Immissionsschutz
Aufgabe des Immissionsschutzes ist es, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und Strahlungen zu vermeiden. Der Immissionsschutz hat das Ziel Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter zu schützen. Die Grundlage des Immissionsschutzes bildet das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) mit seinen zahlreichen Verordnungen.
Das Landratsamt als zuständige Immissionsschutzbehörde berät Bürger und Betreiber von Anlagen über Fragen des Immissionsschutzes.
Für die Errichtung und den Betrieb bestimmter Anlagen (z. B. große Feuerungsanlagen, große Baustoff- und Abfalllagerplätze) ist eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich. Das Landratsamt berät die Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen im Hinblick auf die Antragstellung und die Erfüllung der immissionsschutzrechtlichen Pflichten. Oftmals ist in einem derartigen Verfahren eine gutachtliche Aussage in Bezug auf Lärm oder andere Emissionen vorzulegen. Eine Liste der amtlich anerkannten Sachverständigen, die derartige Gutachten erstellt, finden Sie unter folgendem Link: https://www.resymesa.de/ReSyMeSa/Stelle/SucheErgebnis?modulTyp=ImmissionsschutzStelle. Um die in Bayern zugelassenen Stellen zu erhalten, klicken Sie in der grün umrahmten Spalte auf das Schlagwort „Suchkriterien", markieren bei Standort/Geschäftssitz „BY" und drücken dann den Button suchen.
Bei besonders umweltrelevanten Anlagen (z. B. Großfeuerungsanlagen, Chemieanlagen) gelten nicht nur die nationalen Gesetze, sondern auch die Vorschriften der Industrieemissionsrichtlinie der EU.
In Genehmigungsverfahren nach anderen Rechtsgebieten, z.B. Bau-, Gaststätten-, Wasser- und Abfallrecht, gibt das Landratsamt – Untere Immissionsschutzbehörde als Träger öffentlicher Belange Stellungnahmen ab.
Bei Beschwerden über Lärm, Gerüche, Licht und Erschütterungen prüft die Immissionsschutzbehörde, ob diese
• erheblich,
• nach dem aktuellen Stand der Technik vermeidbar sind und
• mit verhältnismäßigen Mitteln abgestellt werden können.
Baustellen stellen für den Nachbarn oftmals eine Belastung dar. Da diese jedoch unvermeidlich sind, wurde hier die Zumutbarkeit von Staub- und Lärmemissionen gesondert geregelt.
Häusliche Kleinfeuerungsanlagen wie Heizungsanlagen, Öfen und Kamine müssen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz und der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) bestimmte Anforderungen erfüllen. Informationen hierzu können Sie von Ihrem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger erhalten oder auf unserer Seite nachlesen.
Bei konkreten Beschwerden erteilt die Immissionsschutzbehörde gerne nähere Auskünfte. Wenn Sie weitergehende Fragen zu immissionsschutzrechtlichen Themen haben, erhalten Sie dies auch unter https://www.lfu.bayern.de/index.htm
Am 19.08.2017 ist die 42. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes -42. BImSchV- in Kraft getreten. Sie richtet sich an die Betreiber von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern. Durch die in der Verordnung getroffenen Regelungen sollen Verunreinigungen des Nutzwassers durch Mikroorganismen, insbesondere Legionellen, nach dem Stand der Technik vermieden werden.
Zu allen angesprochenen Themen finden Sie in den untenstehenden blauen Reitern noch einmal detailliertere Informationen.
