Ladenschlussgesetz
Die Öffnungszeiten von Verkaufsstellen richten sich nach dem Ladenschlussgesetz und in Bayern zusätzlich nach der Ladenschlussverordnung.
Ob darüber hinaus eine der folgenden Sonderregelung gilt, erfragen Sie bitte in Ihrer Gemeinde:
Die Gemeinden können in einer Satzung festlegen, dass an 4 Sonntagen im Jahr aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen, dass Verkaufsstellen in einem bestimmten Bereich und zu bestimmten Zeiten geöffnet werden können.
Fast alle Gemeinden im Landkreis Garmisch-Partenkirchen können eine Reglung treffen, dass bestimmte Gegenstände, die in Zusammenhang mit insbesondere touristischen Bedürfnissen stehen, an höchstens 40 Sonn- und Feiertagen zu bestimmten Zeiten verkauft werden.
Für weitere Informationen, wenden Sie sich an
Tel.-Nr.: 08821 / 751 - 325 (Frau Wörle)
E-Mail: gewerbeamt@lra-gap.de

