Parkerleichterung für Handwerker und Sozialen Dienst
Für Handwerker oder Handelsvertreter, die ihr Fahrzeug als Werkstattfahrzeug bzw. für schwere Lasten in der Nähe des Einsatzortes benötigen und Personen die im sozialen Dienst tätig sind und eine größere Zahl von hilfs- und pflegebedürftigen Menschen betreuen, können Ausnahmen von bestimmten Vorschriften über das Halten und Parken im öffentlichen Straßenraum erteilt werden.
Dies umfasst z.B. das Parken an Parkautomaten ohne Lösen eines Parkscheines oder Parken im eingeschränkten Halteverbot.
Das Parken im generellen Halteverbot oder auf Behindertenparkplätzen ist jedoch auch hier nicht erlaubt!
Das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen erteilt eine Ausnahmegenehmigung, die in allen Landkreisgemeinden Gültigkeit hat. Erstantragsteller erhalten die Ausnahmegenehmigung in der Regel für ein Jahr, danach kann sie für drei Jahre erteilt werden.
Kosten:
Handwerker: 1 Jahr 100,-€ 1. Fahrzeug plus 50,-€ jedes Weitere
3 Jahre 200,-€ 1. Fahrzeug plus 100,-€ jedes Weitere
Sozialer Dienst: 1 Jahr 50,-€ 1. Fahrzeug plus 25,-€ jedes Weitere
3 Jahre 100,-€ 1. Fahrzeug plus 50,-€ jedes Weitere
Das Antragsformular gibt es hier.
Handwerker und Handelsvertreter müssen zusätzlich zur Ausnahmegenehmigung den sogenannten Arbeitsstättennachweis ordnungsgemäß beschriftet gut sichtbar hinter die Windschutzscheibe legen.
Bitte auf weißem Karton in DIN A6 ausdrucken: Arbeitsstättennachweis
Änderungen einer bestehenden Ausnahmegenehmigung wie Fahrzeugwechsel, weitere Fahrzeuge oder eine neue Parkkarte nach Verlust beantragen Sie bitte hier.
Mit dem Antrag vorzulegende Unterlagen:
- Kopie der Gewerbeanmeldung
- bei Handwerkern eine Kopie der Handwerkskarte bzw. Auszug aus der Handwerksrolle
Parkerleichterungen für Schwerbehinderte
Je nach Art und Schwere der Behinderung können unterschiedliche Parkerleichterungen beantragt werden. Wenden Sie sich hierfür bitte an Ihre Wohnsitzgemeinde.