Gewerbeabfall
Die wesentlichen Neuerungen der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV - ab 01.08.2017)
Gewerbliche Siedlungsabfälle betreffend
Aus dem Stoffstrom gewerblicher Siedlungsabfälle getrennt zu sammeln, zu befördern und nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrwG) vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen sind - nach § 3 Abs. 1 GewAbfV - wie bisher die folgenden fünf Fraktionen:
- Papier/Pappe/Karton mit Ausnahme von Hygienepapier
- Glas
- Kunststoffe
- Metalle
- Biologisch abbaubare Abfälle
Neu hinzugekommen ist die Getrennthaltungspflicht für Holz und Textilien.
Neue Dokumentationspflichten für Erzeuger und Besitzer sollen gewährleisten, dass die Pflicht zur getrennten Sammlung (§ 3 Abs. 1 GewAbfV) bzw. bei deren Entfall unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 GewAbfV die stattdessen geltende Pflicht zur Vorbehandlung der nicht getrennt gehaltenen Abfälle nach § 4 Abs. 1 GewAbfV erfüllt wird. Im Unterschied zur bislang geltenden GewAbfV, welche die Vorlage von Nachweisen nur auf Verlangen der Behörde im Einzelfall vorsah, gelten diese Dokumentationspflichten uneingeschränkt für Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle (§ 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 5 GewAbfV).
Bestimmte Bau- und Abbruchabfälle betreffend
Bei Bau- und Abbruchabfällen gilt nach § 8 Abs. 1 GewAbfV künftig die grundsätzliche Pflicht für den Erzeuger und Besitzer zur getrennten Sammlung und zur vorrangigen Vorbereitung zur Wiederverwendung oder Zuführung zum Recycling für folgende Stoffe:
- Glas
- Kunststoff
- Metallen einschließlich Legierungen
- Holz
- Dämmmaterial
- Bitumengemischen
- Baustoffen auf Gipsbasis
- Beton
- Ziegeln
- Fliesen
- Keramik
Auch hier haben die Erzeuger und Besitzer die Erfüllung der Pflichten zu dokumentieren.
Infoblatt