Umgang mit Lebensmitteln (IfSG-Belehrung § 43)
Personen, die gewerbsmäßig Lebensmittel herstellen, behandeln oder Inverkehrbringen und dabei direkt (mit der Hand) oder indirekt über Bedarfsgegenstände (z.B. Geschirr, Besteck und andere Arbeitsmaterialien) in Berührung kommen
oder in Küchen oder als Service-Personal von Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafés oder sonstigen Einrichtungen mit und zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind, benötigen vor erstmaliger Ausübung dieser Tätigkeiten eine Bescheinigung gemäß § 43 Abs.1 Infektionsschutzgesetz.
Die Erstbelehrungen sind im Gesundheitsamt (Blumenstraße 1, Garmisch-Partenkirchen) nur nach vorheriger Terminvereinbarung entweder telefonisch (08821 / 751-523) oder per E-Mail gesundheitsamt@lra-gap.de. Dazu benötigen wir bitte Ihre vollständigen Kontaktdaten (Name, Vorname, Geburtsdatum, vollständige Adresse, Telefonnummer). In der Regel finden diese immer montags um 10.00 Uhr oder mittwochs um 14.00 Uhr statt.
Bitte planen Sie etwa 30 Minuten Zeit ein und bringen Sie Ihren Personalausweis mit.
Gerne können Sie auch die Erstbelehrung bei von uns beauftragten Ärzten aus dem Landkreis Garmisch-Partenkirchen durchführen lassen. Die Erstbelehrung ist 2 Jahre gültig, eine Folgebelehrung wird von ihrem Arbeitgeber durchgeführt und dokumentiert.
Ausländische Mitbürgerinnen und Mitbürger, die der deutschen Sprache nicht oder nicht ausreichend mächtig sind, werden gebeten, ggf. zur mündlichen Belehrung einen Dolmetscher mitzubringen. Die schriftlichen Belehrungsunterlagen sind in verschiedenen Sprachen erhältlich.
Die Gebühr für eine Einzelbelehrung beträgt 16 € und ist in bar zu entrichten. Bei einer Zweitschrift 6 €. Bei Belehrungen für Gruppen vereinbaren Sie bitte vorab telefonisch unter der Telefonnummer 08821 / 751-523 einen Termin.
Ehrenamtlich Tätige, die bei karitativen Organisationen oder im Rahmen von Selbsthilfegruppen Tätigkeiten in Küchen ausüben oder in direktem Kontakt mit Lebensmitteln stehen, unterliegen weiterhin der Belehrungspflicht.
Ehrenamtliche Helferinnen und Helfer bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen unterliegen nicht der Belehrungspflicht nach § 43 Infektionsschutzgesetz. Dem Infektionsschutz der Bevölkerung wird bei solchen Veranstaltungen dadurch Rechnung getragen, dass der Personenkreis - und zwar unabhängig davon, ob er vor Ort tätig ist oder im häuslichen Bereich Lebensmittel zubereitet und zur Verfügung stellt - durch ein Merkblatt über die wesentlichen infektions- und lebensmittelhygienischen Grundregeln unterrichtet wird.
Merkblatt_und_Informationen_für_den_Umgang_mit_Lebensmittel.pdf