Schadensausgleich nach dem Atomgesetz
Als Folge des Reaktorunglücks in Tschernobyl im Jahre 1986 ist die Strahlenbelastung von Wildtieren teilweise noch immer über dem zulässigen Grenzwert von 600 Bq/kg.
Wildfleisch mit einer Strahlenbelastung von über 600 Bq/Kg darf nicht als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden. Für das nicht mehr verwertbare Wildbret steht Jägern ein Schadensausgleich nach dem Atomgesetz zu.
In Bayern können Sie bereits ab einem Messergebnis von 500 Bq/kg einen Schadensausgleich im Sinne des § 38 Abs. 2 Atomgesetz beantragen. Sie als Jäger haben also bei einer Strahlenbelastung zwischen 500 Bq/kg und 600 Bq/kg die Wahl, ob sie das Wildfleisch in den Verkehr bringen oder entsorgen und dafür Schadensausgleich beantragen.
Weitere Informationen und den Antrag auf Schadensausgleich finden sie hier:
Wildbret; Beantragung einer Ausgleichszahlung - BayernPortal
Weitere fachliche Informationen zum Thema „Schadensausgleich nach dem Atomgesetz“ finden Sie hier:
BVA - Aufgaben von A bis Z - Ausgleichszahlungen nach dem Atomgesetz (bund.de)
Für weitere Informationen, wenden Sie sich bitte an:
Tel.-Nr.: 08821 / 751 - 423 (Frau Saltner)
E-Mail: gewerbeamt@lra-gap.de

