Unterhalt
Unterhaltsleistungen für Sozialhilfeempfänger
Sozialhilfe erhält nicht, ...wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (§ 2 Abs. 1 SGB XII). Dieser Satz ist Grundlage für die Überprüfung von Unterhaltspflichtigen durch den Sozialhilfeträger.
Hinweis:
Eine rechtliche Beratung durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sozialamtes kann nicht erfolgen. Dies ist als Teil des Systems der Rechtspflege ausdrücklich Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten vorbehalten.
Wer ist unterhaltspflichtig?
Verwandte in gerader Linie sind nach den §§ 1601 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) grundsätzlich verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Ebenso können sich Unterhaltsansprüche zwischen Ehegatten ergeben.
Das Sozialamt kann hierbei nur Verwandte ersten Grades (leibliche Kinder bzw. Eltern, nicht aber Großeltern oder Enkel) und geschiedene oder getrennt lebende Ehegatten auf Unterhaltsleistungen in Anspruch nehmen. Geschwister sind nach dem Zivilrecht untereinander nicht zum Unterhalt verpflichtet.
Unterhaltspflichtige können nur dann zum Ersatz von Sozialhilfeleistungen herangezogen werden, sofern sie leistungsfähig sind. Hierbei richtet sich die Höhe des Unterhaltsanspruchs nach dem maßgeblichen Bedarf des Unterhaltsberechtigten und nach der Höhe des Einkommens sowie des Vermögens des Unterhaltspflichtigen. Hat der Leistungsberechtigte für die Zeit, für die Sozialhilfeleistungen gewährt werden, einen solchen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf den Träger der Sozialhilfe über (§ 94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII).
Auskunftspflicht
Die Unterhaltspflichtigen und deren nicht getrennt lebenden Ehegatten sind entsprechend von § 117 Abs. 1 SGB XII zur Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse verpflichtet. Auch Dritte wie zum Beispiel der Arbeitgeber (§ 117 Abs. 4 SGB XII) und das Finanzamt (§ 21 Abs. 4 SGB X), sind hiernach zur Auskunft über die Verhältnisse von Unterhaltspflichtigen verpflichtet, soweit dies zur gesetzlichen Aufgabenerfüllung notwendig ist. Das Sozialamt benötigt diese Angaben, um etwaige Unterhaltsansprüche feststellen und berechnen zu können. Kommen Unterhaltspflichtige dem Auskunftsversuchen nicht nach, müssen die Ansprüche möglicherweise auch gerichtlich verfolgt werden.
Wie wird der Unterhaltsanspruch ermittelt?
Die Berechnung des Unterhalts erfolgt nach den Bestimmungen des BGB, der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sowie den Leitlinien der Süddeutschen Oberlandesgerichte (SüdL).
So beträgt zum Beispiel der pauschale Selbstbehalt eines unterhaltspflichtigen Kindes gegenüber den Eltern derzeit 1.500 €. Diesem Selbstbehalt wird das bereinigte Nettoeinkommen (durchschnittliches Einkommen nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen) des Unterhaltspflichtigen gegenübergestellt.
Sofern hier das bereinigte Einkommen den Selbstbehalt überschreitet, wird vom übersteigenden Betrag in der Regel nur die Hälfte als Unterhaltsbetrag gefordert. Ist das unterhaltspflichtige Kind verheiratet, kann sich nur dann ein Unterhaltsbeitrag errechnen, sofern das Familieneinkommen den dann maßgeblichen Familienselbstbehalt von mindestens 2.700 Euro überschreitet. Dabei gilt als Richtschnur, dass im gleichen Verhältnis, in dem das unterhaltspflichtige Kind zum Einkommen seiner Familie beiträgt, es auch sein Einkommen zur Deckung des Bedarfs seiner Eltern zu verwenden hat. Nur wenn darüber hinaus noch Einkommen verbleibt, kann dies für den Unterhalt der Eltern eingesetzt werden.
Mehrere unterhaltspflichtige Kinder werden anteilig nach ihren Einkommens– und Vermögensverhältnissen in Anspruch genommen.
Muss auch Vermögen eingesetzt werden?
Unterhaltspflichtige haben grundsätzlich auch die Verpflichtung, ihr Vermögen zum Unterhalt einzusetzen. Das unterhaltspflichtige Kind braucht jedoch durch den Elternunterhalt seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht zu gefährden. Insoweit kommt es immer auf den Einzelfall an.
Eine vom Unterhaltspflichtigen selbst bewohnte Immobilie (Haus oder Eigentumswohnung) muss im Allgemeinen nicht verwertet werden, um Unterhaltszahlungen leisten zu können. Gleichzeitig bleibt ein sog. Notgroschen in Höhe von mindestens 10.000 Euro im Rahmen der Unterhaltsüberprüfung unberücksichtigt. Darüber hinaus kann sich im Einzelfall auch ein weiteres unterhaltsrechtlich geschütztes Vermögen ergeben.