Industrieemissionsrichtlinie
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Umsetzung der Industrieemissionsrichtlinie
Gesetzliche Grundlagen
- Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) - IE-RL
- Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen vom 08.04.2013 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen vom 08.04.2013
- Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), insbesondere § 10 Abs. 8a BImSchG (öffentliche Bekanntmachung von Genehmigungsbescheiden) und § 52 a BImSchG (Anlagenüberwachung)
Überwachungsprogramm des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen
Gemäß § 52a BImSchG soll das Überwachungsprogramm eine planmäßige und nachvollziehbare Überwachung der Anlagen im Zuständigkeitsbereich des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen sicherstellen. Im Überwachungsprogramm werden nur die im Zuständigkeitsbereich des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen liegenden Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie (IE-RL, im Anhang 1 der 4. BImSchV, Spalte d mit „E" gekennzeichnet) einschließlich der wasserwirtschaftlich zugeordneten Überwachung von Einleitungen nach der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung (IZÜV) aufgeführt. Diese Anlagen sind in Anlage 1 aufgelistet. Das Überwachungsprogramm wurde aus dem Überwachungsplan der Regierung von Oberbayern entwickelt. Dieser Überwachungsplan ist im Internet unter folgendem Link einsehbar:
Überwachungsprogramm (Formulare zum Download)
Im Landkreis Garmisch-Partenkirchen befinden sich derzeit keine E-Anlagen für die andere Überwachungsbehörden zuständig sind.
1. Zuständigkeit und Geltungsbereich
Das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen ist nach Art. 4 Abs. 1 BayImSchG zuständige Überwachungsbehörde für alle nach Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlagen mit Ausnahme von
- Anlagen der öffentlichen Versorgung zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Brennstoffen in einer Verbrennungseinrichtung, ausgenommen Anlagen zum Einsatz von Biogas und von naturbelassenem Holz mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 10 MW, sowie für Elektroumspannanlagen der öffentlichen Versorgung mit einer Oberspannung von 220 Kilovolt oder mehr einschließlich der Schaltfelder
- Anlagen der öffentlichen Entsorgung zur thermischen Behandlung von Abfällen zur Beseitigung und Anlagen der öffentlichen Entsorgung zur Lagerung oder Behandlung gefährlicher Abfälle zur Beseitigung
- Tierkörperbeseitigungsanstalten und Sammelstellen
- Anlagen, die der Aufsicht der Bergbehörde unterliegen
im Landkreis Garmisch-Partenkirchen.
2. Bewertungsschema für die routinemäßige Überwachung
Das Bewertungsschema für die routinemäßige Überwachung der E-Anlagen ist Anlage 2 zu entnehmen. § 52a BImSchG sieht für E-Anlagen eine risikobasierte Anlagenüberwachung vor. Die Basis hierfür bildet Artikel 23 der IE-RL. Der Zeitraum zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen Umweltrisiken und darf ein Jahr bei Anlagen der höchsten Risikostufe und drei Jahre bei Anlagen der niedrigsten Risikostufe nicht überschreiten. Das in Anlage 2 beigefügte Bewertungsschema wird für jede Anlage im Geltungsbereich des Überwachungsprogrammes herangezogen.
Das Bewertungsschema ist unterteilt in die Blöcke A, B und C. Zuerst werden im Block A die Anlagenkriterien anhand formaler Kriterien bewertet, die analog auch auf die vom Geltungsbereich der 13./17. BImSchV erfassten Anlagen anzuwenden sind. Insgesamt können danach 34 Punkte vergeben werden. Ab 18 Punkten wird die Anlage als Zwischenergebnis einem 1-jährigen Turnus zugeordnet und unter 18 Punkten einem 3-jährigen Turnus. Anschließend wird im Block B durch die Betreiberkriterien das in A ermittelte Zwischenergebnis angepasst. So kann beispielsweise bei Betrieben die Teilnahme an EMAS dazu führen, dass die Anlage im Endergebnis (C) im 2-jährigen Turnus (Risikostufe 2) zu überwachen ist.
Wird bei einer routinemäßigen Überwachung festgestellt, dass der Betreiber einer Anlage in schwerwiegender Weise gegen die Genehmigung verstößt, ist innerhalb von 6 Monaten nach der Feststellung des Verstoßes eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung (nicht routinemäßige Überwachung) durchzuführen.
3. Nicht routinemäßige Überwachung
Eine nicht routinemäßige Überwachung ist entsprechend der jeweiligen Situation durchzuführen.
