Pfandleihgewerbe
Wer das Geschäft eines Pfandleihers betreiben will, bedarf der Erlaubnis beim Landratsamt Garmisch-Partenkirchen. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verpfänder erforderlich ist.
Wenn Sie Geld als Darlehen gegen Verpfändung von beweglichen Gegenständen verleihen, benötigen Sie hierfür eine Erlaubnis.
Ebenso benötigen Sie eine Erlaubnis, wenn Sie Pfandgeschäfte in der Weise vermitteln, dass Sie Ihnen übergebene Sachen auf Ihren eigenen Namen in ein öffentliches Leihhaus oder bei einem Pfandleiher verpfänden und die erhaltenen Darlehen an die Auftraggeber weitergeben.
Die Erlaubnis kann natürlichen oder juristischen Personen erteilt werden. Sie ist personenbezogen und damit nicht übertragbar. Sie ist jedoch nicht ortsgebunden, sondern im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gültig.
Eine Übersicht der Angaben und Unterlagen, die mit dem Antrag einzureichen sind, finden Sie unter folgendem Link:
Pfandleihgewerbe; Beantragung einer Erlaubnis - BayernPortal
Weitere Information erhalten Sie unter
Tel.-Nr.: 08821 / 751 – 429 (Herr Biebel)
E-Mail: gewerbeamt@lra-gap.de

