Güterkraftverkehr
Aktuelles
Güterverkehr: Änderung der Markt- und Berufszugangsbestimmungen
Güterverkehr: Änderung der Markt- und Berufszugangsbestimmungen
Regelgung besteht ab 21. Februar 2022
Wer gewerblichen Güterkraftverkehr mit Kraftfahrzeugen einschließlich Anhänger, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen oder ab 21. Februar 2022 im grenzüberschreitenden Verkehr (z. B. nach Österreich) auch diejenigen über 2,5 Tonnen, betreiben will, benötigt dazu eine Erlaubnis der Unteren Verkehrsbehörde.
weiterlesenAllgemeine Infos und Antragstellung
Sie wollen sich selbstständig machen und Güter mit Kraftfahrzeugen befördern? Dann benötigen Sie dafür eine Genehmigung nach dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG).
Wer als Unternehmer gewerblichen Güterkraftverkehr mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t (einschließlich Anhänger) oder ab 21. Februar 2022 im grenzüberschreitenden Verkehr auch mit Kraftfahrzeugen über 2,5 t (einschließlich Anhänger) betreiben will, benötigt dazu eine Erlaubnis oder eine Gemeinschaftslizenz. Eine Unterscheidung nach der Zulassungsart, ob PKW oder LKW spielt keine Rolle; es kommt lediglich auf das zulässige Gesamtgewicht des eingesetzten Kraftfahrzeuges bzw. der Fahrzeugkombination an.
Die Antragsformulare gibt es hier.
Erweiterung der Lizenzpflicht! Jetzt auch für Kleintransporte von mehr als 2,5 t im grenzüberschreitenden Verkehr
Am 21. Februar 2022 trat die Änderungsverordnung VO (EU) 2020/1055 in Kraft. Sie enthält Änderungen der VO (EG) Nr. 1071/2009 (Berufszugang), VO (EG) Nr. 1072/2009 (Marktzugang) und der VO (EU) Nr. 1024/2012 (Verwaltungszusammenarbeit).
Die wichtigste Änderung betrifft Kleintransporte ab 2,5 t zulässigem Gesamtgewicht des Fahrzeugs bzw. der Fahrzeugkombination. Sie werden genehmigungspflichtig, sofern sie grenzüberschreitende Transporte (z.B. nach Österreich) durchführen.
Der Bundesverband der Kurier-Express-Post-Dienste e.V. hat zu diesem Thema einen Leitfaden erstellt.
Genehmigungspflichtiger Verkehr
Die Erlaubnis für den Güterkraftverkehr berechtigt ausschließlich zu innerstaatlichen Beförderungen. Es gibt keine Unterscheidung mehr zwischen Nah-, Fern- und Umzugsverkehr.
Grenzüberschreitend benötigen Sie die Gemeinschaftslizenz für Beförderungen im gewerblichen Güterkraftverkehr innerhalb der EU, den weiteren Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) - Norwegen, Island und Liechtenstein - sowie der Schweiz. Die Gemeinschaftslizenz kann ebenfalls für innerdeutsche Beförderungen eingesetzt werden und berechtigt darüber hinaus auch zu innerstaatlichen Verkehren in anderen EU-/EWR-Staaten (sog. Kabotagebeförderungen).
Die Genehmigungsvoraussetzungen und das Antragsverfahren sind für beide Dokumente gleich, da nationales und EU-Recht eng miteinander verknüpft sind. Die Geltungsdauer beträgt maximal 10 Jahre.
Ausnahmen und Werkverkehr
Nicht unter die Genehmigungspflicht fallen nationale Transporte mit leichten Nutzfahrzeugen bis 3,5 t.
Nach § 2 GüKG fallen bestimmte Beförderungen nicht unter das Güterkraftverkehrsgesetz.
Zum Beispiel:
- die gelegentliche, nichtgewerbsmäßige Beförderung von Gütern durch Vereine für ihre Mitglieder oder für gemeinnützige Zwecke,
- die Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen aus Gründen der Verkehrssicherheit oder zum Zwecke der Rückführung,
- die im Rahmen der Gewerbeausübung erfolgende Beförderung von Betriebseinrichtungen für eigene Zwecke,
- die Beförderung von Milch und Milcherzeugnissen für andere zwischen landwirtschaftlichen Betrieben, Milchsammelstellen und Molkereien durch landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890) in der jeweils geltenden Fassung,
- die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben übliche Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern oder Erzeugnissen
a)für eigene Zwecke,
b)für andere Betriebe dieser Art
aa)im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder
bb)im Rahmen eines Maschinenringes oder eines vergleichbaren wirtschaftlichen Zusammenschlusses, sofern die Beförderung innerhalb eines Umkreises von 75 Kilometern in der Luftlinie um den regelmäßigen Standort des Kraftfahrzeugs, den Wohnsitz oder den Sitz des Halters im Sinne des § 6 Absatz 4 Nummer 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mit Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen durchgeführt wird, die nach § 3 Nr. 7 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3818), von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind.