Insbesondere in folgenden Fällen kann eine „nicht routinemäßige" Überwachung erforderlich sein:
- Neugenehmigung einer Anlage (im Zusammenhang mit der Abnahme)
- durchgeführte Änderungsgenehmigung (im Zusammenhang mit der Abnahme)
- Anzeige nach § 15 BImSchG
- Nichteinhaltung von Vorschriften und Genehmigungsauflagen
- besondere Vorkommnisse wie z.B. umweltrelevante Störungen, Störfälle, Zwischenfälle
- zur Feststellung des ordnungsgemäßen Betriebs nach der Behebung von Störungen
- Beschwerden
Hierbei kommen im Wesentlichen folgende Maßnahmen in Frage:
- unverzügliche Prüfung von Meldungen und Unterlagen
- Vor-Ort-Besichtigungen
- Prüfung und ggf. Veranlassung von Abhilfemaßnahmen
- Information anderer betroffener Behörden
4. Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Überwachungsbehörden
Das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen legt das Datum der Vor-Ort-Besichtigung entsprechend den Vorgaben des Überwachungsprogramms fest und lädt hierzu alle betroffenen Fachstellen ein. Die Vor-Ort-Besichtigung durch das Wasserwirtschaftsamt Weilheim zur Überwachung der Einleitung nach IZÜV kann gleichzeitig oder möglichst zeitnah zu der Überwachung nach §§ 52 und 52a BImSchG durchgeführt werden.
5. Überwachungsbericht
Für jede routinemäßige und nicht routinemäßige Überwachung entsprechend § 52a Abs. 3 bis 5 BImSchG ist das in Anlage 3 aufgeführte Formblatt auszufüllen. Der Überwachungsbericht ist dem Betreiber innerhalb von zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung durch die Überwachungsbehörde zu übermitteln.
6. Geltungsdauer
Dieses Überwachungsprogramm gilt zeitlich unbegrenzt. Insbesondere folgende Fälle können zur Überarbeitung des Überwachungsprogrammes führen:
- Neugenehmigung einer Anlage
- durchgeführte Änderungsgenehmigung
- Anzeige nach § 15 BImSchG
- Änderung beim Umweltmanagementsystem
- neue Gesetzeslage
- neue Erkenntnisse durch durchgeführte Überwachungen
- besondere Vorkommnisse wie z.B. umweltrelevante Störungen
7. Veröffentlichung
Das Überwachungsprogramm für IE-Anlagen ist im Internet zu veröffentlichen. Der Überwachungsbericht ist spätestens 4 Monate nach der durchgeführten Überwachung im Internet zu veröffentlichen. Die Dokumente werden schreibgeschützt im Internet veröffentlicht.
8. Anlagen zum Überwachungsprogramm
- Ueberwachungsbericht.pdf (Anlage 3)
Die aktuellen anlagenbezogenen Überwachungsbericht/e können Sie hier einsehen:
Hinweis:
Nach § 10 Abs. 8a BImSchG sind bei Anlagen nach der Industrieemissionsrichtlinie die Genehmigungsbescheide (auch Änderungsbescheide) sowie die Bezeichnung des für die Anlage maßgeblichen BVT-Merkblattes im Internet bekannt zu machen. Dies gilt für Bescheide seit dem 07. Januar 2013, nicht jedoch für bereits früher ergangene Genehmigungen.
Beschwerden
Beschwerden über Lärm, Gerüche und Erschütterungen
Luftverunreinigungen, Geruch, Lärm, Licht und ähnlichen Umwelteinwirkungen, können sowohl durch menschliches Verhalten als auch durch den Betrieb von Anlagen (z.B. Gewerbebetrieben, Maschinen und Geräte) verursacht werden.
Bei Konflikten, die ausschließlich durch menschliches Verhalten verursacht werden, wird die Behörde grundsätzlich nicht tätig. Dies ist häufig bei Situationen im privaten Umfeld der Fall, wie beispielsweise privaten Feiern, Geräuschen von Haustieren. Bei derartigen Streitfällen ist vorrangig der Privatrechtsweg zu bestreiten (§§ 906, 1004 BGB).
