern
SG 55.2
80534 München
oder auch per E-Mail an quarantaene-corona@reg-ob.bayern.de

 

Verdienstausfallentschädigung bei Corona-bedingten Schließungen von Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen

Hinweise zum Anspruch:

1. Fallkonstellation:
Betreuungseinrichtung ist komplett geschlossen
a) durch behördliche Anordnung
b) durch die Betreuungseinrichtung selbst (corona-bedingt)

  • In beiden Fällen besteht ein Anspruch der Eltern auf Entschädigung des Verdienstausfalls. Auch die Eltern eines Kindes, welches eine Quarantäneanordnung hat, behalten den Anspruch nach § 56 Abs. 1a IfSG.

2. Fallkonstellation:
Betreuungseinrichtung ist nicht komplett geschlossen, sondern lediglich eine betroffene Gruppe
a) durch behördliche Anordnung
b) durch die Betreuungseinrichtung selbst (corona-bedingt)

  • In beiden Fällen besteht ein Anspruch der Eltern. Auch die Eltern eines Kindes, welcheseine Quarantäneanordnung hat, behalten den Anspruch nach § 56 Abs. 1a IfSG.

3. Fallkonstellation:
Ein Kind einer Gruppe muss in Quarantäne. Die Betreuungseinrichtung bleibt jedoch für alle anderen Kinder geöffnet.

  • In diesem Fall entsteht nur aufgrund der Quarantäne des Kindes prinzipiell kein Anspruch nach § 56 Abs. 1a IfSG für die Eltern.
  • Wird jedoch eine Bestätigung der Betreuungseinrichtung vorgelegt, dass diesedas Kind zurückgewiesen hätte, können die Eltern einen Anspruch nach § 56 Abs. 1aIfSG geltend machen, da dann zumindest auch ein Betretungsverbot vorliegt.
  • Die Eltern sollten daher darauf hingewiesen werden, dass ein entsprechendes Schreiben/Bestätigung der Betreuungseinrichtung eingereicht werden muss.

Anträge auf Verdienstausfallentschädigung sind bei der Regierung von Oberbayern online zu finden unter: https://www.elternhilfe-corona.bayern/

Hinweise zu Kindern mit verdächtigen Symptomen (sog. Schnupfenkindern):

Wenn ein Kind krank ist, dann besteht für die Eltern kein Anspruch nach § 56 Abs. 1a IfSG. Gleiches gilt, wenn das Kind an Covid-19 erkrankt ist. Für diese Erkrankungsfälle gibt es über § 45 SGB V ein eigenes Sicherungssystem – Krankengeld bei Erkrankung des Kindes.

Wenn das Kind nicht als krank angesehen werden kann, aber gewisse grippeähnliche Symptome aufweist, bedarf es eines dezidierten Ausspruchs der Betreuungseinrichtung, um von einem Betretungsverbot sprechen zu können. Z.B. liegt dann ein Betretungsverbot, wenn sich das Kind in der Betreuungseinrichtung befindet und auf Grund von Symptomen nach Hause oder zur Testung geschickt wird. Hier kann i.V.m. dem Betretungsverbot der Betreuungseinrichtung ein Anspruch nach § 56 Abs. 1a IfSG entstehen.

Anders ist es zu beurteilen, wenn Eltern beschließen, ihr Kind nicht in die Betreuungseinrichtung gehen zu lassen und dies der Betreuungseinrichtung nur telefonisch mitteilen. Ein daraufhin ausgesprochenes Betretungsverbot ist nicht ausreichend, um einen Anspruch nach § 56 Abs. 1a IfSG entstehen zu lassen. Ein Ärztliches Attest, dass zwar keine Erkrankung aber verdächtige Symptome bestehen würden, kann dem von der Betreuungseinrichtung ausgesprochenen Betretungsverbot allerdings eine hinreichende Qualität verleihen.

 

Häufige Fragen und Informationen zum Coronavirus

Wir verweisen bei den häufigen Fragen und Informationen zum Coronavirus auf die Internetseiten des

Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege,

Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration und

Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

 

Einrichtungsbezogene Impfpflicht

Am 16. März 2022 ist die einrichtungsbezogene Impfpflicht nach §20a Infektionsschutzgesetz in Kraft getreten. Wir bitten darum, von Meldungen per Fax, Post oder E-Mail vor diesem Zeitpunkt abzusehen. Danach können die Meldungen elektronisch über das digitale Meldeportal BayImNa übermittelt werden. Informationen dazu finden sich unter folgendem Link: Digitales Meldeportal zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht (BayImNa)

Ausführlichen Informationen zum Thema der einrichtungsbezogenen Impfpflicht sind auf folgender Internetseite Zusammen gegen Corona des Bundesministeriums für Gesundheit zu finden.

