Umgang mit Lebensmitteln (IfSG-Belehrung § 43)
Online-Belehrung für den Umgang mit Lebensmitteln
Personen, die gewerbsmäßig Lebensmittel herstellen, behandeln oder Inverkehrbringen und dabei direkt (mit der Hand) oder indirekt über Bedarfsgegenstände (z.B. Geschirr, Besteck und andere Arbeitsmaterialien) in Berührung kommen oder in Küchen oder als Service-Personal von Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafés oder sonstigen Einrichtungen mit und zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind, benötigen vor erstmaliger Ausübung dieser Tätigkeiten eine Bescheinigung gemäß § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz.
Die Erstbelehrungen können seit dem 04.01.2024 im Rahmen der Digitalisierung online über unsere entsprechende Internetseite (Online_Hinweise.pdf) durchgeführt werden. Die Online-Belehrung ist dabei in mehreren Sprachen durchführbar. Sollte die Online-Belehrung nicht möglich sein, kann die Erstbelehrung in Einzelfällen auch weiterhin im Gesundheitsamt (Blumenstraße 1) mit vorheriger Terminvereinbarung unter der Telefonnummer 08821/751-523 durchgeführt werden. Für den Termin vor Ort sind etwa 30 Minuten einzuplanen und ein Personalausweis mitzubringen. Gerne kann die Erstbelehrung auch bei vom Gesundheitsamt beauftragten Ärzten aus dem Landkreis Garmisch-Partenkirchen durchgeführt werden. Die Erstbelehrung ist zwei Jahre gültig, eine Folgebelehrung wird von ihrem Arbeitgeber durchgeführt und dokumentiert.
Ausländische Mitbürgerinnen und Mitbürger, die der deutschen Sprache nicht oder nicht ausreichend mächtig sind, werden gebeten, ggf. zur mündlichen Belehrung einen Dolmetscher mitzubringen. Die schriftlichen Belehrungsunterlagen sind in verschiedenen Sprachen erhältlich.
Die Gebühr für eine Einzelbelehrung beträgt 28,00 € (GGebV) und ist in bar zu entrichten. Bei einer Zweitschrift 10,00 €. Bei Belehrungen für Gruppen vereinbaren Sie bitte vorab unbedingt telefonisch unter der Telefonnummer 08821/751-523 einen Termin.
Ehrenamtlich Tätige, die bei karitativen Organisationen oder im Rahmen von Selbsthilfegruppen Tätigkeiten in Küchen ausüben oder in direktem Kontakt mit Lebensmitteln stehen, unterliegen weiterhin der Belehrungspflicht.
Ehrenamtliche Helferinnen und Helfer bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen unterliegen nicht der Belehrungspflicht nach § 43 Infektionsschutzgesetz. Dem Infektionsschutz der Bevölkerung wird bei solchen Veranstaltungen dadurch Rechnung getragen, dass der Personenkreis - und zwar unabhängig davon, ob er vor Ort tätig ist oder im häuslichen Bereich Lebensmittel zubereitet und zur Verfügung stellt - durch ein Merkblatt über die wesentlichen infektions- und lebensmittelhygienischen Grundregeln unterrichtet wird.
Informationen erhalten Sie gerne auf Anfrage.
Merkblatt_und_Informationen_fuer_den_Umgang_mit_Lebensmitteln_2024.pdf