Weitere Hilfen
Allgemeines
Neben der Hilfe zum Lebensunterhalt können auch weitere Hilfen in besonderen Lebenslagen nach dem 5. bis 9. Kapitel des SGB XII in Betracht kommen.
Diese Hilfen werden Personen gewährt, die in einer besonderen Lebenssituation wie z. B. Pflegebedürftigkeit, Krankheit, Behinderung, hohes Alter oder bei besonderen sozialen Schwierigkeiten Unterstützung benötigen. Diese Hilfen erhalten unter Umständen auch Personen, die für ihren Lebensunterhalt noch selbst sorgen können, aber wegen besonderer Bedarfssituationen auf die Hilfe der Allgemeinheit angewiesen sind.
Entscheidend für die Hilfe ist - wie bei der Hilfe zum Lebensunterhalt auch - die Einkommens- und Vermögenssituation des Hilfesuchenden. Die wichtigsten Hilfen möchten wir hier stichwortartig erläutern:
Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung
Hilfen für geistig und körperlich behinderte Menschen, insbesondere Kinder und Jugendliche.
Ihr Ansprechpartner:
Bezirk Oberbayern
Prinzregentenstraße 14
80538 München
Telefon: 089 2198-01
E-Mail senden
Frauenhaus
Gewährung von Zuflucht für Frauen und Kinder, denen körperliche, psychische oder sexuelle Gewalt angetan wurde oder davon bedroht sind.
Das Frauenhaus Murnau ist eine vom Sozialdienst Katholischer Frauen e. V. geführte Zufluchtstätte für verfolgte Frauen und gewährt Frauen Zuflucht, denen körperliche, psychische oder sexuelle Gewalt angetan wurde oder davon bedroht sind. Bei der Finanzierung der Kosten helfen wir natürlich gerne und so unbürokratisch, wie wir können. Das Frauenhaus können Sie wie folgt telefonisch und auf dem Postweg erreichen:
Frauenhaus Murnau
Postfach 14 34
82414 Murnau
Telefon: 08841 5711
Fax: 08841 47907
Die Mitarbeiterinnen des Frauenhauses sind Ihnen behilflich, Sozialhilfeleistungen zu beantragen und die notwendigen Schritte in die Wege zu leiten.
Hilfe in Einrichtungen/ Heimen
Hilfe zur Finanzierung von Kosten für ein Seniorenheim
Der Entschluss, in ein Senioren- bzw. Pflegeheim zu ziehen, kommt für die Betroffenen meist sehr plötzlich und unerwartet. Im Zusammenhang mit diesem Umzug sind viele Dinge zu beachten und in die Wege zu leiten.
Bevor wir Sie über eine mögliche Antragstellung auf Sozialhilfeleistungen informieren, möchten wir einen wichtigen Punkt aufführen, der sich wie folgt erklären lässt. Pflegeheim bedeutet nicht ausschließlich die Aufnahme von nur pflegebedürftigen Personen. Fast jedes Pflegeheim unterhält auch einen sog. Wohnbereich, in dem Senioren wohnen können, die nicht pflegebedürftig sind, aber aufgrund körperlicher Einschränkungen einer Hilfestellung bedürfen (sog. Heimbetreuungsbedürftigkeit). Die Frage, welche Art von Unterbringung für Sie die beste ist, entscheiden Sie am besten in Zusammenarbeit mit Ihrem Hausarzt und der Heimleitung.
Stellt sich heraus, dass eine Aufnahme im Pflegebereich erforderlich ist, möchten wir - ohne Arbeit von uns abwenden zu wollen - auf die Pflegeversicherung verweisen. Diese gewährt für eine Pflegeheimunterbringung einen nicht unerheblichen Zuschuss (bis zu 1.550 € monatlich). Mit diesem Zuschuss soll es Ihnen leichter gemacht werden, die Kosten des Pflegeheimes zu bestreiten. Anträge hierzu erhalten Sie bei Ihrer Pflegekasse. Nichtpflegebedürftige Heimbewohner im Wohnbereich erhalten keinen Zuschuss der Pflegekasse. Zählen Sie zu diesem Personenkreis oder sind Sie trotz des Zuschusses der Pflegekasse nicht in der Lage, die Heimkosten aus Ihrem Einkommen und Vermögen zu bestreiten, so sind wir gerne bereit, Ihnen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bei der Finanzierung Ihres Lebensunterhaltes zu helfen.
