Großraum- und Schwerverkehr
Allgemeine Infos und Antragstellung
Für das Fahren mit übergroßen oder überschweren Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen und/oder Fahrzeugen, bei denen das Sichtfeld eingeschränkt ist, benötigen Sie eine Erlaubnis. Gleiches gilt für den Transport von übergroßen Ladungen mit gewöhnlichen Fahrzeugen.
Es handelt sich hier in der Regel um ein mehrstufiges Verfahren.
Bitte geben Sie die geplante Fahrtstrecke so genau wie möglich an, sie wird dann von uns auf ihre bauliche Eignung geprüft.
Beispiel für die Angabe der Fahrstrecke:
Start: 82467 Garmisch-Partenkirchen, Olympiastr. 10 - Olympiastr. - St.-Martin-Str. - Bahnhofstr. - Rathausplatz - B2 - Autobahnbeginn bei Eschenlohe - A 95 - AS München/Kreuzhof - Fürstenrieder Str. - AS München/Laim - A 96 - AK München Süd/West - A 99 - AS Germering/Nord - B 2 - St 2544 - Augsburger Str. - Untere Bahnhofstr. - Ziel: 82110 Germering, Rathausplatz 1
Fahrzeugtechnik - Ausnahmegenehmigung § 70 StVZO
Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, deren Abmessungen, Achslasten und/oder Gesamtgewichte die zulässigen Grenzen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) überschreiten und/oder bei denen das Sichtfeld eingeschränkt ist, bedürfen zunächst einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO für die besondere Technik des Fahrzeuges. Vergleichbar ist dies mit einer speziellen Betriebserlaubnis.
Die Abmessungen eines Fahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination sind auch dann überschritten, wenn die Vorschriften über die Kurvenläufigkeit nicht eingehalten werden. Ob Ihr Fahrzeug die zulässigen Grenzen überschreitet, kann der TÜV feststellen.
Für diese Ausnahmegenehmigung ist die Regierung der Oberpfalz zuständig.
Durchführung der Fahrten - Erlaubnis § 29 Abs. 3 StVO
Darüber hinaus kann es geboten sein, den Fahrern dieser Fahrzeuge im Straßenverkehr bestimmte Verhaltensweisen zum Schutz von Straßen und Bauwerken vorzugeben. Die Prüfung, ob das im Einzelfall notwendig ist, nimmt die Untere Straßenverkehrsbehörde im Rahmen des Erlaubnisverfahrens nach § 29 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vor. Es werden beispielsweise die Brückenbauwerke anhand der Antragsdaten statisch berechnet und dürfen vielleicht nur unter Auflagen, etwa mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung, befahren werden.
Den gesetzlich vorgeschriebenen Antrag hierfür finden Sie hier, weitere Voraussetzung für die Bearbeitung ist die Vorlage der oben beschriebenen Ausnahmegenehmigung gem. § 70 StVZO.
Es besteht die Möglichkeit eine Dauerhaftungserklärung abzugeben, wenn regelmäßige Antragstellung bei uns zu erwarten ist.
Transport von übergroßen Ladungen mit gewöhnlichen Fahrzeugen - § 46 Abs. 5 StVO
Sollten Sie Ladungen transportieren wollen, die lediglich über das Fahrzeug hinaus ragen und/oder eine Gesamthöhe des Transportes von mehr als 4,00 m bewirken, benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung gem. § 46 StVO zur Beförderung von Ladungen mit Überbreite, Überhöhe und/oder Überlänge.
In diesem Fall verwenden Sie für die Antragstellung bitte das gleiche Formblatt, lediglich die Angaben über Achslasten und -abstände sowie Bereifung entfallen, da die gesetzlich zulässigen Regelgewichte nicht überschritten werden.
Antragstellung online über VEMAGS®
VEMAGS® (Verfahrensmanagement für Großraum-/Schwerverkehr) ist das bundeseinheitliche Produkt zur Online-Abwicklung des Antrags- und Genehmigungsverfahrens für Großraum- und Schwertransporte (GST) aller 16 Bundesländer und des Bundes.
Die Teilnahme an diesem Verfahren verursacht keine Extra-Kosten. Sie benötigen lediglich einen Internet-Zugang und ein Mail Account.
Ihr Vorteil: Das Programm kann den Antrag direkt auf Fehler prüfen. Außerdem können Sie Ihre Anträge speichern und als Vorlage immer wieder hernehmen. Die langwierige Dateneingabe entfällt.
WICHTIG: Bitte drucken Sie den Antrag separat aus und lassen uns die rechtskräftig unterschriebene Haftungserklärung per Fax (Nr. 08821/7518-419) oder per Post zukommen. Alternativ kann die Haftungserklärung auch als Anhang zum VEMAGS-Antrag hochgeladen werden.
Ausnahme 1: Sie haben eine Dauerhaftungerklärung (siehe oben) abgegeben.
Ausnahme 2: Sie arbeiten mit einer Signaturkarte und können damit eine qualifizierte elektronische Signatur abgeben.
Hier geht's zur Registrierung...
BF4-BY und digitale Fahrassistenzsysteme (sogenannter "e-Beifahrer")
Das Polizeiverwaltungsamt betreibt hierzu eine Info-Plattform.
Der Landesverband Bayerischer Transport- und Logistikunternehmen (LBT) e.V. (Tel: 089/126629-0 oder info@lbt.de ) kann Ihnen Auskunft über geeignete Begleitfahrzeug-Firmen und digitale Fahrassistenzsysteme (e-Beifahrer) erteilen.
Der "e-Beifahrer" agiert ähnlich wie ein Navigationssystem. Die Erfahrungen seien sehr positiv. Die Kosten mittlerweile häufig günstiger als ein menschlicher Beifahrer.