Masernschutz
Am 01.03.2020 ist das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) in Kraft getreten.
Masern sind eine ansteckende Krankheit und noch immer verbreitet. Die Viren werden durch das Einatmen von Tröpfchen, die beim Sprechen, Husten und Niesen von Erkrankten entstehen, übertragen. Die Zeit zwischen Aufnahme der Krankheitserreger und dem Auftreten erster Symptome (Inkubationszeit) beträgt bis zu 18 Tage, im Durchschnitt allerdings 8 bis 14 Tage.
Das Masernschutzgesetz sieht vor, dass Personen, die bestimmte Gemeinschaftseinrichtungen, insbesondere Krippen, Kindergärten und Schulen besuchen, einen bestehenden Masernschutz nachweisen müssen.
Fehlt dieser Nachweis, so meldet dies die Leitung der dementsprechenden Einrichtung unserem Gesundheitsamt. Die Person wird daraufhin von diesem hinsichtlich des nachzuweisenden Masernschutzes angeschrieben und informiert. Zudem wird ein Beratungsangebot unterbereitet. Wird auch diesem nicht Folge geleistet, liegt es in unserer Aufgabe, das Gesundheitsamt im rechtlichen Vollzug zu unterstützen und gegebenenfalls weitere Maßnahmen einzuleiten.
Für weitere Informationen wenden Sie sich an:
Tel.-Nr.: 08821 / 751 - 325 (Frau Wörle)
E-Mail: gewerbeamt@lra-gap.de

