Rechtliche Betreuung
Aktuelles
Jubiläum: 10 Jahre Werdenfelser Weg
„Werdenfelser Weg" feiert erfolgreichen 5. Fachtag, Schutz von Minderjährigen durch neues Bundesgesetz ab 1. Oktober 2017
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Geschichtliche Entwicklung
Das bis Ende 1991 geltende Vormundschafts- und Pflegschaftsrecht teilte sich auf in Vormundschaften, die Entmündigungen zur Grundlage hatten und Pflegschaften mit etwas weniger einschneidenden Folgen. Pflegschaften kamen daher zuletzt weit häufiger vor als Vormundschaften.
Zur Stärkung der Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen wurde in einem langjährigen Reformprozess das Betreuungsgesetz erarbeitet. Ein grundlegender Gedanke dafür war, besonders alten Menschen Hilfe und Unterstützung anzubieten, anstatt zu entmündigen.
Wesentlich am neuen Betreuungsgesetz ist, dass nur für die Aufgabenbereiche, in denen tatsächlich Hilfe benötigt wird, eine Betreuung eingerichtet wird. Der Betreuer ist als Berater, Organisator und Entscheider für die Bereiche zuständig, in denen der Betroffene nicht alleine zurecht kommt.
Aufgaben
Die folgenden Aufgaben sind für Betreuungsbehörden verpflichtend - sie leiten sich aus dem gesetzlichen Auftrag ab.
Betreuungsgerichtshilfe
Leistungen
- Mitteilung an das Betreuungsgericht zur Notwendigkeit einer Betreuerbestellung oder anderer Maßnahmen in Betreuungssachen (§ 7 Betreuungsbehördengesetz - BtBG)
- Allgemeine Unterstützungspflicht gegenüber dem Betreuungsgericht
- Sachverhaltsaufklärungen (§ 8 BtBG)
- Betreuervorschlag (§ 8 BtBG)
Ziele
- Defizite und Ressourcen erkennen
- Objektive Sachverhaltsaufklärung im Einzelfall
- Vermittlung von Betreuungen
- Vermittlung anderer Hilfen
Beratungsstelle für Betreuer
Leistungen
- Beglaubigungen von Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen (§ 6 BtBG)
- Gewinnung von ehrenamtlichen Betreuern (§ 8 BtBG)
- Beratung und Unterstützung der Betreuer und Bevollmächtigten (§ 4 BtBG)
- Installierung von Betreuungsvereinen und -gemeinschaften (§ 6 BtBG)
- Förderung von Betreuungsvereinen
- Einführungs- und Fortbildungsmaßnahmen für ehrenamtliche Betreuer (§ 5 BtBG)
- Mitarbeit in übergreifenden Arbeitsgemeinschaften
- Aufklärung und Beratung über Vollmachten und Betreuungsverfügungen (§ 6 BtBG)
Ziele
- Gemeinschaft und Verbundenheit der Ehrenamtlichen begleiten
- Qualität und Qualifikation in der Betreuungsarbeit sicherstellen
- Anerkennung der ehrenamtlichen Betreuer fördern
Vollzugshilfe für das Amtsgericht in Betreuungsangelegenheiten
Leistungen
- Vorführung auf Anordnung des Gerichts
- zur gerichtlichen Anhörung (§ 278 Abs. 5 FamFG)
- zur Vorbereitung eines Sachverständigengutachtens (§ 283 FamFG)
- Vorführung zur Anhörung über die Unterbringungsmaßnahme (§ 319 Abs. 5 FamFG)
- Unterstützung für den Betreuer bei Unterbringungsmaßnahmen einschließlich Gewaltanwendung aufgrund gerichtlicher Entscheidung (§ 326 FamFG)
FamFG = Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Ziel
Zwangsmaßnahmen zu vermeiden bzw. so human wie möglich gestalten
Behördliche Betreuungen
Leistungen
- Führung von Betreuungen durch die Behördenbetreuer (§ 1897 II BGB)
- Übernahme von Betreuungen durch die Behörde (§ 1900 IV BGB)
Ziele
- Lebensqualität und Selbstständigkeit der Betreuten bewahren
- Hilfe zur Selbsthilfe durch lebenspraktisches Training
- Unterstützend, ggf. im Einzelfall auch problemlösend tätig werden
Gesetzliche Grundlagen des Betreuungsrechts
Das Betreuungsgesetz ist in den §§ 1896-1908 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Die wesentlichen Merkmale dieses Gesetzes sind bereits in § 1896 BGB (Voraussetzungen der Betreuung) formuliert:
"(1) Kann ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Soweit der Volljährige aufgrund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen nicht kundtun kann.
(1a) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.
(2) Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1897 Abs. 3 BGB bezeichneten Personen gehört, oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können."
(3) Als Aufgabenkreis kann auch die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten bestimmt werden.
(4) Die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betreuten und über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten seiner Post werden vom Aufgabenkreis des Betreuers nur dann erfasst, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat."
Kontrollmechanismen und -instanzen
Im Verfahren
Während des Verfahrens ist die Kontrolle durch ein dreigliedriges System gegeben, um Missbrauch vorzubeugen. Sowohl die Betreuungsstelle als auch ein medizinischer Sachverständiger und der zuständige Richter verschaffen sich einen Eindruck von der Situation. Erst nach Einholung aller Meinungen erläßt der Richter einen Beschluss.
Während der Betreuung
Kontrollinstanz ist der zuständige Rechtspfleger des Amtsgerichts. Er überwacht die Tätigkeit der Betreuer. Er hat die Aufgabe, zu kontrollieren, ob nach den Wünschen und dem Wohl des Betroffenen gehandelt wird. Bei genehmigungspflichtigen Maßnahmen, wie z.B. der Auflösung einer Wohnung oder dem Abschluss eines Kreditvertrages, erteilt der Rechtspfleger dem Betreuer die rechtsverbindliche Zustimmung (Genehmigung).
Eine weitere Kontrolle erfolgt durch den jährlichen Rechenschaftsbericht, der über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten Aufschluss gibt und gleichzeitig als Jahresschlussrechnung zählt.
Zum Herunterladen
Die Aufgaben der Betreuungsstelle
Sozialraumaufteilung Betreuungsstelle
Verantwortungsvoller Umgang mit freiheitsentziehenden Massnahmen in der Pflege
Freiheitsentziehende Massnahmen im haeuslichen Bereich
Charta der Rechte hilfe-und pflegebeduerftiger Menschen
Sozialdienst kath. Frauen Flyer I