Kinderbetreuung
Rechtlicher Hintergrund
In Kombination bilden das Achte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII), das Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG), das Bayerische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG), die Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (AVBayKiBiG), der Bayerische Bildungs- und Erziehungsplan für Kinder in Tageseinrichtungen bis zur Einschulung (BEP) sowie sämtliche Richtlinien und Empfehlungen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ), des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung (StMAS), Familie und Frauen und des Zentrums Bayern Familie und Soziales – Bayerisches Landesjugendamt (ZBFS) die rechtlichen Grundlagen für die Kinderbetreuung.
Der Bereich "Kinderbetreuung" lässt sich in zwei Bereiche gliedern: Die Betreuung in Kindertageseinrichtungen und die Betreuung in Kindertagespflege.
Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Landkreise) tragen für die Versorgung mit Plätzen in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege die Gesamtverantwortung für die Planung. Die Gemeinden sollen im eigenen Wirkungskreis und in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit gewährleisten, dass die nach der regelmäßig (spätestens alle drei Jahre empfohlenen) durchzuführenden Bedarfsermittlung notwendigen Plätze in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege rechtzeitig zur Verfügung stehen. Es besteht auch die Möglichkeit der kommunalen Zusammenarbeit.
Das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen agiert hier sowohl als Kreisbehörde (Planungsverantwortung) als auch als untere staatliche Verwaltungsbehörde (Refinanzierung im Bereich der kindbezogenen Förderung).
Die Pädagogische Fachberatung für Kindertageseinrichtungen ist in erster Linie Ansprechpartner für die Einrichtungsleitungen und deren weiteres Personal.
Welche Arten von Kinderbetreuung gibt es?
Der Bereich "Kinderbetreuung" lässt sich in zwei Bereiche gliedern: Die Betreuung in Kindertageseinrichtungen und die Betreuung in Kindertagespflege.
Kindertageseinrichtungen sind außerschulische Tageseinrichtungen zur regelmäßigen Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern mit verschiedenen Angebotsausrichtungen:
Kinderkrippen
Angebot richtet sich überwiegend an Kinder unter drei Jahren
Kindergärten
Angebot richtet sich überwiegend an Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung
Horte
Angebot richtet sich überwiegend an Schulkinder
Häuser für Kinder
Angebot richtet sich an Kinder verschiedener Altersgruppen
Kindertageseinrichtungen müssen nicht zwingend gebäudebezogen sein (z. B. Waldkindergärten).
Kitas im Landkreis Garmisch-Partenkirchen
Liste Kindertageseinrichtungen (Stand: 06.04.2022)
Die Kindertageseinrichtungen befinden sich entweder in kommunaler Trägerschaft (Märkte und Gemeinden), in der Trägerschaft freigemeinnütziger (Kirchenstiftungen, Sozialverbände) oder sonstiger Träger (Elterninitiativen). Im Landkreis Garmisch-Partenkirchen gibt es 51 Kindertageseinrichtungen mit verschiedensten Angebotsrichtungen, von denen 50 nach außen geöffnet sind, d. h. keine ausschließlichen Betriebskindertageseinrichtungen sind.
Um die Betreuung in einer Kindertageseinrichtung anbieten zu können, benötigt der Träger gemäß § 45 SGB VIII eine Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung. Ein Verstoß gegen § 45 SGB VIII stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, welche mit einer Geldbuße bis zu 15.000,- Euro geahndet werden kann (§ 104 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 SGB VIII). Unter Umständen liegt sogar eine Straftat vor (§ 105 SGB VIII).
Das BayKiBiG eröffnet bei Vorliegen aller Voraussetzungen eine kindbezogene Förderung. Träger haben gegenüber den Gemeinden einen Anspruch in Höhe der staatlichen Förderung erhöht um einen gleich hohen Anteil der Gemeinden. Die Refinanzierung der Gemeinden über den Freistaat Bayern wird im Amt für Kinder, Jugend und Familie abgewickelt.
Auch in den Märkten und Gemeinden stehen Ihnen Ansprechpartner zur Verfügung.
Tagespflege
Seit Inkrafttreten des BayKiBiG im Jahre 2005 hat sich die Kindertagespflege zu einem unverzichtbaren, gleichberechtigten Bereich der Kinderbetreuung und Alternative zu den institutionellen Betreuungsformen weiterentwickelt.
Bei Fragen rund um die Vermittlung von Tagespflegepersonen etc. können Sie sich an die nachstehenden Kooperationspartner wenden. Zum jeweiligen Internetauftritt gelangen Sie über die Logos.
- Kinderbüro Garmisch-Partenkirchen
Fachberatung: Frau Sabine Kopp
Chamonixstraße 3-9
Telefon: 08821 9431699
E-Mail: info@kinderbuero-gap.de
- Frau und Beruf GmbH
Träger des Kinderbüros Garmisch-Partenkirchen
Geschäftsführung: Rosa Hochschwarzer und Christine Nußhart
Lindwurmstraße 129 a
80337 München
Telefon: 089 720199-16
Telefax: 089 720199-18
E-Mail: info@frau-und-beruf.net
Tagespflegeerlaubnis
Wenn eine Person ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teil des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf sie der Erlaubnis. Für die Erlaubnispflicht ist entscheidend, dass alle Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind.