Werkverkehr ist Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt worden sein.
- Die Beförderung muss der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder - zum Eigengebrauch - außerhalb des Unternehmens dienen.
- Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden oder von Personal, das dem Unternehmen im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt worden ist.
- Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.
Für Handelsvertreter, Handelsmakler und Kommissionäre gelten gesonderte Bestimmungen.
Werkverkehr muss hier beim Bundesamt für Logistik und Mobilität (BaLM) angezeigt werden!
Genehmigungsvoraussetzungen
Es müssen folgende subjektive Berufszugangsbedinungen erfüllt werden:
-
tatsächliche und dauerhafte Niederlassung des Unternehmens im Landkreis
-
persönliche Zuverlässigkeit der verantwortlichen Person/ennachzuweisen mittels Führungszeugnis und entsprechender Unbedenklichkeitsbescheinigungen
-
finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebesnachzuweisendes Eigenkapital und Reserven von mindestens 9.000 € (Kleintransporte 1.800 €) für das erste Fahrzeug und 5.000 € (Kleintransporte 900 €) für jedes Weitere
-
fachliche Eignungder Unternehmer muss einen Verkehrsleiter benennen, der über die fachliche Eignung verfügt. In der Regel bedarf es einer Fachkundeprüfung bei der IHK.
Ausnahme für Kleintransportunternehmer, wenn der Nachweis erbracht werden kann, dass im Zeitraum von zehn Jahren vor dem 20. August 2020 ohne Unterbrechung ein Unternehmen derselben Art geleitet wurde.
Nähere Einzelheiten können Sie der Website der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern entnehmen.
Mit dem Antrag vorzulegende Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- Führungszeugnis nach Belegart O (zu beantragen bei der Wohngemeinde)
- Nachweis über die fachliche Eignung (zum Beispiel Prüfungsbescheinigung der IHK)
- Nachweis über Betriebskapital (mindestens 9.000 € (1.800 €) für das erste Fahrzeug und 5000 € (900 €) für jedes Weitere)
- Unbedenklichkeitsbescheinungen des Sozialversicherungsträger, Wohnsitzgemeinde, für Sie zuständigen Finanzamtes und der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen
- Bei Gesellschaften: Auszug aus dem Handelsregister oder Gesellschaftervertrag
- Bei juristischen Personen sind die oben genannten Unbedenklichkeitsbescheinigungen, die Bescheinigungen des Amtsgerichts sowie das Führungszeugnis (zur Vorlage bei einer Behörde) und der Auszug aus dem Gewerbezentralregister (zur Vorlage bei einer Behörde) auch von den gesetzlichen Vertretern und dem Verkehrsleiter vorzulegen
- Kopien der Fahrzeugscheine der einzusetzenden Fahrzeuge. Bei Mietkauf, Miete oder Leasing ggf. auch die Überlassungverträge
Fahrerbescheinigung
Sie bescheinigt, dass der jeweilige Kraftfahrer, der Staatsangehöriger eines Staates ist, der weder Mitglied der EU, eines anderen Staates des EWR, noch Schweizer Staatsangehöriger ist, in Verbindung mit der Gemeinschaftslizenz des Arbeitgebers innerhalb der EU bei Beförderungen im grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr eingesetzt werden darf.
Notwendige Unterlagen:
- Antrag
- Reisepass oder gleichwertiges Ausweisdokument
- Aufenthaltstitel
- Führerschein
- Arbeitserlaubnis
- Sozialversicherungsausweis
- Meldebescheinigung der Wohnsitzbehörde
- Prüfungszeugnis des Grundmoduls der Berufskraftfahrer-Qualifikation (§11 Abs.1 Nr. 4 BKrFQV)
Weiterführende Informationen
Erweiterung:
Möchten Sie weitere Fahrzeuge einsetzen, beantragen Sie weitere Abschriften der Erlaubnis bzw. beglaubigte Kopien der Gemeinschaftlizenz hiermit.
Ersatzausstellung von Urkunden:
Sie können für unbrauchbare Urkunden oder bei Verlust Ersatz beantragen. Bitte reichen Sie hierfür diese Verlusterklärung ein.
Fahrtenschreiber, Qualifikation für Berufskraftfahrer, LKW-Maut etc.
Umfangreiche Informationen hierzu und noch zu weiteren verwandten Themen finden Sie auf der Internetseite des BaLM.
IHK Sprechstunde für Existenzgründer
Die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern berät Sie zur Gründung eines Transportunternehmens im Güterkraftverkehr oder zur Berufsqualifikation.
Wie? Hier geht's lang...