Für die Beantragung von Sozialhilfe gibt es entsprechende Antragsformulare, die Sie über Ihre Heimleitung, die Wohnsitzgemeinde oder direkt bei uns (siehe Kontaktaufnahme) erhalten können.
Wenn festgestellt wird, dass Ihnen Sozialhilfeleistungen zustehen, erhalten Sie die vom eigenen Einkommen nicht gedeckten tatsächlichen Heimkosten sowie einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung für die Befriedigung Ihrer eigenen Bedürfnisse (z.B. für Schreibmaterial, Portokosten, Zeitschriften, Genussmittel, Zeitungen usw.). Ferner erhalten Sie zusätzlich auch einmalige Leistungen (z.B. für Bekleidung) nach Bedarf.
Gesamtpflegeaufwand mehr als 15 Min. täglich:
Die Zuständigkeit für die Bearbeitung von Anträgen für Senioren- oder Pflegeheime ist aufgeteilt. Entscheidend ist hierbei die Einstufung der Pflegekasse. Ab einem Gesamtpflegeaufwand von täglich 15 Minuten (zu entnehmen dem Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen) ist der überörtliche Träger für die Gewährung der Sozialhilfe zuständig, in dessen Bereich Sie vor Heimaufnahme wohnten. Für den Landkreis Garmisch-Partenkirchen ist dies der
Bezirk Oberbayern
Postfach 22 00 15
80538 München
Telefon: 089 219801
U. a. finden Sie die Servicestelle des Bezirks Oberbayern hier.
Gesamtpflegeaufwand unter 15 Min. täglich:
Wenn der Pflegeaufwand unter 15 Minuten täglich liegt oder eine Untersuchung durch die Pflegekasse noch nicht veranlasst oder erst gar nicht erforderlich ist, wenden Sie sich bitte an uns.
Hilfe zur Gesundheit
Hilfe bei Krankheit für nicht krankenversicherte Hilfesuchende
Ziel der Hilfe zur Gesundheit ist die Sicherung der erforderlichen Versorgung bei fehlender Krankenversicherung. Die Leistungen der Sozialhilfe bei Krankheit werden vor allem für nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Hilfesuchende gewährt. Die Leistungen entsprechen denen der gesetzlichen Krankenversicherung nach Art und Umfang.
Hilfe zur Gesundheit kommt (auch für Mitglieder einer Krankenkasse) nicht in Betracht für Zuzahlungen, Praxisgebühr, Eigenleistungen, usw.
Hilfe zur Pflege nach SGB XXII
Hilfen zur Sicherstellung der häuslichen Pflege
Immer mehr Menschen möchten trotz Alter, Behinderung oder Krankheit in ihrer vertrauten Umgebung zu Hause gepflegt werden.
Ziel der ambulanten Hilfe zur Pflege ist die häusliche Pflege sicher zu stellen, sofern die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung nicht ausreichen oder die hierfür erforderliche Pflegestufe I nicht erreicht wird. Die Sozialhilfe tritt nicht ein, wenn andere Hilfen zur Verfügung stehen. So sind auf die Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung nach dem Elften Sozialgesetzbuch vorrangig anzurechnen.
Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer (voraussichtlich mindestens 6 Monate) in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen, ist Hilfe zur Pflege zu gewähren.
Die Hilfe zur Pflege entspricht nach Art und Umfang grundsätzlich den Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung. Sie wird an Personen erbracht, die wegen Krankheit oder Behinderung einen dauernden Hilfebedarf bei den persönlichen Verrichtungen haben.
