Personenbeförderung
Allgemeine Infos und Antragstellung
Sie wollen sich selbstständig machen und ein Taxi- oder Mietwagenunternehmen eröffnen? Oder Sie organisieren gerne Ausflüge und Ferienreisen und wollen ihre Kunden selbst befördern? Dann benötigen Sie dafür eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG).
Die Antragsformulare gibt es hier.
Genehmigungspflichtiger Verkehr
Sie benötigen eine Genehmigung sobald Sie entgeltlich oder geschäftsmäßig, also in Wiederholungsabsicht, Personen mit Kraftfahrzeugen befördern.
Die bekanntesten Formen sind der Verkehr mit Taxen (§ 47 Personenbeförderungsgesetz) und mit Mietwagen (§49 Personenbeförderungsgesetz).
Bei diesen Verkehrsformen entscheidet der Kunde über die Ausführung und Ziel der Beförderung.
Eine weitere Form stellen die sogenannten Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen (§ 49 Personenbeförderungsgesetz) dar.
Ausflugsfahrten sind Fahrten, die ein Unternehmer mit PKW zu einem auch unterschiedliche Kunden betreffenden Ausflugszweck durchführt. Ferienziel-Reisen sind Reisen zu Erholungsaufenthalten, die gegen Bezahlung für Beförderung und Unterkunft erfolgen.
Gelegenheitsverkehr mit Taxen
Taxen dürfen sich, im Gegensatz zum Mietwagen, nicht nur am Betriebssitz des Unternehmers, sondern auch an den dafür vorgesehenen Taxi-Ständen zur Personenbeförderung bereithalten. Wagen dürfen auch von Passanten auf der Straße angefordert werden (im Gegensatz zum Mietwagen, der nach jeder Beförderung grundsätzlich wieder zum Betriebssitz zurückkehren muss).
Anders als die Mietwagen haben Taxen eine Beförderungspflicht. Die Fahrt (auch kurze Fahrten) darf nur abgelehnt werden, wenn dem Fahrer die Beförderung nicht zuzumuten ist (z. B. bei stark alkoholisierten Personen).
Der Preis für eine Fahrt innerhalb des Pflichtfahrgebietes (Landkreise Garmisch-Partenkirchen, Weilheim-Schongau und Bad Tölz-Wolfratshausen) orientiert sich an Festpreisen der Taxitarifordnung und wird mit dem Fahrpreisanzeiger für den Fahrgast sichtbar angezeigt.
Die Farbe der Fahrzeuge ist vorgegeben, sie müssen außerdem über ein Dachzeichen (Taxischild) verfügen. Im Heckfenster muss eine Ordnungsnummer angebracht sein, am Armaturenbrett muss die Anschrift des Unternehmers lesbar angebracht sein.
Verkehr mit Mietwagen
Der Verkehr mit Mietwagen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die nur im Ganzen zur Beförderung gemietet werden können und mit denen der Unternehmer Fahrten durchführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt. Mit Mietwagen dürfen nur Beförderungsaufträge durchgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind. Nach Ausführung des Beförderungsauftrages hat der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er hat unterdessen einen neuen Beförderungsauftrag erhalten. Der Mietwagenunternehmer unterliegt nicht der Betriebs-, Beförderungs- oder Tarifpflicht.
Genehmigungsfreier und freigestellter Verkehr
Fahrten, bei denen von den Beförderten nicht mehr als 25 ct pro Kilometer entrichtet werden, unterliegen grundsätzlich nicht dem Personenbeförderungsgesetz, weil davon ausgegangen werden kann, dass das Entgelt die Betriebskosten nicht übersteigt.
Darüber hinaus fallen bestimmte Beförderungen aufgrund der Freistellungsverordnung nicht unter das Personenbeförderungsgesetz.
Zum Beispiel:
- Fahrten durch oder für Kirchen oder sonstige Religionsgemeinschaften zu und von Gottesdiensten,
- Fahrten durch oder für Schulträger zum und vom Unterricht,
- Fahrten von behinderten Personen zu oder von Einrichtungen, die der Betreuung dieser Personenkreise dienen,
- Fahrten in Personenkraftwagen, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als sechs Personen (einschließlich Fahrer) geeignet sind,
- Fahrten von Berufstätigen mit PKW von und zu ihren Arbeitsstellen
sofern von den Beförderten kein Entgelt zu entrichten ist.
Genehmigungsvoraussetzungen
Es müssen folgende subjektive Berufszugangsbedingungen erfüllt werden:
- persönliche Zuverlässigkeit
nachzuweisen mittels Führungszeugnis und entsprechender Unbedenklichkeitsbescheinigungen - fachliche Eignung
in der Regel bedarf es einer Fachkundeprüfung bei der IHK - finanzielle Leistungsfähigkeit
nachzuweisendes Eigenkapital und Reserven von mindestens 2.250 € für das erste Fahrzeug und 1.250 € für jedes Weitere - Betriebssitz
Weiterführende Informationen können Sie im Merkblatt der IHK nachlesen.
Mit dem Antrag vorzulegende Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- Führungszeugnis nach Belegart O (zu beantragen bei der Wohngemeinde)
- Nachweis über die fachliche Eignung (zum Beispiel Prüfungsbescheinigung der IHK)
- Nachweis über Betriebskapital (mindestens 2250 Euro für das erste Fahrzeug und 1250 Euro für jedes weitere)
- Unbedenklichkeitsbescheinungen des Sozialversicherungsträger, Wohnsitzgemeinde, für Sie zuständigen Finanzamtes und der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen
- Fahrzeugschein und Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung unter den Gesichtspunkten der BOKraft
- Bei Gesellschaften: Auszug aus dem Handelsregister oder Gesellschaftervertrag
- Bei juristischen Personen sind die oben genannten Unbedenklichkeitsbescheinigungen, die Bescheinigungen des Amtsgerichts sowie das Führungszeugnis (zur Vorlage bei einer Behörde) und der Auszug aus dem Gewerbezentralregister (zur Vorlage bei einer Behörde) auch von den gesetzlichen Vertretern und dem Betriebsleiter vorzulegen
- Bei einer Übertragung der Genehmigung ist der Überlassungsvertrag vorzulegen
Weiterführende Informationen
Leihtaxi
Mitteilung über den Einsatz eines Leihtaxis (Faxvordruck)
Erwerb der Fachkunde
Umfangreiche Informationen hierzu und noch zu weiteren verwandten Themen finden Sie auf der Internetseite der IHK für München und Oberbayern
Rundum Taxameter und Wegstreckenzähler
Eichpflicht von Wegstreckenzählern
Bayerische Konformitätsbewertungsstelle beim Bayer. Landesamt für Maß und Gewicht
Merkblatt zur Konformitätsbewertung für EU-Taxameter und Wegstreckenzählern
TAXI- UND TAXITARIFORDNUNG
Das Landratsamt ist außerdem innerhalb des Landkreises für die Gestaltung des Taxitarifes und anderer Rahmenbedingungen zuständig und hat folgende Verordnungen und Allgemeinverfügungen erlassen: