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Vereinspauschale für Sportvereine

  • Icon Antrag Vereinspauschale 2022
  • Icon Hinweise Vereinspauschale 2022
  • Icon Erklärung Lizenzinhaber 2022

1. Antragsfrist

Der Antrag muss vollständig ausgefüllt mit allen erforderlichen Angaben und Anlagen bis spätestens 01. März 2022 beim Landratsamt Garmisch-Partenkirchen eingereicht werden (Ausschlussfrist). Anträge, die nach diesem Termin eingereicht werden, können nicht mehr berücksichtigt werden; Ausnahme- und Härtefallregelungen kommen nicht in Betracht. Das Nachreichen von Lizenzen oder anderen Unterlagen nach dem Termin ist nicht möglich.

Entscheidend ist das Datum des Poststempels. Dies bedeutet konkret, dass der Antrag mit allen Angaben und Anlagen spätestens am Stichtag 01. März 2022 entweder im Landratsamt oder bei der Deutschen Post bzw. einem lizensierten Postdienstleister (dokumentiert durch den Poststempel bzw. Einlieferungsbeleg) abgegeben worden sein muss.

2. Trainer- und Übungsleiterlizenzen

Übungsleiter- und Trainerlizenzen müssen grundsätzlich am Stichtag (01.03.2022) im Original (z.B. auf Prägepapier) vorliegen.

Abweichend davon kann die ausgefüllte und unterschriebene „Erklärung zur Einreichung von Lizenzen“ die Einreichung von Originalen ersetzen (in diesem Fall ist eine Kopie der Lizenz beizufügen).

Übungsleiter- bzw. Trainerlizenzen, die lediglich digital zur Verfügung stehen (insbesondere DOSB-Lizenzen), können vom Lizenzinhaber selbst ausgedruckt und zusammen mit der vollständig ausgefüllten und unterschriebenen „Erklärung zur Einreichung von Lizenzen“ zum „Original“ im Sinne der Sportförderrichtlinien und damit förderfähig gemacht werden.

Bitte beachten:

Der Verzicht auf fälschungssichere Originalitätsmerkmale und das Abstellen auf eine persönliche Erklärung ist ein Vertrauensvorschuss des Freistaats Bayern gegenüber den Vereinen und Lizenzinhabern. Zur Vermeidung eines Missbrauchs erfolgen EDV-basierte (Stichproben-)Kontrollen auf eventuelle Mehrfacheinreichungen von Lizenzen.

Es  können neben den Volllizenzen auch die sog. „Zusatzlizenzen“ im Sinne von Teil 1 Abschnitt B Ziffer 4.2.7 der Förderrichtlinien auf zwei Vereine aufgeteilt werden.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, mit der ausgefüllten und unterschriebenen  „Erklärung zur Einreichung von Lizenzen“ eine Erklärung zum Verbleib der einer Zusatzlizenz zugrundeliegenden grundständigen Lizenz abzugeben, die ggf. nicht mehr in Papierform o. Ä. vorliegt und diese in die Förderung miteinzubeziehen.

3. Besonderheiten im Hinblick auf die Corona-Pandemie

Ausnahmsweise können alle Lizenzen, die nach dem 01.03.2020 abgelaufen sind auch ohne eine Fortbildung bzw. Verlängerung noch für die Beantragung der Vereinspauschale 2022 als gültig angesehen werden.

Darüber hinaus kann ausnahmsweise auf das Erfordernis verzichtet werden, dass Übungsleiterlizenzen seit dem Stichtag des Vorjahres im Sportbetrieb eingesetzt wurden.

Auf das Erfordernis eines Jugendanteils von 10 % an der Gesamtmitgliederzahl kann verzichtet werden, wenn die Voraussetzung für die Beantragung der Vereinspauschale 2020 noch erfüllt war.

In Bezug auf das Beitragsaufkommen (vgl. Ziffer 3 im Antrag) kann die Corona-Pandemie grundsätzlich als besonderer Grund im Sinne von Teil 1 Abschnitt A Ziffer 5.2 Satz 5 der Förderrichtlinien für das Zurückbleiben des IST-Aufkommen hinter das SOLL-Aufkommen anerkannt werden. Dies gilt jedoch nicht bei vom Verein selbst gewählten bzw. verursachten Beitragsermäßigungen und -freistellungen.

Sofern ein Verein das Mindest-Ist-Aufkommen von 70 % des Soll-Aufkommens (vgl.  Ziffer 3 im Antrag) aufgrund der Corona-Pandemie im Jahr 2021 nicht erreicht hat, kann alternativ das Ist-Aufkommen des Jahres 2019 herangezogen werden (gilt nicht bei vom Verein selbst gewählten Beitragsermäßigungen oder –freistellungen).

4. Sonstiges

Die Sportförderrichtlinien, eine Liste der anerkannten Trainer- und Übungsleiterlizenzen sowie das Formular „Erklärung zur Einreichung von Lizenzen“ können Sie hier auf den Seiten des Bayer. Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration einsehen (→ Rechtsgrundlagen bzw. → Downloads).

5. Datenschutz

Das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen erfasst die personenbezogenen Daten (u. a. Vor- und Familienname, Geburtsdatum, ggf. Kontaktdaten) zur ordnungsgemäßen Gewährung der Vereinspauschale. Verantwortlich für die Verarbeitung der Daten ist das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen [Herr Praxl (christian.praxl@lra-gap.de)]. Dieses erteilt nähere Auskunft zur Verarbeitung der Daten und ist zuständig, soweit Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung von Daten geltend gemacht werden sollen.

Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungstätigkeiten ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchstabe e DSGVO.

Die personenbezogenen Daten werden gelöscht, wenn sie zur Erfüllung der Aufgabendes Landratsamts Garmisch-Partenkirchennicht mehr benötigt werden.

Den Datenschutzbeauftragten des Landratsamts Garmisch-Partenkirchen, Herr Markus Wiesböck erreichen Sie unter datenschutz@lra-gap.de. Mit Fragen und Beschwerden können Sie sich auch an den Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden.

Weitere Hinweise zum Datenschutz finden Sie hier.

 

Ansprechpartner/in

Christian Praxl

Telefon:  08821 751-333
E-Mail:  Christian.Praxl@LRA-GAP.de
Zimmer:  002

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