Wird eine Kindertagespflege, welche diese Voraussetzungen erfüllt, ohne Erlaubnis ausgeführt, ist der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllt. Diese kann mit einer Geldbuße bis zu 500,- Euro geahndet werden. Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf fremden Kindern und ist auf fünf Jahre befristet. Die Erlaubnis kann für weniger Kinder erteilt werden, wenn hierfür gewichtige Gründe vorliegen (z. B. Größe der Wohnung. Von der Möglichkeit des SGB VIII, die Erlaubnis für mehr als fünf Kinder ausstellen zu können, wenn die Tagespflegeperson über eine pädagogische Ausbildung (mind. Erzieherin) verfügt, hat der Landesgesetzgeber in Bayern keinen Gebrauch gemacht. Das Kreisjugendamt kann bei Vorliegen wichtiger Gründe (z. B. Kindeswohlgefährdung) die Erlaubnis auch vorzeitig entziehen.
Der Antrag ist stets bei dem Landratsamt des Landkreises zu stellen, in dem die/der Antragssteller/in ihren Wohnsitz hat. Findet die Betreuung in einem benachbarten Landkreis statt, wird dieser im Rahmen des Verfahrens beteiligt.
Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist die Teilnahme an der Qualifizierungsmaßnahme zur Tagespflegeperson.
Der Landkreis Garmisch-Partenkirchen hat die Qualifizierung, Aus- und Weiterbildung sowie die Vermittlung durch eine Kooperationsvereinbarung an die Frau und Beruf GmbH delegiert. Diese unterhält in eigener Trägerschaft zur Erfüllung der Aufgaben das Kinderbüro Garmisch-Partenkirchen.
Anträge
Antrag auf Erteilung einer Pflegeerlaubnis zur Betreuung von Tagespflegekindern
Antrag auf Betriebserlaubnis von Kindertageseinrichtungen
Antrag Zustimmung nichtpädagogisches Personal nach § 16 Abs. 6 AVBayKiBiG
Merkblatt_zu_besonderen_Vorkommnissen.pdf
Kinderbetreuungsangebote über das Internetportal Little Bird
Mit dem Internetportal LITTLE BIRD können Sie sich über Kinderbetreuungsangebote aller Einrichtungen im Landkreis Garmisch-Partenkirchen informieren. Einmal registriert, ist das Suchen und Finden von Betreuungsplätzen ganz einfach.
Das Internetportal kann ab dem 01.01.2024 genutzt werden.
Und so geht´s:
- Suchen und Informieren
- Anmelden und registrieren – persönliches Profil anlegen
- Maximal 5 Anfragen pro Kind möglich
- Anfragen dürfen frühestens 18 Monate vor dem gewünschten Betreuungsbeginn gestellt werden
- Die Kindertagesstätte meldet sich bei Ihnen zurück
- Gegenseitiges Kennenlerngespräch in der Einrichtung
- Annahme des Betreuungsplatzes
- Vertragsabschluss
Das Elternportal ist jederzeit vom Smartphone, Tablet oder PC aus erreichbar.
Natürlich können Sie Platzanfragen auch direkt in der jeweiligen Kindertagesstätte stellen.
So funktioniert das Elternportal
Schritt-für-Schritt Anleitung in den Sprachen:
Außerdem steht eine umfangreichen und nach Themen und Fragen geordneten
Elternhilfe (auf Deutsch) und Help for Parents (in English)
zur Verfügung.
Kontakt
Fachaufsicht Kindertagesbetreuung
E-Mail: Fachaufsicht-Kita@lra-gap.de
Bitte benutzen Sie für eine bessere Erreichbarkeit bei E-Mail-Anfragen diese E-Mail-Adresse und nicht die persönlichen E-Mail-Adressen der unten genannten Ansprechpartner
Ansprechpartner/in
Martin Schäfer |
|
Telefon: | 08821 751-260 |
E-Mail: | Martin.Schaefer@lra-gap.de |
Zimmer: | B 106 |
Zuständig für: | Stellv. Fachbereichsleitung Kindertageswesen, Fachaufsicht Kindertageswesen, Förderungen nach BayKiBiG; Jugend(arbeits)schutz, |
Veronika Wagner |
|
Telefon: | 08821 751-289 |
E-Mail: | Veronika.Wagner@lra-gap.de |
Zimmer: | B 106 |
Erreichbar: |
Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag |
Zuständig für: | Fachberatung Kindertageseinrichtungen |
Susanne Teubner |
|
Telefon: | 08821 751-658 |
E-Mail: | Susanne.Teubner@lra-gap.de |
Zimmer: | B 105 |
Zuständig für: | Pädagogische Qualitätsbegleitung Kindertageseinrichtungen und -tagespflege |