Zum Umgang mit Lärm, der durch die Benutzung von Tonwiedergabegeräten, Musikinstrumenten oder bei der Durchführung von klassischen Haus- und Gartenarbeiten verursacht wird, haben einige Märkte und Gemeinden im Landkreis Verordnungen erlassen. Diese enthalten beispielsweise Zeiten, in denen diese „geräuschvolle Tätigkeiten" nicht stattfinden dürfen. Hierzu erhalten Sie Auskunft bei Ihrer zuständigen Gemeindeverwaltung oder auf der jeweiligen Internet-Seite, teilweise unter der Überschrift „Allgemeine Sicherheit und Ordnung".
Bei Problemen mit Luftverunreinigungen, Geruch, Lärm, Licht und ähnlichen Umwelteinwirkungen, die von technischen Anlagen ausgehen, können Sie sich an die Immissionsschutzbehörde am Landratsamt wenden.
Verursacher dieser anlagenbezogenen Emissionen können Gewerbebetriebe, wie etwa Druckereien, Bäckereien, Kfz-Betriebe, Sportanlagen und Gaststätten sein.
Im Falle einer Beschwerde schildern Sie bitte Art und das Ausmaß der Beeinträchtigung und den Verursacher (Firma, Anschrift) möglichst genau. Bitte geben Sie auch an, wie wir Sie schriftlich, telefonisch oder per E-Mail erreichen können.
Wir werden dann überprüfen, ob die vorhandenen Genehmigungen und gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden. Oftmals müssen wir uns hierzu erst einen Überblick über die Genehmigungssituation verschaffen und Kontakt zu unseren Kollegen vom Bauamt, dem Ordnungsamt bzw. dem Gaststättenrecht aufnehmen.
Wenn sich die Beschwerde als berechtigt herausstellt, bemühen wir uns, Abhilfe zu schaffen. Dazu werden Gespräche mit dem Anlagenbetreiber geführt bzw. emissionsmindernde Maßnahmen eingefordert.
In jedem Fall erhalten Sie eine Antwort, wie Ihre Beschwerde zu bewerten ist.
Die Immissionsschutzbehörde verfügt über ein Schallpegelmessgerät, das auch verliehen wird. Eine von Ihnen durchgeführte Messung ersetzt zwar nicht die Beurteilung durch den Umweltingenieur, kann aber dazu beitragen, einen Eindruck von der Höhe des Lärms zu gewinnen.
Bei allen Konflikten gilt:
Das Leben in unserem ländlichen Raum unterscheidet sich in vielen Dingen von dem Leben in der Großstadt. Mit der traditionellen ländlichen Arbeits- und Lebensweise sind oft Geräusche und Gerüche verbunden, die Anlass für Beschwerden sind. Wenn Sie sich von diesen beeinträchtigt fühlen, bitten wir zu bedenken, dass diese oft zu Tätigkeiten gehören, die für unsere Gegend typisch sind und diese in gewisser Weise auch liebenswert machen. Diejenigen, die die Geräusche verursachen, bitten wir ihre Tätigkeiten so zu steuern, dass gute Nachbarschaft möglich ist. Gegenseitige Rücksichtnahme und Toleranz sollte das Maß Ihres Verhaltens sein.
Zunächst sollte der Verursacher freundlich auf die Störung angesprochen werden. Häufig lässt sich der Stein des Anstoßes mit einem Gespräch beseitigen. Vielleicht kann man einen vernünftigen Kompromiss schließen. Eine so gefundene Lösung ist oft nachhaltiger als eine, die von der Behörde, der Polizei oder dem Rechtsanwalt herbeigeführt wurde.
Weitergehende Informationen enthält diese Veröffentlichung des Landesamtes für Umwelt (LfU).
Kleine und mittlere Feuerungsanlagen
Kleine und mittlere Feuerungsanlagen
Kleine und mittlere Feuerungsanlagen erzeugen durch das Verbrennen von Gas, Öl, Holz oder Kohle Wärme. Es gibt Zentralheizkessel, die ein ganzes Haus oder eine Wohnung mit Wärme versorgen oder sogenannte Einzelraumfeuerungsanlagen, z. B. Kamin- oder Kachelöfen, die nur einen Raum heizen.
