Rechtliche Betreuung
Die folgenden Punkte erläutern die Rahmenbedingungen der rechtlichen Betreuung.
Gesetzliche Grundlagen
Das Betreuungsgesetz ist in den §§ 1896-1908 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Die wesentlichen Merkmale dieses Gesetzes sind bereits in § 1896 BGB (Voraussetzungen der Betreuung) formuliert:
"(1) Kann ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Soweit der Volljährige aufgrund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen nicht kundtun kann.
(1a) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.
(2) Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1897 Abs. 3 BGB bezeichneten Personen gehört, oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können."
(3) Als Aufgabenkreis kann auch die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten bestimmt werden.
(4) Die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betreuten und über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten seiner Post werden vom Aufgabenkreis des Betreuers nur dann erfasst, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat."
Geschichtliche Entwicklung
Das bis Ende 1991 geltende Vormundschafts- und Pflegschaftsrecht teilte sich auf in Vormundschaften, die Entmündigungen zur Grundlage hatten und Pflegschaften mit etwas weniger einschneidenden Folgen. Pflegschaften kamen daher zuletzt weit häufiger vor als Vormundschaften.
Zur Stärkung der Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen wurde in einem langjährigen Reformprozess das Betreuungsgesetz erarbeitet. Ein grundlegender Gedanke dafür war, besonders alten Menschen Hilfe und Unterstützung anzubieten, anstatt zu entmündigen.
Wesentlich am neuen Betreuungsgesetz ist, dass nur für die Aufgabenbereiche, in denen tatsächlich Hilfe benötigt wird, eine Betreuung eingerichtet wird. Der Betreuer ist als Berater, Organisator und Entscheider für die Bereiche zuständig, in denen der Betroffene nicht alleine zurecht kommt.
Kontrollmechanismen und -instanzen
Im Verfahren
Während des Verfahrens ist die Kontrolle durch ein dreigliedriges System gegeben, um Missbrauch vorzubeugen. Sowohl die Betreuungsstelle als auch ein medizinischer Sachverständiger und der zuständige Richter verschaffen sich einen Eindruck von der Situation. Erst nach Einholung aller Meinungen erläßt der Richter einen Beschluss.
Während der Betreuung
Kontrollinstanz ist der zuständige Rechtspfleger des Amtsgerichts. Er überwacht die Tätigkeit der Betreuer. Er hat die Aufgabe, zu kontrollieren, ob nach den Wünschen und dem Wohl des Betroffenen gehandelt wird. Bei genehmigungspflichtigen Maßnahmen, wie z.B. der Auflösung einer Wohnung oder dem Abschluss eines Kreditvertrages, erteilt der Rechtspfleger dem Betreuer die rechtsverbindliche Zustimmung (Genehmigung).
Eine weitere Kontrolle erfolgt durch den jährlichen Rechenschaftsbericht, der über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten Aufschluss gibt und gleichzeitig als Jahresschlussrechnung zählt.