Gesundheitsschutzgesetz
Durch das Volksbegehren und den Volksentscheid vom 04.07.2010 gelten in Bayern folgende Regelungen hinsichtlich des Nichtraucherschutzes:
Totales Rauchverbot gilt in Gaststätten und Festzelten.
Zu den Gaststätten gehören:
- alle Speise- und Schankwirtschaften einschließlich der Betriebe des Reisegewerbes
- Diskotheken
- Straßenwirtschaften
- Cafés
- Bars
- vergleichbare Einrichtungen etc.
Nur im Falle einer echten geschlossenen Gesellschaft, die einen abgetrennten Raum oder die gesamte Gaststätte ausschließlich nutzt und bei der die Öffentlichkeit insoweit räumlich ausgeschlossen ist, greift das gesetzliche Rauchverbot nicht.
Totales Rauchverbot in Kultur- und Freizeiteinrichtungen (sofern diese nicht unter das Gaststättengesetz fallen) und sofern diese öffentlich zugänglich sind.
Zu den Kultur- und Freizeiteinrichtungen zählen:
- Kinos
- Museen
- Bibliotheken
- Theater
- Vereinsräumlichkeiten
- Spielhallen
Totales Rauchverbot in Kinder- und Jugendeinrichtungen.
Zu den Kinder- und Jugendeinrichtungen zählen:
- Schulen und schulische Einrichtungen
- Schullandheime
- Kindertageseinrichtungen
- Mütterzentren
- Krabbelstuben
- Einkaufszentren mit Kinderbetreuungsangebot
Totales Rauchverbot in Sportstätten.
Das Rauchverbot im Innenbereich von Sportstätten gilt unabhängig davon, ob die Sportstätte nur von Mitglieder eines Vereins oder theoretisch von jedermann genutzt wird. Umfasst Einrichtungen, die der Ausübung des Sports dienen, also insbesondere:
- Sporthallen
- Hallenbäder
- vollständig geschlossene Sportstadien
Weitere Informationen erhalten Sie hier:
Tel.-Nr.: 08821 / 751 - 429 (Herr Biebel)
E-Mail: gewerbeamt@lra-gap.de