Was bei diesen sogenannten Kleinfeuerungsanlagen zu beachten ist, regelt die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV).
Die 1. BImSchV enthält eine Liste mit Brennstoffen, die in diesen Anlagen eingesetzt werden dürfen. Außerdem gibt es Vorgaben zur Effizienz und dem Schadstoffausstoß der Anlagen.
Öfen, die nur einen einzelnen Raum heizen, werden in der 1. BImSchV als Einzelraumfeuerungsanlagen bezeichnet. Zumeist nutzen sie Holz als Brennstoff. Für diese Anlagen gelten seit März 2010 konkrete Grenzwerte für den Ausstoß von Staub und Kohlenmonoxid sowie eine Mindestanforderung an den Wirkungsgrad. Bei neu zu errichtenden Kaminöfen müssen diese Werte bei der Typprüfung eingehalten werden. Die entsprechenden Informationen befinden sie auf dem Typschild.
Am besten vor dem Erwerb einer Feuerungsanlage, spätestens aber vor dem Aufstellen, sollten Sie Kontakt mit dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger aufzunehmen. Er kann vorab Fragen hinsichtlich des Standorts in der Wohnung, des Schornsteinanschlusses und der richtigen Heizleistung beantworten.
Ältere Kaminöfen, welche die geltenden Grenzwerte überschreiten, müssen abhängig vom Datum des Typschildes ausgetauscht oder mit einer Einrichtung zur Staubminderung ausgestattet werden:
Datum des Typschildes: Austausch/Nachrüstung:
vor 01.01.1975: bis 31.12.2014
01.01.1975 – 31.12.1984: bis 31.12.2017
01.01.1985 – 31.12.1994: bis 31.12.2020
01.01.1995 – 22.03.2010: bis 31.12.2024
Für Zentralfeuerstätten, die ganze Häuser oder zumindest Wohnungen mit Wärme versorgen, gelten ebenfalls seit März 2010 neue Grenzwerte für den Ausstoß von Staub und Kohlenmonoxid. Auch für den Austausch dieser Anlagen gibt es Übergangsfristen:
Zeitpunkt der Errichtung: Zeitpunkt der Einhaltung der Grenzwerte:
bis einschließlich 31.12.1994: 01.01.2015
vom 01.01.1995 bis einschließlich 31.12.2004: 01.01.2019
vom 01.01.2005 bis einschließlich 21.03.2010: 01.01.2025
Holzfeuerungsanlagen sorgen nicht nur für Wärme und Wohlbehagen sondern sie verursachen auch einen hohen Ausstoß an Feinstäuben und anderen Schadstoffen, etwa organischen Verbindungen aus einer unvollständigen Verbrennung. Nebenwirkungen die jeder kennt, sind qualmende Schornsteine, und viele fühlen sich durch den Rauch beeinträchtigt. Damit es nicht zu Problemen mit der Nachbarschaft und der Polizei kommen kann, sollten folgende Grundsätze beachtet werden:
• Nur den für die Feuerstätte zugelassenen Brennstoff verfeuern!
• Nur abgelagertes Holz verfeuern!
• Für eine ausreichende Verbrennungsluftzufuhr sorgen!
• Die maximale Füllmenge des Ofens nicht überschreiten!
• Häusliche Feuerstätten nicht für die Verbrennung von Abfällen missbrauchen!
Nähere Informationen finden Sie
• im Merkblatt „Richtiges Heizen" des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen
• in der „Broschüre „Heizen mit Holz" vom Bayerischen Landesamt für Umwelt
bzw. erhalten Sie von Ihrem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger
Amtlich anerkannte Sachverständige
Eine Liste der amtlich anerkannten Sachverständigen finden Sie unter dem Link: https://www.resymesa.de/ReSyMeSa/Stelle/SucheErgebnis?modulTyp=ImmissionsschutzStelle.
