Prostitutionsschutzgesetz
Mit dem Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) sollen die Personen, die im Bereich der Prostitution tätig geschützt und ihre Rechte gestärkt werden.
In Gemeinden des Freistaates Bayern mit weniger als 30.000 Einwohnern ist es verboten, der Prostitution nachzugehen. Da aktuell keine Gemeinde in unserem Landkreis diese Einwohnerzahl erreicht hat, ist die Ausübung der Prostitution in unserem Landkreis verboten.
Weitere Information finden Sie unter:
Prostituierte; Anmeldung der Tätigkeit - BayernPortal
Tel.-Nr.: 08821 / 751 - 429 (Herr Biebel)
E-Mail: gewerbeamt@lra-gap.de

