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Wohnungs- & Versicherungswesen

Wohnberechtigung zum Bezug einer öffentlich geförderten Wohnung

Zum Bezug einer öffentlich geförderten Wohnung im Landkreis Garmisch-Partenkirchen benötigen Sie einen Wohnberechtigungsschein, den Sie auf Antrag vom Landratsamt Garmisch-Partenkirchen erhalten. Für den Bereich der Marktgemeinde Garmisch-Partenkirchen ist das Wohnungsamt im Rathaus Garmisch-Partenkirchen zuständig. Voraussetzung für die Erteilung ist u. a. die Einhaltung bestimmter Einkommensgrenzen.  Mit dem Wohnberechtigungsschein können Sie sich bayernweit für eine Sozialwohnung bewerben. Der Vermieter einer öffentlich geförderten Wohnung wählt aus den Wohnungsbewerbern den Mieter aus. Er darf die Wohnung einem Wohnungssuchenden grundsätzlich nur dann zum Gebrauch überlassen, wenn dieser ihm vor dem Einzug einen Wohnberechtigungsschein übergibt und die darin genannten Vorgaben bezüglich Wohnungsgröße und Personenkreis übereinstimmen. Die Antragsformulare für die Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheins und weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.wohnen.bayern.de

Wohngeld

Wohngeld Miet- und Lastenzuschüsse

Zum 1. Januar 2023 ist das Wohngeld-plus-Gesetz in Kraft getreten. 

Der Wohngeldantrag ist beim Landratsamt Garmisch-Partenkirchen einzureichen. Bei vorliegenden Voraussetzungen ist Bewilligungsbeginn der 1. eines Monats in dem der Antrag eingereicht wird. Die erforderlichen Formulare für Mietzuschuss und Lastenzuschuss erhalten Sie im Landratsamt Garmisch-Partenkirchen bzw. auch im Internet unter www.wohnen.bayern.de. Eine Zusammenfassung über die wichtigsten Ratschläge und Hinweise zum Wohngeldrecht ist im Internet unter diesem Link zu finden. Für Rückfragen stehen Ihnen gerne die Mitarbeiter/Innen des Sachgebiets zur Verfügung.

Wohnraumförderung

Förderung der Anpassung von Eigenwohnraum an die Belange von Menschen mit Behinderung

Ziel der Förderung und Art der baulichen Maßnahmen

Gefördert werden bauliche Maßnahmen, insbesondere Änderungen, die Menschen mit Behinderung die Nutzung ihres Wohnraums im Hinblick auf ihre Behinderung erleichtern. Dabei kommen insbesondere in Betracht, der

- Umbau einer Wohnung (behindertengerechter Wohnungszuschnitt),

- Einbau behindertengerechter sanitärer Anlagen,

- Einbau solcher baulichen Anlagen, die die Folgen einer Behinderung mildern (z.B. ein Treppenlift oder eine Rampe für Rollstuhlfahrer)

Förderempfänger und begünstigte Person

Förderempfänger ist der Eigentümer der Wohnung, zu deren Nutzung die entsprechende bauliche Maßnahme erforderlich ist. Begünstigte Person ist der behinderte Mensch, für den die bauliche Maßnahme durchgeführt werden soll. Der Haushalt der begünstigten Person hat die genannte Einkommensgrenze des Bayer. Wohnraumfördergesetzes einzuhalten. Falls Sie Mieterin oder Mieter von Wohnraum sind, ist die Regierung von Oberbayern –Sg. 35 Wohnungswesen- zuständig (Tel: 089/2176-0).

Höhe der Förderung

Die Förderung besteht aus einem leistungsfreien Darlehen von höchstens 10.000 € je Wohnung. Für dieses leistungsfreie (Zins- und Tilgungsfrei) Darlehen wird ein eimaliger Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 1 Prozent erhoben.

Ein wichtiger Grundsatz bei der Förderung ist, dass mit dem Vorhaben noch nicht begonnen wurde oder der Antrag innerhalb von 6 Monaten nach Beginn gestellt wird.

Für Rückfragen stehen Ihnen gerne die Mitarbeiter/Innen des Sachgebiets zur Verfügung. Selbstverständlich können Sie uns auch unter der Telefonnummer: 08821/751-391 Frau Schif bzw. 08821/751-392 Herr Hornsteiner, erreichen. Gerne beraten wir Sie auch in einem persönlichen Gespräch.

Wohnungsbindungsgesetz (Wohnberechtigung)

Überwachung der öffentlich geförderten Wohnungen in den Gemeinden des Landkreises (ohne Marktgemeinde Garmisch-Partenkirchen). Ausstellung von Wohnberechtigungsbescheinigungen (ohne den eigenen Zuständigkeitsbereich des Marktes Garmisch-Partenkirchen).