Um die in Bayern zugelassenen Stellen zu erhalten, klicken Sie in der grün umrahmten Spalte auf das Schlagwort Suchkriterien, markieren bei Standort/Geschäftssitz „BY" und drücken dann den Button suchen.
42. BlmSchV
Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider – 42. BImSchV (Bundes-Immissionsschutzverordnung)
Die 42. BImSchV ist am 19.08.2017 in Kraft getreten. Seit 20.07.2018 gibt es eine Regelung, über die Anzeige- und Informationspflichten der Betreiber bereits bestehender oder neu zu errichtender Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider.
Wozu dient die Verordnung?
Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider können unter bestimmten Bedingungen legionellenhaltige Wassertröpfchen (Aerosole) ausstoßen, die beim Einatmen bei Menschen zu schweren Lungenentzündungen, sogar mit Todesfolge, führen können.
Der Eintrag von einzelnen Legionellen in das Wassersystem von Verdunstungskühlanlagen, Nassabscheidern und Kühltürmen lässt sich nicht verhindern. Durch die in der vorliegenden Verordnung getroffenen Regelungen soll jedoch die Gefahr eines Legionellenwachstums durch die Anwendung des Standes der Technik sowie unmittelbar anwendbare technische und organisatorische Pflichten bei der Errichtung und dem Betrieb gemindert werden.
Was hat der Betreiber zu tun?
Anlagen im Anwendungsbereich dieser Verordnung sind so auszulegen, zu errichten und zu betreiben, dass Verunreinigungen des Nutzwassers durch Mikroorganismen, insbesondere Legionellen, nach dem Stand der Technik vermieden werden.
Der Betreiber hat unter anderem folgende Pflichten zu beachten:
- Bestimmung des Referenzwertes des Nutzwassers (Parameter: allgemeine Koloniezahl) bei Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheidern
- Überprüfung des Nutzwassers für die hygienische Sicherheit (chemische, physikalische und mikrobiologische Kenngrößen)
- Regelmäßige Laboruntersuchungen des Nutzwassers auf Legionellen und die allgemeine Koloniezahl
- Erstellen von Gefährdungsbeurteilungen (bestehend aus Risikoanalysen, Risikobewertung und daraus abzuleitende Maßnahmen) bei Überschreitung von Grenzwerten bereits vor Inbetriebnahme der Anlage durch hygienisch fachkundiges Personal (VDI 2047 Blatt 2, VDI 6022 Blatt 4)
- Führen eines Betriebstagebuchs mit Dokumentation der Beprobungen
- Überprüfung der Anlage alle 5 Jahre durch Sachverständige oder akkreditierte Inspektionsstelle Typ A
- Maßnahmen bei Überschreitungen der Prüfwerte für Legionellen bzw. einem Anstieg der allgemeinen Koloniezahl
Anzeige-/Informationspflicht
Betreiber von bestehenden Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und/oder Nassabscheidern müssen diese Anlagen bis zum 19. August 2018 anzeigen (§ 13 Abs. 2 42. BImSchV). Betreiber von Neuanlagen sind verpflichtet, diese spätestens einen Monat nach Erstbefüllung der Anlage mit Nutzwasser anzuzeigen (§ 13 Abs. 1 42.BImSchV).
Ferner sind Änderungen sowie die Stilllegung der Anlage (§ 13 Abs. 3 42.BImSchV) und ein Betreiberwechsel (§ 13 Abs. 4 42.BImSchV) spätestens innerhalb eines Monats anzuzeigen.
Um diese Anzeige- und Informationspflichten effizient und einheitlich zu gestalten, wurde eine Webanwendung (KaVKA-42.BV) entwickelt. Seit dem 20.07.2018 sind alle notwendigen Anzeigen sowie Informationen über die Webseite www.kavka.bund.de zu übermitteln.
Zur Unterstützung des Anwenders ist eine situationsbezogene Hilfe integriert. Ferner steht auf der Webseite ein ausführliches Benutzerhandbuch zur Verfügung.
