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Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Allgemeines

Wer kann Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölfter Teil - SGB XII erhalten?

Wer hat keinen Anspruch auf diese Leistungen?

Wann wird ein Unterhaltsrückgriff auf die Kinder bzw. Eltern vorgenommen?

Leistungen dieses Gesetzes können Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland auf Antrag erhalten, die

  • das sog. „Renteneintrittsalter" (65. Lebensjahr plus entsprechende Monate) vollendet haben oder
  • das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.

Ein Anspruch auf diese Leistungen besteht nur, soweit der Lebensunterhalt nicht aus den Einkünften und Vermögen des Antragstellers und des nicht getrennt lebenden Ehegattens bzw. Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft bestritten werden kann.

Keinen Anspruch auf Leistungen haben Antragsteller, die leistungsberechtigt nach § 1 Asylbewerberleistungesetz sind, oder die in den letzten 10 Jahren vor Antragstellung die Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.

Keine Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz erhalten Antragsteller, deren Einkommen den anzusetzenden Bedarf übersteigt, oder die über Vermögen verfügen, das bei Alleinstehenden mehr wie 5.000 € für Alleinstehende, bzw. für jeden Ehegatten bzw. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft zuzüglich eines Betrages von 500,00 € für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft, beträgt.

Ein Unterhaltsrückgriff gegenüber Kinder und Eltern der Grundsicherungsberechtigten erfolgt nicht, wenn deren Jahreseinkommen unter 100.000 € liegt.

Gegenüber dem Sozialamt müssen aber für den Ausschluss dieses Unterhaltsrückgriffes Angaben über die derzeit ausgeübten Berufe der Kinder und Eltern gemacht werden.

WICHTIG!

Leistungen nach dem SGB XII und nach dem Wohngeldgesetz schließen sich gegenseitig aus! Das heißt, Sie können entweder Grundsicherung oder Wohngeld / Mietzuschuß beziehen.

Weitere Informationen

Weitere Informationen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

 

Antragstellung

Wie und wo erfolgt die Antragstellung?

Personen, welche die oben genannten Voraussetzungen erfüllen, wenden sich bitte direkt an das Landratsamt – Sozialamt – Garmisch-Partenkirchen.
Es werden Ihnen dort nach Klärung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen die erforderlichen Antragsunterlagen ausgehändigt und ggf. weitere, berechnungsrelevante Unterlagen angefordert.

Erst nach Vorlage der vollständigen Unterlagen kann eine genaue Berechnung durchgeführt werden, aus der ein evtl. vorhandener Anspruch auf Sozialhilfe- bzw. Grundsicherungsleistungen hervorgeht.

Die Leistungen werden bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen grundsätzlich ab dem Monatsersten des jeweiligen Antragsmonats bewilligt.

Was ist vom Antragsteller zu beachten?

Eine persönliche Vorsprache beim Grundsicherungsamt ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich! Mit dieser Regelung sollen längere Wartezeiten vermieden und eine verbesserte Sachbearbeitung ermöglicht werden. Unsere Mitarbeiter haben damit mehr Zeit für alle Anliegen der Antragsteller und Leistungsbezieher.

Allgemeine Rückfragen der Antragsteller hinsichtlich der erforderlichen Unterlagen, der Anspruchsvoraussetzungen etc. können jederzeit telefonisch mit dem Grundsicherungsamt geklärt werden.

Änderungen, während des Bezuges von Grundsicherungsleistungen, in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen (Rentenänderungen, zusätzliche Einkünfte, Erhalt von Vermögenswerten, Ein- bzw. Auszug des Ehepartners, des Lebensgefährtens, der Kinder oder sonstiger Personen im Haushalt, Kur- / Krankenhausaufenthalte, längere Abwesenheiten - auch Urlaube oder Verwandtenbesuche - etc. ) sind dem Grundsicherungsamt unverzüglich mitzuteilen.

Leistungen

Was beeinhalten diese Leistungen? - Wie werden sie gezahlt?

Bei der Berechnung des Anspruches sind bei Ehepaaren / Lebenspartner Einkünfte von Beiden zu berücksichtigen.

Bei Haushaltsgemeinschaften (Kinder, Enkel, Verwandte / Nichtverwandte) sind die Kosten der Unterkunft für den Antragsteller nur anteilig zu berücksichtigen.

Es wird für den Antragsteller und seinen nicht getrennt lebenden Ehepartner bzw. Lebenspartner einer eheähnlichen Gemeinschaft der entsprechende Regelsatz in der Berechnung berücksichtigt.

Für die Berechtigten wird bei Vorlage eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G zusätzlich ein Mehrbedarf von 17 % des berücksichtigten Regelsatzes gewährt.

Die Unterkunftskosten zuzüglich Heiz- und Nebenkosten werden in tatsächlicher Höhe berücksichtigt, maximal aber nur bis zur angemessenen Miethöchstgrenze, die derzeit im Landkreis Garmisch-Partenkirchen gilt.

Für eine freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung (keine Zusatzversicherung) werden Beiträge in angemessener Höhe berücksichtigt.

Von dem og. Bedarf werden die bereits vorhandenen oder vorrangig zu beantragenden Einkünfte (Rente etc.) in Abzug gebracht.

Die Leistungen werden in der Regel für ein Jahr bewilligt und monatlich im voraus an den Berechtigten überwiesen.

Weitere Informationen sowie Rechenbeispiele finden Sie hier.

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