Mietenstatistik

Übersicht über die Mietpreise in den Gemeinden auf der Grundlage der ausgewerteten Wohngeldanträge (Orientierungshilfe)

Wir machen vorsorglich darauf aufmerksam, dass diese Auswertungen nicht den Anforderungen eines Mietspiegels genügen und daher lediglich als Orientierungshilfe herangezogen werden können.

In unserer Statistik sind nicht alle die in einem Mietspiegel enthaltenen mietpreisbildenden Faktoren (Art der Wohnung, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit, Lage) berücksichtigt und sie ist für die gesamte Marktsituation nicht repräsentativ.

Das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen bietet dies als Service an.

Mietpreisüberhöhung nach dem Wirtschaftsstrafgesetz

Nur möglich in Gemeinden mit erhöhtem Wohnungsbedarf, wenn unter Ausnutzung der Mangellage Mietwucher begangen wird.

Staatliches Versicherungsamt

Für den Bereich der gesetzlichen Sozialversicherungen unterstützt den Bürger das Versicherungsamt. Geregelt ist dieses Aufgabengebiet im § 93 SGB IV.

Es gibt Auskunft über die gesetzliche Rentenversicherung, die Kranken- und Unfallversicherung sowie die Arbeitslosen- und Pflegeversicherung.

Die Versicherungsämter nehmen die Anträge auf Leistungen aus der Sozialversicherung entgegen und beraten bei der Antragstellung auf die Renten (Altersrente, Erwerbsminderungs- oder Berufsunfähigkeitsrente, Hinterbliebenenrente). Auch zu Fragen der Kontenklärung, der Nachversicherung, Kontenklärung für den Versorgungsausgleich, kann das Versicherungsamt unterstützend Hilfe leisten. Nicht versicherungspflichtige werden über die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung informiert. Nachweise, die zur Vorlage beim Rentenversicherungsträger erforderlich sind, werden kostenlos beglaubigt.

Das Versicherungsamt hat außerdem die Möglichkeit, Wegweiser in der Vielfältigkeit der verschiedenen Zuständigkeiten in diesem Bereich zu sein.

Kostenloser Beratungsservice der ehrenamtlichen Versichertenberater

Hier finden Sie Ihren nächsten Versicherungsberater.

 

Formulare

Feststellung der Wohnberechtigung:

  • Icon Antrag auf Feststellung der Wohnberechtigung
  • Icon Einkommenserklärung des Antragstellers
  • Icon Einkommenserklärung für weitere Haushaltsangehörige
  • Icon Erläuterungen zur Einkommenserklärung

Wohngeld - Mietzuschuss (noch veralterte Fassung)

  • Icon Antrag auf Wohngeld - Mietzuschuss
  • Icon Verdienstbescheinigung 

Wohngeld - Lastenzuschuss:

  • Lastenzuschuss
  • Icon Verdienstbescheinigung

 

Ansprechpartner/in

Teamleitung & Widersprüche
Ansprechpartner/in: Karin Schif
Zimmer/Lage: B 005
Telefon: 08821 751-391
E-Mail: Karin.Schif@LRA-GAP.de
 
Staatliches Versicherungsamt
Ansprechpartner/in: Ingrid Augscheller
Zimmer/Lage: B 003
Telefon: 08821 751-448
E-Mail: Ingrid.Augscheller@LRA-GAP.de
 
Wohngeld (Miet- und Lastenzuschüsse) und Mietenstatistik
Ansprechpartner/in: A-Hac
Barbara Lindebner
Zimmer/Lage: B 009
Telefon: 08821 751-392
E-Mail: Barbara.Lindebner@lra-gap.de
 
Ansprechpartner/in: Had-Pd
Sabine Brunnenmayer
Zimmer/Lage: B 008
Telefon: 08821 751-318
E-Mail: Sabine.Brunnenmayer@lra-gap.de
 
Ansprechpartner/in: Pe-Z
Katrin Schweiger
Zimmer/Lage: B 008
Telefon: 08821 751-319
E-Mail: Katrin.Schweiger@lra-gap.de
 
Wohnraumförderung, Wohnberechtigungsbescheinigungen
Ansprechpartner/in: Karin Schif
Zimmer/Lage: B 005
Telefon: 08821 751-391
E-Mail: Karin.Schif@LRA-GAP.de
 
Assitenz
Ansprechpartner/in: Jasmin Rebenstock
Zimmer/Lage: B 009
Telefon: 08821 751-671
E-Mail: Jasmin.Rebenstock@lra-gap.de
 

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