Außerdem hat der Betreiber gegenüber der Behörde folgende Informationspflichten:
- Information bei Überschreitung der in Anlage 1 der Verordnung genannten Maßnahmenwerte für die Legionellenkonzentration
- Übermittlung des Ergebnisses der Anlagenüberprüfung (gemäß § 14)
- Jederzeit Gewährleistung einer Einsichtnahme in des Betriebstagebuch auf Verlangen der Behörde (§ 12)
Die vorgenannten Ausführungen zur 42. BImSchV stellen nur einen groben Überblick dar. Weitere Informationen erhalten Sie auch auf der Internet-Seite des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (www.lfu.bayern.de/luft/legionellen/index.htm). Alle Details zu den Betreiberpflichten sind direkt der Verordnung zu entnehmen.
44. BlmSchV
Register Feuerungsanlagen 44. BImSchV
Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen – 44. BImSchV
Am 20. Juni 2019 trat die 44. BImSchV in Kraft, welche die Regelungen für mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen umfasst. Diese Verordnung stellt die nationale Umsetzung der "Medium Combustion Plant Directive" (MCP) dar. Sie betrifft etwa 40.000 Anlagen im Bereich mittelgroßer Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoren (mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 bis 50 MW), unabhängig von ihrer Genehmigungspflicht gemäß dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG).
Anwendungsbereich:
Sofern die betreffende Anlage gemäß § 1 der 44. BImSchV in den Anwendungsbereich fällt, unterliegt sie automatisch der Anwendung für den Anlagenbetreiber, ohne dass zusätzliche Anordnungen vonseiten der Immissionsschutzbehörde erforderlich sind.
Der Anwendungsbereich erstreckt sich auf folgende Arten von Anlagen:
- genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Feuerungsanlagen (mittelgroße Feuerungsanlagen, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen) mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 Megawatt und weniger als 50 Megawatt, unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden,
- genehmigungsbedürftige Feuerungsanlagen (mittelgroße Feuerungsanlagen, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen) mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 1 Megawatt, unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden sowie
- gemeinsame Feuerungsanlagen gemäß § 4 mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 Megawatt, unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden, es sei denn, diese Kombination bildet eine Feuerungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr, die unter den Anwendungsbereich der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vom 2. Mai 2013 (BGBL. I S. 1021, 1023, 3754), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2017 (BGBL. I S. 4007) geändert worden ist, fällt.
§ 1 Abs. 2 der 44. BImSchV enthält eine Aufzählung der nicht betroffenen Anlagen.
Anzeigepflicht
Laut § 6 der 44. BImSchV müssen neuartige Feuerungsanlagen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, vor ihrer Inbetriebnahme bei der zuständigen Behörde angezeigt werden. Bestehende Anlagen müssen bis spätestens 1. Dezember 2023 gemeldet werden. Des Weiteren sind auch Änderungen, die relevante Emissionen betreffen, ein Wechsel des Betreibers sowie die vollständige Stilllegung einer Feuerungsanlage anzuzeigen. Neben der Anzeige sind besonders die Informationen, die in Anlage 1 der 44. BImSchV aufgeführt sind, vorzulegen. Die Verpflichtung zur Anzeige gilt nicht für einzelne Feuerungen, die gemäß Abschnitt 4 Absatz 3 Satz 2 der 44. BImSchV als Teil einer genehmigungspflichtigen Feuerungsanlage zu aggregieren sind, sofern die Feuerungswärmeleistung dieser Einzelfeuerungen unter 1 Megawatt liegt.
Das entsprechende Formular für die Anzeige kann am unteren Rand dieser Seite heruntergeladen werden.
