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Fest- und Faschingswagen

Grundlegende Anforderungen

  • Alle eingesetzten Fahrzeuge müssen verkehrs- und betriebssicher sein.
  • Fahrzeuge mit roten Kennzeichen und Kurzkennzeichen dürfen nicht am Umzug teilnehmen.
  • An den Faschingsumzügen dürfen nur Faschingswagen teilnehmen, die amtlich zugelassen sind oder über eine gültige Betriebserlaubnis verfügen.
  • Für jede eingesetzte Zugmaschine muss ein eigenes amtliches Kennzeichen zugeteilt sein. Bei zulassungsfreien Fahrzeugen (zum Beispiel landwirtschaftliche Anhänger bis 25 km/h, siehe §3 Abs 2 Fahrzeugzulassungsverordnung FZV) ist eine Betriebserlaubnis nach §4 Abs 1 FZV erforderlich.
  • Aufbauten, die die Sicht des Fahrers behindern oder die Lenkung beeinträchtigen, sind nicht zulässig.
  • Die Ladefläche muss eben, tritt- und rutschfest sein. Für jeden Sitz- und Stehplatz muss eine ausreichende Sicherung gegen Verletzungen und Herunterfallen bestehen. Die Aufbauten müssen sicher gestaltet und fest angebracht werden.
  • Das zulässige Gesamtgewicht darf nicht überschritten werden.

Höchstmaße

Faschings- oder Festwagen dürfen inklusive der Aufbauten

  • nicht breiter als 2,55 Meter,
  • nicht höher als 4,00 Meter und
  • nicht länger als 12,00 Meter (Einzelfahrzeug bzw. Anhänger) sein.

Darüber hinaus dürfen die Fahrzeugkombinationen bestimmte Gesamtlängen nicht überschreiten:

  • Sattelkraftfahrzeuge dürfen nicht länger als 15,50 Meter bzw. 16,50 Meter (Kurvenlaufverhalten eingehalten) sein.
  • Züge (also Lkw mit Anhänger oder Traktoren mit Anhänger) dürfen insgesamt nicht länger als 18 Meter sein.

Wann ein Sachverständigengutachen erforderlich ist

An einem Faschings- oder Festumzug dürfen folgende Faschings- oder Festwagen und Fahrzeuge nur teilnehmen, wenn ein amtlich anerkannter Prüfer für Kraftfahrzeugverkehr ihre Verkehrssicherheit durch ein Sachverständigengutachten bestätigt hat:

  • Fahrzeuge, die über keine gültige Betriebserlaubnis verfügen,
  • Fahrzeuge, die verändert wurden (insbesondere durch An- oder Aufbauten), und
  • Fahrzeuge, die die oben genannten Höchstmaße überschreiten.

Dieses Gutachten muss für jedes betreffende Fahrzeug mitgeführt und auf Verlangen zuständigen Personen vorgezeigt werden.

Zu beachtende Geschwindigkeitsbeschränkungen

Die Fahrzeuge dürfen während der Umzüge nur mit Schrittgeschwindigkeit und bei An- und Abfahrt nicht schneller als 25 km/h fahren. Deshalb müssen sie mit einem Geschwindigkeitsschild 25 km/h (§58 StVZO) gekennzeichnet sein.

In Sachen Versicherungsschutz

Für alle an den Umzügen teilnehmenden Fahrzeuge muss ein ausreichender Versicherungsschutz bestehen. Dieser muss mindestens dem Pflichtversicherungsschutz entsprechen und die Haftung des Veranstalters gegenüber den beförderten Personen einschließen. Dieser Nachweis des Versicherers muss die Deckungszusage über den vorgesehenen Zweck (Personenbeförderung) enthalten.

Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung muss die Haftung für Schäden abdecken, die auf den Einsatz der Fahrzeuge auf An- und Abfahrten sowie während der Veranstaltungen zurückzuführen sind. Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung muss wegen der Risikoerhöhung verständigt werden.

Sonn- und Feiertagsfahrverbot

Das Sonntagsfahrverbot gilt für Lkw-Gespanne, auch wenn diese an Faschingsumzügen teilnehmen. Es ist aber möglich, eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen.

Wenden Sie sich hierfür bitte rechtzeitig, also am besten zwei Wochen im Voraus, an die Straßenverkehrsbehörde im Landratsamt. Das Antragsformular finden Sie hier.

Die wichtigsten Informationen haben wir für Sie in diesem Merkblatt zusammengefasst.

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