Vormundschaft und Pflegschaft
Vormundschaft
Das Amt für Kinder, Jugend und Familie wird Vormund eines Kindes
wenn ein alleinsorgeberechtigter Elternteil wegen Minderjährigkeit sein Kind nicht gesetzlich vertreten kann (gesetzliche Vormundschaft § 1791 c BGB)
wenn er vom Familiengericht dazu bestellt wird (bestellte Vormundschaft § 1791 b BGB)
Der Vormund übernimmt die volle gesetzliche Vertretung des minderjährigen Kindes.
Pflegschaft
Die gerichtliche Vertretung des Kindes durch das Amt für Kinder, Jugend und Familie ist in all den Fällen notwendig, in denen noch das gemeinsame Sorgerecht der beiden Ehepartner besteht und daher eine alleinige Vertretung des Kindes durch einen der beiden Elternteile nicht möglich ist.
Ein Kind, das während der Ehe oder innerhalb von 300 Tagen nach deren Auflösung geboren wird, gilt als gemeinsames eheliches Kind der beiden Ehepartner und zwar solange, bis die Vaterschaft des Ehemannes angefochten und rechtskräftig festgestellt ist, dass er nicht der Vater ist.
Die Vaterschaftsanerkennung durch den tatsächlichen Vater war in diesen Fällen bisher vor rechtskräftiger Feststellung der Nichtehelichkeit grundsätzlich nicht möglich, selbst wenn dieser hierzu freiwillig bereit war.
Die Ehe der Mutter begründet zwar auch nach neuem Recht unverändert die gesetzliche Vermutung, dass der Ehemann Vater des Kindes ist.
Als wichtige Änderung im Vergleich zur bisherigen Rechtslage besteht jedoch nunmehr die Möglichkeit, dass bei Kindern, die nach Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens geboren werden, der leibliche Vater die Vaterschaft bis spätestens ein Jahr nach der Scheidung anerkennen kann, wenn die Mutter und ihr früherer Ehemann der Anerkennung zustimmen.
Eine vorherige gerichtliche Anfechtung der Vaterschaft ist dann ausnahmsweise nicht mehr erforderlich.
Dennoch kann in vielen Fällen eine gerichtliche Vaterschaftsanfechtung erforderlich werden, etwa weil die tatsächliche Vaterschaft unklar, bzw. strittig ist, einer der Beteiligten nicht zur Beurkundung bereit oder unbekannten Aufenthalts ist oder die o.g. rechtlichen Voraussetzungen für eine außergerichtliche Beurkundung nicht vorliegen.
In diesem Falle ist beim zuständigen Amtsgericht Klage auf Anfechtung der Vaterschaft zu erheben. Diese Klage kann erhoben werden von dem Mann, der als Vater des Kindes gilt, von der Mutter des Kindes oder durch das Kind selbst. Nicht anfechtungsberechtigt ist beispielsweise der Mann, der sich selbst für den leiblichen Vater des Kindes hält.
Das Kind kann im Vaterschaftsanfechtungsverfahren im Rahmen einer Ergänzungspflegschaft durch das Amt für Kinder, Jugend und Familie vertreten werden.
Ansprechpartner/in
Klaus Solleder |
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Telefon: | 08821 751-276 |
E-Mail: | Klaus.Solleder@LRA-GAP.de |
Zimmer: | C 114 |
Zuständig für: | Sachgebietsleitung, Vormundschaft |
Miriam Lott |
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Telefon: | 08821 751-474 |
E-Mail: | Miriam.Lott@lra-gap.de |
Zimmer: | C 116.2 |
Zuständig für: | Vormundschaften, Beurkundungen |
Benedikt Schiebilski |
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Telefon: | 08821 751-278 |
E-Mail: | Benedikt.Schiebilski@LRA-GAP.de |
Zimmer: | C 116.1 |
Zuständig für: | Vormundschaften, Beurkundungen |