Die Informationen, die der Betreiber der zuständigen Behörde im Rahmen der oben genannten Anzeige vorlegen muss, umfassen:
- Feuerungswärmeleistung der Feuerungsanlage (in Megawatt)
- Art der Feuerungsanlage (Dieselmotoranlage, Gasturbine, Zweistoffmotoranlage, sonstige Motoranlage, sonstige Feuerungsanlage)
- Art der verwendeten Brennstoffe und jeweiliger Anteil am gesamten Energieeinsatz gemäß den in § 2 Abs. 9 genannten Brennstofftypen
- Datum der Inbetriebnahme der Feuerungsanlage
- der NACE-Code
- voraussichtliche Zahl der jährlichen Betriebsstunden der Feuerungsanlage und durchschnittliche Betriebslast
- Wenn von einer Regelung für Anlagen mit wenigen Betriebsstunden gemäß § 15 Abs. 9, § 16 Abs. 7 Satz 2 und 3 oder § 29 Abs. 2 Gebrauch gemacht wird: eine vom Betreiber unterzeichnete Erklärung, der zufolge die Feuerungsanlage nicht mehr als die Zahl der in jenen Absätzen genannten Stunden in Betrieb sein wird
- wenn von einer Regelung für Anlagen mit wenigen Betriebsstunden gemäß § 15 Absatz 9, § 16 Absatz 7 Satz 2 und 3 oder § 29 Absatz 2 Gebrauch gemacht wird: eine vom Betreiber unterzeichnete Erklärung, der zufolge die Feuerungsanlage nicht mehr als die Zahl der in jenen Absätzen genannten Stunden in Betrieb sein wird;
- Name und Geschäftssitz des Betreibers sowie Standort der Anlage mit Anschrift
- Geokoordinaten des Schornsteins und Höhe über Gelände
Anlagenverzeichnis:
Gemäß § 36 der 44. BImSchV ist das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen als verantwortliche Instanz dazu verpflichtet, ein Verzeichnis mit Angaben zu jeder Feuerungsanlage, die gemäß § 6 der 44. BImSchV anzumelden ist, zu führen. Darüber hinaus sind die Daten, die in diesem Verzeichnis enthalten sind, im Einklang mit der Richtlinie 2003/4/EG öffentlich zugänglich zu machen, einschließlich einer Online-Verfügbarkeit.
Sie haben nachfolgend die Möglichkeit, das Verzeichnis des Landkreises Garmisch-Partenkirchen sowie das Formular für die Anzeige einzusehen.
Formular-Registerblatt-zur-Anzeige-einer-Feuerungsanlage-im-Sinne-der-44-BImSchV.xlsx
Anlagenverzeichnis_44_BImSchV_Stand_Oktober_2024.pdf
Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) sowie der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV);
Befristete Wiederinbetriebnahme von älteren Holzfeuerungsanlagen nach der 1. BIm-SchV aufgrund der Gasmangellage
02b_Anlage_Formular_Notbetrieb_Einzelraumfeuerungsanlage.pdf
02c_Anlage_Formular_Notbetrieb_zentrale_Heizungsanlage.pdf
Ansprechpartner/in
Andreas Dillemuth |
|
Telefon: | 08821 751-416 |
E-Mail: | Andreas.Dillemuth@LRA-GAP.de |
Zimmer: | E 003 |
Zuständig für: | Immissionsschutzverwaltung |
Hans-Martin Heidler |
|
Telefon: | 08821 751-555 |
E-Mail: | Hans-Martin.Heidler@LRA-GAP.de |
Zimmer: | C 214 |
Zuständig für: | Technischer Umweltschutz |
Daniel Mehnert |
|
Telefon: | 08821 751-206 |
E-Mail: | Daniel.Mehnert@lra-gap.de |
Zimmer: | E 002 |
Zuständig für: | Technischer Umweltschutz |
Doris Neuner |
|
Telefon: | 08821 751-307 |
E-Mail: | Doris.Neuner@LRA-GAP.de |
Zimmer: | E 001 |
Zuständig für: | Immissionsschutzverwaltung |
Rene Nußbaumer |
|
Telefon: | 08821 751-216 |
E-Mail: | Rene.Nussbaumer@lra-gap.de |
Zimmer: | E 003 |
Zuständig für: | Technischer Umweltschutz |
Sebastian Weiß |
|
Telefon: | 08821 751-554 |
E-Mail: | Sebastian.Weiss@lra-gap.de |
Zimmer: | E 002 |
Zuständig für: | Immissionsschutzverwaltung |