Staatliches Abfallrecht
Die aktuellen, umfangreichen Rechtsvorschriften des Abfallrechts finden Sie auf den Seiten des Abfallratgebers Bayern.
Der Vollzug des Abfallrechts umfasst u.a. folgende Bereiche:
- Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
- Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz
- Verordnung über Beseitigung von pflanzlichen Abfällen
- Elektro- und Elektronikaltgerätegesetz
- Batteriegesetz
- Altfahrzeugverordnung
- Altholzverordnung
- Altölverordnung
- Entsorgungfachbetriebeverordnung
- Gewerbeabfallverordnung
Vergabe von Erzeugernummern
Erzeugernummern können per E-Mail Staatl-Abfallrecht@lra-gap.de beantragt werden. Hierzu benötigen wir die vollständige Adresse des Erzeugers, der Anfallstelle und die Abfallart.
Beförderung, Nachweisführung von Abfällen
Bitte beachten Sie hierzu unser Infoblatt Beförderung Nachweis gefährliche Abfälle
Sammlung von Abfällen (§ 18 KrWG)
Gewerbliche oder gemeinnützige Sammler von Abfällen zur Verwertung müssen diese Tätigkeit anzeigen. Für die Anzeige ist das Formular „Anzeige für Sammler § 18 KrWG" zu verwenden.
Anzeigepflicht für Beförderer (§ 53 KrWG)
Gewerbsmäßig tätige Beförderer von Abfällen (z. B. Containerdienste) müssen ihre Tätigkeit beim Landratsamt anzeigen.
Beförderer, die im Rahmen des eigenen wirtschaftlichen Unternehmens (u. a. Baufirmen, Handwerksbetriebe) mehr als jährlich 20 t nicht gefährliche Abfälle oder 2 t gefährliche Abfälle befördern, müssen dies auch anzeigen. Für die Anzeige ist das Formblatt „Anzeige für Beförderer § 53 KrWG" unter Formulare/Abfall zu verwenden.
Erlaubnis für gefährliche Abfälle (§ 54 KrWG)
Gewerbliche Beförderer von gefährlichen Abfällen benötigen eine Erlaubnis. Die Erlaubnis ist beim Landratsamt zu beantragen. Für den Antrag ist das Formular „Antrag Erlaubnis § 54 KrWG" unter Formulare/Abfall zu verwenden.
Abfallverbringung in das Ausland
Für die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen wird eine Genehmigung benötigt. Dafür zuständig ist die Regierung von Oberbayern, Maximilianstr. 39, 80538 München.
Tel.: 089/2176-0 und 089/2176-2748 https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/
Verwendung von Bauschutt beim Wegebau:
Geländeauffüllungen mit Aushubmaterial:
Zeitweiliges Lagern (Information der Immissionsschutzbehörde):
Ansprechpartner/in
Stephanie Amann |
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Telefon: | 08821 751-209 |
E-Mail: | Stephanie.Amann@lra-gap.de |
Zimmer: | C 215 |