Unterhaltsvorschuss
Wenn alle Möglichkeiten scheitern, vom unterhaltspflichtigen Elternteil Unterhalt für ein Kind zu erhalten, etwa, weil er ohne eigenes Verschulden arbeitslos und damit leistungsunfähig geworden ist, besteht für Alleinerziehende die Möglichkeit, Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) zu beantragen.
Nach diesem Gesetz wird der Kindesunterhalt in Höhe des jeweils gültigen Mindestunterhaltes durch das Bundesland vorgeleistet und anschließend vom unterhaltspflichtigen Elternteil wieder zurückgefordert.
Alleinerziehende, die für ihr Kind keinen oder weniger als den gültigen Mindestunterhalt gem. Düsseldorfer Tabelle erhalten, haben Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Dieser beträgt ab 01.01.2024
in der ersten Altersstufe für Kinder bis 5 Jahre 230,- € monatlich,
in der zweiten Altersstufe für Kinder von 6 bis 11 Jahren 301,- € monatlich,
in der dritten Altersstufe für Kinder von 12 bis 17 Jahren 395,- € monatlich.
Antragsberechtigt ist jeder alleinerziehende Elternteil, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten getrennt lebt und
- dessen Kind noch nicht 18 Jahre alt ist,
- der monatlich weniger als die o.g. Unterhaltsbeträge für ein Kind erhält,
- der keine Waisenbezüge für sein Kind in dieser Höhe erhält und
- der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat und
- die deutsche Staatsangehörigkeit oder einen Aufenthaltstitel (Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, Daueraufenthalt EG) besitzt bzw. freizügigkeitsberechtigt oder Familienangehöriger eines Freizügigkeitsberechtigten ist bzw. aufenthaltsberechtigter Schweizer oder Familienangehöriger eines Schweizers ist.
Die häufigsten Gründe für eine Unterhaltsvorschusseinstellung:
Der unterhaltspflichtige Elternteil kommt seiner Unterhaltspflicht wieder nach.
Die Eltern des Kindes ziehen wieder zusammen.
Der alleinerziehende Elternteil heiratet.
Auskunft über die Anspruchsvoraussetzungen im Einzelfall erteilt Ihnen die Unterhaltsvorschussstelle des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen.
Folgende Unterlagen sind zur Antragstellung notwendig:
- Geburtsurkunde des Kindes, Meldebestätigung/-registerauskunft des Alleinerziehenden und des Kindes,
- Personalausweis oder Reisepass; ausländische Staatsangehörige zusätzlich: gültiger Aufenthaltstitel,
- Vaterschaftsanerkenntnis (Urkunde oder Urteil), Sorgerechtsentscheidung/-erklärung, Freistellungsvereinbarung,
- Scheidungsurteil oder Nachweis über den Trennungszeitpunkt (z.B. Bestätigung Ihres Rechtsanwalts),
- Unterhaltstitel (z.B. Urkunde, Gerichtsbeschluss) oder Nachweis der Antragszustellung auf Unterhaltsfestsetzung,
- (Mahn)Schreiben im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Unterhaltsforderungen des Kindes,
- Bewilligungs-/Einstellungsbescheide über Leistungen nach dem UVG anderer Unterhaltsvorschusskassen,
- ggf. Nachweise für die Unterbringung des anderen Elternteils für längere Zeit in einer Anstalt,
- ggf. Sterbeurkunde des unterhaltspflichtigen Elternteils und Nachweis über Waisenbezüge für das Kind,
- ggf. zuletzt bekanntgegebenen, vollständigen Bescheid des Jobcenters,
- ggf. Lohn- und Gehaltsbescheinigung des Arbeitgebers bzw. Einkunftsnachweise für sonstiges Einkommen des Kindes, wenn keine allgemeinbildende Schule besucht wird.
Die Antragsunterlagen finden Sie unter hier.
Wer bearbeitet was?
Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Nachnamen des Kindes.
Buchstaben A - Gk
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Ansprechpartner/in: | Dominika Waibel |
Zimmer/Lage: | C 111.2 |
Telefon: | 08821 751-491 |
E-Mail: | Dominika.Waibel@lra-gap.de |
Buchstaben Gl - N
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Ansprechpartner/in: | Verena Miesauer |
Zimmer/Lage: | C 112 |
Telefon: | 08821 751-531 |
E-Mail: | Verena.Miesauer@lra-gap.de |
Buchstaben O - Z
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Ansprechpartner/in: | Nadine Saltner |
Zimmer/Lage: | C 112 |
Telefon: | 08821 751-264 |
E-Mail: | Nadine.Saltner@lra-gap.de |