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Beistandschaft

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Ein alleinsorgeberechtigter Elternteil kann beim Landratsamt Garmisch-Partenkirchen -Vormundschaften und Unterhaltsangelegenheiten- eine Beistandschaft beantragen. Gleiches gilt, bei gemeinsamer Sorge der Eltern, für den Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet. Das Kind muss seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis Garmisch-Partenkirchen haben und minderjährig sein.

Der Beistand unterstützt bei der Vaterschaftsfeststellung, z. B. wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind. Die elterliche Sorge wird durch die Beistandschaft nicht eingeschränkt. Der Antragsberechtigte kann die Beistandschaft jederzeit schriftlich beenden.

Das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen -Vormundschaften und Unterhaltsangelegenheiten- kann als Beistand des Kindes die Unterhaltsansprüche des Kindes berechnen und durch Schaffung eines vollstreckbaren Unterhaltstitels sicherstellen. Dieser Titel ist die Voraussetzung für die Beitreibung des Unterhaltes.

Die erstmalige Unterhaltstitulierung kann - wenn der Vater hierzu bereit ist - im Wege einer vollstreckbaren Urkunde grundsätzlich schon zusammen mit einer Vaterschaftsanerkennung beurkundet werden. Die Unterhaltsbeurkundung ist bei jedem Amt für Kinder, Jugend und Familie, Amtsgericht oder Notar (bei letzterem kostenpflichtig) möglich, nicht aber beim Standesamt.

Ebenso kann die Unterhaltsklage ggf. mit der Vaterschaftsklage verbunden werden, falls der unterhaltspflichtige Elternteil nicht zur freiwilligen Beurkundung bereit ist.

Das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen -Vormundschaften und Unterhaltsangelegenheiten- führt hier auf Antrag nicht nur die erforderlichen Beurkundungen durch, sondern ist auch Ansprechpartner in allen Fragen zum Kindesunterhalt bis hin zur Berechnung der Höhe der Unterhaltsansprüche, Erhebung von Unterhaltsklagen und insoweit Vertretung des Kindes vor Gericht.

Der Unterhalt wird in der Regel als Prozentsatz des jeweils gültigen Mindestunterhaltes gemäß der Düsseldorfer Tabelle festgelegt. Diese Dynamisierung des Unterhaltstitel bewirkt die automatische Anpassung des Unterhaltsbetrages bei Änderung der Grundbeträge in der Düsseldorfer Tabelle.

Die Düsseldorfer Tabelle finden Sie hier.

 

Überwachung der Unterhaltszahlungen

Wenn ein vollstreckbarer Unterhaltstitel vorliegt, kann das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen -Vormundschaften und Unterhaltsangelegenheiten- auf Antrag des Elternteiles bei dem das Kind lebt, die eingehenden Unterhaltszahlungen überwachen.

In diesem Fall wird der unterhaltspflichtige Elternteil aufgefordert, seine Zahlungen nicht direkt an den Berechtigten, sondern an das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen -Vormundschaften und Unterhaltsangelegenheiten- überweisen. Die eingehenden Unterhaltszahlungen werden auf ihre Höhe hin überprüft und an das unterhaltsberechtigte Kind, bzw. seinen gesetzlichen Vertreter weitergeleitet.

Die Zahlungen werden beim Landratsamt Garmisch-Partenkirchen -Vormundschaften und Unterhaltsangelegenheiten- für jedes Kind per EDV erfasst, damit jederzeit ersichtlich ist, ob und ggf. in welcher Höhe ein Unterhaltsrückstand besteht.

Bleiben die Zahlungen aus, wird der Unterhaltspflichtige schriftlich an seine Zahlungsverpflichtung erinnert. Falls erforderlich, können Maßnahmen zur Beitreibung (Pfändung) ergriffen oder Strafanzeigen wegen Unterhaltspflichtverletzung erstattet werden.

Die wichtigste Aufgabe des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen -Vormundschaften und Unterhaltsangelegenheiten- liegt hierbei nicht in der bloßen Zahlungsüberwachung, sondern wiederum in der Beratung der Beteiligten, um Unklarheiten in Unterhaltsfragen zu beseitigen, bei Unterhaltsstreitigkeiten zu vermitteln und auf diese Weise häufig auch aufwändige und kostspielige Gerichtsverfahren zu vermeiden.

Die Verhältnismäßigkeit der gegen einen säumigen Unterhaltsschuldner zu ergreifenden Maßnahmen ist im Einzelfall genau zu prüfen.

Es macht beispielsweise keinen Sinn, Strafanzeige wegen Unterhaltspflichtverletzung zu erheben, wenn etwa der Unterhaltpflichtige zwar zahlungswillig, aber ohne eigenes Verschulden vorübergehend arbeitslos und damit zahlungsunfähig geworden ist.

In solchen Fällen hat es sich bewährt, für einen solchen Zeitraum in Absprache mit dem Unterhaltsberechtigten unbürokratisch nach Überbrückungsmöglichkeiten zu suchen, z. B. durch Vereinbarung von Teilunterhaltszahlungen oder vorübergehende Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen. In diesen Fällen kann der Unterhaltspflichtige den dadurch aufgelaufenen Rückstand tilgen, sobald er wieder leistungsfähig ist, vorausgesetzt natürlich, er ist kooperationsbereit und versucht nicht, sich seiner Unterhaltspflicht zu entziehen.

Hinweise zum Datenschutz für die Erhebung von personenbezogenen Daten finden Sie hier.

 

Wer bearbeitet was?

Die Zuständigkeit nach dem Nachnamen des Kindes

Buchstaben A - C, T - Z
Ansprechpartner/in: Christina Zimmermann
Zimmer/Lage: C 113
Telefon: 08821 751-471
E-Mail: Christina.Zimmermann@lra-gap.de
 
Buchstaben D - I, Beurkundungen
Ansprechpartner/in: Stefan Greisinger
Zimmer/Lage: C 113
Telefon: 08821 751-473
E-Mail: Stefan.Greisinger@lra-gap.de
 
Buchstaben J - N, St
Buchstaben O - S, Sch
Ansprechpartner/in: Julia Laurien
Dienstag von 08:00 bis 12:30, Mittwoch von 08:00 bis 12:30, Donnerstag von 08:00 bis 12:30, Freitag von 08:00 bis 12:00
Zimmer/Lage: C 115
Telefon: 08821 751-454
E-Mail: Julia.Laurien@lra-gap.de
 

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    Fax: 08821 751-380
    E-Mail: poststelle@lra-gap.de
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