Gefahrgut
Zuständigkeiten der Unteren Straßenverkehrsbehörde:
Sie Zuständigkeiten regelt § 29 der Verordnung über die Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustVVerk).
Da genehmigungspflichtige Gefahrguttransporte in der Regel von entsprechenden Firmen mit Fachwissen durch geeignete Fahrzeuge und besonders geschultem Personal durchgeführt werden, wird an dieser Stelle auf umfangreiche Erklärungen zur Gesetzeslage verzichtet.
Außer dem Antrag zur Fahrwegbestimmung bitten wir die übrigen Anträge und Anzeigen uns formlos zukommen zu lassen.
Fahrwegbestimmung nach § 35a GGVSEB
Zum Antragsformular
Für die Beförderung von bestimmten gefährlichen Gütern im Straßenverkehr (außerhalb von Autobahnen) wird eine Fahrwegbestimmung benötigt.
Der Fahrweg wird von der Straßenverkehrsbehörde auf Antrag für die Wegstrecke außerhalb der Autobahn bestimmt, d.h. von der Be- bzw. Entladestelle bis zum nächstgelegenen Autobahnanschluss. Die Fahrwegbestimmung gilt für eine einzelne Fahrt oder bei gleicher Ladung für mehrere Fahrten höchsten drei Jahre.
Die Fahrwegbestimmung kann auch durch Allgemeinverfügung erfolgen. In Bayern wurde hiervon Gebrauch gemacht. Die Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministerium des Innern zur Fahrwegbestimmung nach § 35a Abs. 3 der GGBSEB vom 30.03.2017 (AllMBl. S. 222) gilt für die Beförderung der dort genannten gefährlichen Güter innerhalb des Freistaates Bayern.
Sofern demnach Gefahrgutbeförderungen dem Geltungsbereich der Allgemeinverfügung unterliegen, bedarf es keiner gesonderten schriftlichen Fahrwegbestimmung durch die Straßenverkehrsbehörde. Der Beförderer hat die Allgemeinverfügung zu beachten und hat ggf. Maßnahmen zu ergreifen um die Eignung des Fahrwegs zu prüfen. Ggf. bedarf es einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO der zuständigen Straßenverkehrsbehörde, sofern die Benutzung von Straßen des Negativnetzes unumgänglich ist.
Bestimmte freigestellte Beförderungen nach 1.1.3 ADR (Auszug)
In beschränktem Umfang dürfen bestimmte gefährliche Güter für den Privatgebrauch oder gewerblich als Produktionsmittel befördert werden.
Zum Beispiel:
- Reservebenzinkanister im Auto
- Schwarzpulver und Munition von Sportschützen
- Farben und Lacke
- Gasflasche
- Schädlingsbekämpfungsmittel
und Ähnliches
Für den Transport von Schwarzpulver für Vorderlader- oder Böllerschützen werden auf folgende Ausführungsbestimmungen, die dabei einzuhalten sind, hingewiesen:
- "Empfehlungen für ein sicheres Böllerschießen" des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz
Genauere Informationen finden sich insbesondere unter Nr. 2.1 der Anlage 2 GGVSEB, Nr. 1.1.3.1 ADR und 1-1.1 bis 1-17 RSEB.
Gemäß RSEB (Nr. 7-11.1, Nr. 7-11.2 und 8-7.1) dürfen bestimmte Klassen von Stoffen und Gegenständen (z. B. Schwarzpulver weil Klasse 1) ohne Erlaubnis oder Anzeige der Unteren Straßenverkehrsbehörde ge- und entladen werden, wenn sich die Umschlagstelle vor einer Herstellungsstätte, an einer Verwendungsstelle oder vor einem Lagerraum befindet.
Weiterführende Infomationen:
- Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
- Gewerbeaufsichtsamt der Regierung der Oberpfalz (zentral zuständig für ganz Bayern)
- IHK für München und Oberbayern
Gesetze:
- Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG)
- nationale Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (GGVSEB)
- Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)