Wir bitten darum, von telefonischen Nachfragen abzusehen, diese können aufgrund der derzeit stark angestiegenen Arbeitsbelastung des Gesundheitsamtes nicht beantwortet werden.

Weiterführende Links und Informationen zum Coronavirus (COVID-19)

Risikobewertung des Robert Koch Instituts zum Coronavirus:
www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html

Informationen zum Coronavirus:
www.infektionsschutz.de/coronavirus-sars-cov-2.html

Informationen zu Hygienemaßnahmen für nicht-medizinische Einsatzkräfte:
http://multimedia.gsb.bund.de/RKI/Flowcharts/covid19/

Information der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zum Thema Coronavirus am Arbeitsplatz:

www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltung-im-Betrieb/Biostoffe/Coronavirus.html

 

Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege – StMGP hatten sich im Rahmen des schrittweisen Abbaus der Corona-Schutzmaßnahmen darauf verständigt, dass es künftig keine unterschiedlichen Rahmenhygienekonzepte mehr geben soll. An ihre Stelle treten allgemeine Empfehlungen, die generell für jede Veranstaltungsform beachtet werden sollten, ohne dass hierzu eine Umsetzungspflicht der Veranstalter bestünde.

Wir möchten Sie darüber informieren, dass diese vom StMGP ausgearbeiteten Hygieneempfehlungen zu finden sind unter:

https://www.stmgp.bayern.de/wp-content/uploads/2022/05/corona_hygieneempfehlungen.pdf

Corona und Wirtschaft

Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie hat hier alle wichtigen Informationen und Links für betroffene Unternehmen zusammengestellt.

Informationen zum Thema Corona-Soforhilfe finden Sie hier.

Information der Arbeitsagentur zum Thema Kurzarbeit finden Sie hier.

 

Abfallentsorgung

Müllabfuhr

Die Müllabfuhr (Restmüll, Bioabfälle, Altpapier) und die Abholung der Gelben Säcke findet aktuell zu den regulären Terminen statt. Sofern es Einschränkungen durch die beauftragten Entsorgungsbetriebe gibt, werden wir umgehend informieren.

Wertstoffhöfe

Die Müllumladestationen und Wertstoffhöfe im Landkreis sind geöffnet. Da es jedoch zu Abweichung von den gewohnten Öffnungszeiten kommen kann, bittet das Landratsamt sich vorab über die aktuellen Öffnungszeiten auf der Internetseite des Landratsamtes www.lra-gap.de/de/wertstoffhoefe.html unter „Entsorgungsanlagen" zu informieren. Trotz der Öffnung der Wertstoffhöfe bittet das Landratsamt aber darum, von nicht zwingend notwendigen Wertstoffanlieferungen abzusehen. Um bei der andauernden Corona-Pandemie den Schutz des Wertstoffhofpersonals sowie der Bürgerinnen und Bürger im ausreichenden Maße gewährleisten zu können, bittet das Landrastamt ferner darum, folgende Regelungen bei der Wertstoffanlieferung zu beachten: So darf nur eine Anzahl von zwei bis fünf Kunden (je nach Größe der Sammelstelle) die Anlagen betreten bzw. befahren. Deshalb sollte etwas Zeit und Geduld mitgebracht werden. Ein Tipp: Nicht gleich zu Beginn der Öffnungszeit anliefern. Wichtig ist dabei auch, die Hinweise des Wertstoffhofpersonals zu berücksichtigen, um eine reibungslose Wertstoffanlieferung zu ermöglichen. Bei der Anlieferung ist es außerdem wichtig, einen Sicherheitsabstand von zwei Metern zum Wertstoffhofpersonal einzuhalten und falls vorhanden entsprechende Schutzausrüstung, wie z.B. einen Mund-Nasen-Schutz, zu verwenden.

Glascontainer

Die Leerungen finden regulär statt.

