Fischerei
Das Fischereirecht richtet sich nach dem Fischereigesetz für Bayern (FiG) und der Verordnung zur Ausführung des Fischereigesetzes für Bayern (AVFiG). Das Fischereirecht regelt ganz allgemein den ordnungs- und gesetzmäßigen Zugriff des Menschen auf alle nutzbaren Wassertiere, also auf Tiere, die ausschließlich im Wasser leben.
Das Fischereirecht gibt die Befugnis, in einem Gewässer Fische, Neunaugen und Krebse sowie Fluss-, Teich- und Perlmuscheln zu hegen, zu fangen und sich anzueignen. Das Fischereirecht erstreckt sich auf Fischlaich und sonstige Entwicklungsformen der Fische und Fischnährtiere.
Das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen ist für den Vollzug des Fischereirechts mit Ausnahme der Erteilung des Fischereischeines zuständig.
Aufgaben
- Fließgewässer, Geschlossene Gewässer
- Eigentümer, Fischereiberechtigungen
- Selbständiger oder gemeinschaftlicher Fischereibetrieb
- Koppelfischerei, Fischereigenossenschaften, Staatliche Aufsicht
- Pachtverträge, Erlaubnisscheine
- Schlämmen; Mähen von Wasserpflanzen
- Schonbezirke, Schonzeiten, Fischereiaufsicht, Bestätigung von Fischereiaufsehern
- Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß
- Verbotene Fangarten, Fanggeräte
- Angelfischerei
- Elektrofischrei
- Aussetzen von Fischen
- Sachliche Verbote bei der Fischereiausübung
Fischerprüfung & Fischereischeine
Wer den Fischfang ausübt, muss einen auf seinen Namen lautenden Fischereischein bei sich führen und diesen auf Verlangen den Polizeibeamten, den Fischereiaufsehern, den Fischereiberechtigten und den Fischereipächtern zur Prüfung aushändigen.
Die Erteilung der Fischereischeine nimmt nach erfolgreicher Ablegung der Fischerprüfung die Wohnsitzgemeinde vor. Die Kosten für die Erteilung des Fischereischeines erfragen Sie bitte bei Ihrer Wohnsitzgemeinde.
Informationen über die Fischerprüfung (Anmeldung) finden Sie hier.
Informationen
Ansprechpartner/in
Sabine Achhammer
Telefon: 08821 751-468
E-Mail: Fischereirecht@lra-gap.de
Zimmer: B 205