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Betreuung

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Sehr geehrte Damen und Herren,

Zum Ende des Jahres 2015 gab es in Bayern 183.428 Betreuungsverfahren, deutschlandweit ca. 1.300.000. Gerichtlich betreute Menschen können aufgrund einer psychischen Krankheit, einer geistigen, seelischen oder körperlichen Behinderung oder aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise, kurz oder langfristig nicht eigenständig regeln und erhalten daher die Unterstützung eines gesetzlichen Betreuers nach § 1896 BGB.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1896 Voraussetzungen

(1) Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Soweit der Volljährige auf Grund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen nicht kundtun kann.

(1a) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.

(2) Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1897 Abs. 3 bezeichneten Personen gehört, oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können.

(3) Als Aufgabenkreis kann auch die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten bestimmt werden.

(4) Die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betreuten und über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten seiner Post werden vom Aufgabenkreis des Betreuers nur dann erfasst, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat.

Gesetzliche Betreuungen werden überwiegend von Angehörigen, ehrenamtlich engagierten Personen und beruflichen Betreuern übernommen. Sie alle leisten einen großen gesellschaftlichen Beitrag unterstützungsbedürftige Menschen zu begleiten und möglichst ihre Selbstständigkeit wieder herzustellen.
Alternativ gibt es die sogenannte Vorsorgevollmacht, mit der man eine Person des uneingeschränkten Vertrauens für einen etwaigen eintretenden Ernstfall im Vorfeld als Bevollmächtigten bestimmen kann. Insofern eine rechtsgültig erteilte Vorsorgevollmacht vorhanden ist, wird diese einer gesetzlichen Betreuung vorgezogen. Nur ein Geschäftsfähiger kann eine Vollmacht rechtsgültig ausstellen, daher sollte man damit nicht zulange warten. Ferner besteht die Möglichkeit eine Betreuungsverfügung vorzubereiten, dadurch wird im Falle einer Hilfsbedürftigkeit eine im Vorfeld bestimmte Person als gesetzlicher Betreuer bevorzugt bestellt. Man kann auch festlegen, wen man nicht als Betreuer haben möchte.
Betreuungsverfahren werden am zuständigen Betreuungsgericht Garmisch-Partenkirchen angeregt, geführt und per gerichtlichen Beschluss entschieden. Das Amtsgericht hat auch die Aufsicht über die Betreuungen.

Die Betreuungsstelle Garmisch-Partenkirchen als zentrale Stelle im Betreuungswesen

  • informiert zu betreuungsrechtlich relevanten Fragen, insbesondere zu Vorsorgevollmacht/Betreuungsverfügung und gesetzlicher Betreuung
  • erläutert mögliche andere Hilfen, die eine Betreuung ersetzen können
  • berät und unterstützt Betreute, Betreuer und Bevollmächtigte
  • leistet Betreuungsgerichtshilfe und Vollzugshilfe für das örtliche Betreuungsgericht
  • nimmt Betreuungsanregungen auf und überprüft diese
  • führt bei Bedarf auch selbst behördliche Betreuungen
  • beglaubigt Vorsorgevollmachten

Im Rahmen des mittlerweile bundesweit bekannten Werdenfelser Weges, der hier in Garmisch gegründet wurde, wird versucht, freiheitsentziehende Maßnahmen aller Art (z. B. Bettgitter oder Medikamente) nach Möglichkeit zu verhindern bzw. auf ein Minimum zu beschränken und so die Würde der betroffenen Person zu wahren.
Die Betreuungsstelle ist somit erste Anlaufstelle für alle Fragen rund um Betreuungen und Vorsorgevollmachten und koordiniert das Betreuungswesen im Landkreis.
Wenn Sie ein Anliegen haben, scheuen Sie sich nicht, zu uns zu kommen. Wir werden gemeinsam überlegen, welche Lösungswege es für Sie möglicherweise gibt und damit Ihre ganz persönliche Situation bewältigt werden kann.


Der Ziellose erleidet sein Schicksal –
der Zielbewusste gestaltet es.
(Immanuel Kant)


Josef Wassermann (Leitung der Betreuungstelle)

Birgit Strauß (stellv. Leitung der Betreuungsstelle)

Kontaktdaten

Landratsamt Garmisch-Partenkirchen
- Betreuungsstelle -
Olympiastraße 10
82467 Garmisch-Partenkirchen

Telefon: 08821 751-379
Telefax: 08821 751-8379

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