Beurkundungen
Urkunden beim Landratsamt Garmisch-Partenkirchen -Vormundschaften und Unterhaltsangelegenheiten-
Beim Landratsamt Garmisch-Partenkirchen -Vormundschaften und Unterhaltsangelegenheiten- sind folgende Beurkundungen möglich:
- Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft mit etwa erforderlichen Zustimmungserklärungen der Mutter, des bisherigen Ehemannes, des Kindes, des Jugendlichen oder eines gesetzlichen Vertreters
- Erklärung, durch die die Mutterschaft anerkannt wird, sowie die etwa erforderliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters der Mutter
- Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen des Kindes oder zur Leistung einer an Stelle des Unterhalts zu gewährenden Abfindung (Unterhaltsurkunde)
- Verpflichtung zur Erfüllung von Ansprüchen der Mutter auf Unterhalt
- Bereiterklärung der Adoptionsbewerber zur Annahme eines ihnen zur internationalen Adoption vorgeschlagenen Kindes
- Widerruf der Einwilligung des Kindes in die Annahme als Kind
- Erklärung, durch die der Vater auf die Übertragung der Sorge verzichtet
- gemeinsame Sorgeerklärung und Negativbescheinigung https://www.lra-gap.de/de/sorgerecht.html
- Erklärung des auf Unterhalt in Anspruch genommenen Elternteils
Vaterschaftsanerkennungen
Während bei einem Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, grundsätzlich der Ehemann der Mutter als Vater gilt, muss beim nicht in einer Ehe geborenen Kind die Vaterschaft erst festgestellt werden.
Ohne eine wirksame Vaterschaftsfeststellung werden weder verwandtschaftliche Beziehungen, noch Unterhalts- oder Erbansprüche des Kindes gegenüber dem Vater begründet. Dies bedeutet, dass ohne eine wirksame Vaterschaftsfeststellung auch keine Unterhaltsansprüche gegen den Vater geltend gemacht werden können und im Todesfalle dem Kind auch keine Erbansprüche zustehen. Es ist daher äußerst wichtig, dass die Vaterschaft festgestellt wird.
Im Interesse des Kindes sollte daher auch bei zusammenlebenden Elternteilen zumindest die Vaterschaftsfeststellung gleich nach der Geburt erfolgen, da junge Väter erfahrungsgemäß unmittelbar nach der Geburt zu einer freiwilligen Anerkennung eher bereit sind als zu einem späteren Zeitpunkt, insbesondere, wenn sich die Eltern des Kindes im Streit getrennt haben.
Im Regelfall geschieht die Vaterschaftsfeststellung durch freiwillige Anerkennung des Vaters. Hierzu ist die Errichtung einer öffentlichen Urkunde erforderlich. Zur Wirksamkeit der Anerkennung ist die Zustimmung der Mutter erforderlich, die in gleicher Form beurkundet werden muss.
Diese Beurkundungen sind grundsätzlich kostenfrei bei jedem Landratsamt, Standesamt oder Amtsgericht möglich, ebenso beim Notar, hier allerdings kostenpflichtig.
Bei zweifelhafter Sachlage, wenn nicht nur ein Mann als Vater in Betracht kommt oder der Vater zur freiwilligen Anerkennung nicht bereit ist, muss die Vaterschaft gerichtlich durch Klageerhebung beim zuständigen Familiengericht festgestellt werden.
Ist das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen -Vormundschaften und Unterhaltsangelegenheiten- von der Mutter zum Beistand bestellt worden, kann es die Vaterschaftsfeststellung für das Kind betreiben und entweder eine freiwillige Beurkundung in die Wege leiten oder - falls notwendig - die Vaterschaftsklage erheben und das Kind im Vaterschaftsprozess vertreten, ohne dass dem Kind oder der Mutter hierdurch Kosten entstehen.
Unterhaltsurkunden
Bei Unterhaltsurkunden handelt es sich um eine Verpflichtung, der Zahlung einer bestimmten Geldsumme nachzukommen. Der Unterhaltsberechtigte hat Anspruch auf eine solche Urkunde. Die damit verbundene Zwangsvollstreckung (Pfändung) gibt die Möglichkeit den Unterhalt gerichtlich betreiben zu können. Die Höhe des Unterhalt richtet sich in der Regel nach der Düsseldorfer Tabelle www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle-2018/Tabelle-2018/Duesseldorfer-Tabelle-2018.pdf
Allerdings ist es auch möglich sich auf einen individuellen Unterhaltsbetrag zu einigen. Dieser sollte dann ebenfalls beurkundet werfden.
Terminvereinbarung Beurkundung
Urkundstermine sind nur nach Vereinbarung möglich
Hinweise zum Datenschutz für die Erhebung von personenbezogenen Daten finden Sie hier.
Ansprechpartner/in
Stefan Greisinger |
|
Telefon: | 08821 751-473 |
E-Mail: | Stefan.Greisinger@lra-gap.de |
Zimmer: | C 113 |
Zuständig für: | Beistandschaft Buchstaben D - J, Beurkundungen |
Miriam Lott |
|
Telefon: | 08821 751-474 |
E-Mail: | Miriam.Lott@lra-gap.de |
Zimmer: | C 116.2 |
Zuständig für: | Vormundschaften, Beurkundungen |
Benedikt Schiebilski |
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Telefon: | 08821 751-278 |
E-Mail: | Benedikt.Schiebilski@LRA-GAP.de |
Zimmer: | C 116.1 |
Zuständig für: | Vormundschaften, Beurkundungen |