Entsorgung Corona-Schnelltest und von eventuell mit dem Coronavirus kontaminierten Abfällen

Nach Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts (RKI) sind Corona-Schnelltests, die in privaten Haushalten, Betrieben und Institutionen anfallen, über die Restmülltonne zu entsorgen. Auf keinen Fall dürfen Corona-Schnelltests über die Papier-, Gelbe- oder Biotonne entsorgt werden. Die benutzten Schnelltests sollten am besten in einem reißfesten, feuchtigkeitsbeständigen und dichten Behältnis in die Restmülltonne gegeben werden. Sofern ein Schnelltest mit einem positivem COVID-19-Ergebnis zu entsorgen ist, empfiehlt das Landratsamt die angefallenen Testutensilien unmittelbar nach der erfolgten Diagnose und Dokumentation zusätzlich in einen Folienbeutel angemessener Größe zu geben und ausreichend mit geeignetem Desinfektionsmittel zu besprühen und dicht zu verschließen.

Die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushalten, die eventuell mit dem Coronavirus kontaminiert sind, kann unter bestimmten Vorsichtsmaßnahmen gemeinsam mit dem Restmüll erfolgen. Solche Abfälle dürfen allerdings nicht den Sammelsystemen für die getrennte Erfassung von Wertstoffen, z. B. Papiertonne, Biotonne, gelber Sack, zugeführt werden.

Alle Abfälle, die zu Hause von Verdachtsfällen oder leicht erkrankten Patienten erzeugt wurden und mit Sekreten bzw. Exkreten kontaminiert sein können wie Taschentücher, Mund-Nasen-Schutz, Hygieneartikel etc., sind als Restmüll zu entsorgen. Darunter fallen beispielsweise auch sonst verwertbare Abfälle, wie Joghurtbecher, aus denen gegessen wurde. Grundsätzlich gilt für Haushalte mit ambulant betreuten COVID-19-Verdachtsfällen und leicht erkrankten COVID-19-Patienten daher: Im Zweifelsfall über den Restmüll entsorgen!Glasabfälle können aber wie bisher über die separaten Sammelsysteme entsorgt werden.

Die Sammlung der Abfälle in einer Restmülltonne und die anschließende thermische Behandlung des Restmülls in den bayerischen Müllverbrennungsanlagen gewährleisten eine sichere Zerstörung bei sehr hohen Temperaturen bis zu 1.000 °C.

Um sowohl bei den Erzeugern der Abfälle, weiteren Nutzern der gleichen Restmülltonne, aber auch bei Dritten, wie Müllwerkern, eine Gefährdung sicher auszuschließen, dürfen die Abfälle nicht lose in die Restmülltonne gegeben werden. Stattdessen sind diese zuvor in stabile Müllsäcke zu verpacken, die z. B. durch Verknoten sicher verschlossen werden.

Grundsätzlich gilt bei Abfällen, die für die Abholung durch die kommunale Restmüllabfuhr bereitgestellt werden, dass spitze und scharfe Gegenstände in bruch- und durchstichsicheren Einwegbehältnissen verpackt sind, dass keine oder nur untergeordnet Abfälle mit geringen Mengen Flüssigkeit neben saugfähigen Abfällen enthalten sind und dass keine Säcke frei zugänglich neben Abfalltonnen oder Container gestellt werden, um Gefahren für Dritte auszuschließen.

Sollten aufgrund der oben genannten Empfehlungen Übermengen beim Restmüll anfallen, sind diese in stabilen Müllsäcken so lange wie möglich in für andere Personen und auch Tiere nicht zugänglichen Räumen (notfalls gut verpackt auf dem Balkon) aufzubewahren und erst kurz vor der Abfuhr bereitzustellen, um Gefahren für Dritte weitestgehend auszuschließen.

Bei Fragen zur Entsorgung im Einzelfall stehen Dietmar Steinmetz und Peter Zerhoch von der Abfallberatung des Landkreises gerne unter den Telefonnummern 08821 / 751-376 bzw. -363 zur Verfügung.

Icon Abfallentsorgung LfU Infoblatt (private Haushalte)

Icon Abfallentsorgung LfU Infoblatt (Einrichtungen des Gesundheitsdienstes)

Familie und Corona

Auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales erhalten Sie alle aktuellen Informationen und Informationsblätter in Bezug auf die Kindertagesbetreung.

Hier finden Sie weitere Infomationen rund um das Thema Familie und Corona.

 

Verordnungen der Bayerischen Staatsregierung

Wichtige aktuelle Bekanntmachungen der Bayerischen Staatsregierung anlässlich der Corona-Pandemie finden Sie auf den Seiten der Regierung von Oberbayern

 

Informationen zu Reisebeschränkungen und Grenzkontrollen

Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern und für Heimat

 

 

 

 

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