Die Art und der Umfang des Pflegebedarfs sowie die Einstufung in die Pflegestufen I bis III werden vom medizinischen Dienst der Krankenkassen festgestellt. Von der Pflegekasse wird ein Pflegegeld oder eine Sachleistung (Übernahme der Kosten der Pflegeeinsätze durch ambulante Dienste und Sozialstationen) gewährt, dessen Höhe nach den Pflegestufen gestaffelt ist.
Wenn kein Versicherungsschutz im Rahmen der gesetzlichen Pflegeversicherung besteht und der Hilfesuchende die erforderlichen Kosten nicht selbst aufbringen kann, wird das Pflegegeld bzw. die Sachleistung vom Sozialamt bezahlt.
Die Leistungen des Sozialamtes können auch über diejenigen der gesetzlichen Pflegeversicherung hinaus gehen. Insbesondere wenn die unterste Pflegestufe der gesetzlichen Pflegeversicherung nicht erreicht wird, oder wenn das Pflegegeld bzw. die Sachleistung nicht ausreicht, um die ambulante Pflege sicher zu stellen, ist eine ergänzende Pflegebeihilfe zu gewähren.
Bei Hilfe durch Angehörige, etc. können die angemessenen Aufwendungen der Pflegeperson übernommen werden, bei Einschaltung einer Pflegefachkraft (soziale Dienste) die anfallenden Entgelte.
Zuständigkeit des Bezirks Oberbayern - Sozialverwaltung
Reicht häusliche oder teilstationäre Pflege, welche der Landkreis Garmisch-Partenkirchen bei Hilfebedürftigkeit gewährt, nicht mehr aus, kann beim Bezirk Oberbayern, 80538 München (Tel. 089 / 21 98 01) die Übernahme der nicht gedeckten Kosten für die vollstationäre Pflege beantragt werden.
Hierfür ist Voraussetzung, dass der Grundpflegebedarf mindestens 15 Minuten beträgt, Pflegestufe I, II, III oder ein Härtefall vorliegt oder eine Unterbringung in einer beschützenden Abteilung eines Pflegeheims gerichtlich angeordnet wurde.
Auch ergänzende Leistungen der Kurzzeitpflege werden von der vollstationären Hilfe zur Pflege umfasst. Dies kann zum Beispiel dann erforderlich sein, wenn die Pflegeperson vorübergehend verhindert ist.
Kriegsopferfürsorge
Hilfe für Personen, die anerkannte Kriegsbeschädigungen haben oder Kriegshinterbliebene sind.
Kriegsopferfürsorge in Anspruch nehmen kann nicht jeder. Hierzu müssen Sie zu einem bestimmten Personenkreis zählen, der sich aus Kriegsbeschädigten und deren Hinterbliebenen zusammensetzt.
Voraussetzung für eine Leistung ist, dass der Beschädigte wegen der Schädigung und die Hinterbliebenen wegen des Verlustes dieser Person nicht in der Lage sind, den anerkannten Bedarf aus Einkommen und Vermögen zu decken. Neben der persönlichen Beratung gibt es verschiedene Hilfen der Kriegsopferfürsorge. Die wichtigsten Leistungen möchten wir kurz erläutern.
Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt
Die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt wird dem og. Personenkreis nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes gewährt. Welche Leistungen möglich sind, erfahren Sie auf unseren Seiten der Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe in Einrichtungen.
Erholungshilfe
Sie kann Beschädigten und deren Ehegatten sowie Hinterbliebenen gewährt werden, wenn es zur Erhaltung der Gesundheit oder Arbeitsfähigkeit notwendig, die Art der Erholung zweckmäßig und die Erholungsbedürftigkeit bei Beschädigten durch die anerkannten Schädigungensfolgen bedingt ist. Ein Anspruch besteht, wenn durch die Erholung eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der betreffenden Person erreicht werden kann.
Liegen diese Voraussetzungen vor, wird die Erholungskur von der Kriegsopferfürsorge bezuschusst.