Versteigerungsgewerbe
Die Versteigerung fremder beweglicher Sachen, fremder Grundstücke oder fremder Rechte ist erlaubnispflichtig.
Der Versteigerer unterliegt bei der Gewerbeausübung u.a. den Vorgaben der Versteigererverordnung (VerstV), so muss er beispielsweise
- jede Versteigerung zwei Wochen vor dem Versteigerungstermin schriftlich und unter Angabe von
Ort und Zeitpunkt sowie Gattung der zu versteigernden Ware anzeigen
- für die Dauer von mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsguts
geben
- über jeden Versteigerungsauftrag Buch führen
Neben der Erlaubniseinholung muss das Gewerbe bei der zuständigen Gemeinde angezeigt werden.
Weitere Information erhalten Sie unter folgendem Link:
oder wenden Sie sich an:
Tel.-Nr.: 08821 / 751 – 429 (Herr Biebel)
E-Mail: gewerbeamt@lra-gap.de

