Aufgaben
Betreuungsgerichtshilfe
Leistungen
- Mitteilung an das Betreuungsgericht zur Notwendigkeit einer Betreuerbestellung oder anderer Maßnahmen in Betreuungssachen (§ 7 Betreuungsbehördengesetz - BtBG)
- Allgemeine Unterstützungspflicht gegenüber dem Betreuungsgericht
- Sachverhaltsaufklärungen (§ 8 BtBG)
- Betreuervorschlag (§ 8 BtBG)
Ziele
- Defizite und Ressourcen erkennen
- Objektive Sachverhaltsaufklärung im Einzelfall
- Vermittlung von Betreuungen
- Vermittlung anderer Hilfen
Beratungsstelle für Betreuer
Leistungen
- Beglaubigungen von Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen (§ 6 BtBG)
- Gewinnung von ehrenamtlichen Betreuern (§ 8 BtBG)
- Beratung und Unterstützung der Betreuer und Bevollmächtigten (§ 4 BtBG)
- Installierung von Betreuungsvereinen und -gemeinschaften (§ 6 BtBG)
- Förderung von Betreuungsvereinen
- Einführungs- und Fortbildungsmaßnahmen für ehrenamtliche Betreuer (§ 5 BtBG)
- Mitarbeit in übergreifenden Arbeitsgemeinschaften
- Aufklärung und Beratung über Vollmachten und Betreuungsverfügungen (§ 6 BtBG)
Ziele
- Gemeinschaft und Verbundenheit der Ehrenamtlichen begleiten
- Qualität und Qualifikation in der Betreuungsarbeit sicherstellen
- Anerkennung der ehrenamtlichen Betreuer fördern
Vollzugshilfe für das Amtsgericht in Betreuungsangelegenheiten
Leistungen
- Vorführung auf Anordnung des Gerichts
- zur gerichtlichen Anhörung (§ 278 Abs. 5 FamFG)
- zur Vorbereitung eines Sachverständigengutachtens (§ 283 FamFG)
- Vorführung zur Anhörung über die Unterbringungsmaßnahme (§ 319 Abs. 5 FamFG)
- Unterstützung für den Betreuer bei Unterbringungsmaßnahmen einschließlich Gewaltanwendung aufgrund gerichtlicher Entscheidung (§ 326 FamFG)
FamFG = Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Ziel
- Zwangsmaßnahmen zu vermeiden bzw. so human wie möglich gestalten
Behördliche Betreuungen
Leistungen
- Führung von Betreuungen durch die Behördenbetreuer (§ 1897 II BGB)
- Übernahme von Betreuungen durch die Behörde (§ 1900 IV BGB)
Ziele
- Lebensqualität und Selbstständigkeit der Betreuten bewahren
- Hilfe zur Selbsthilfe durch lebenspraktisches Training
- Unterstützend, ggf. im Einzelfall auch problemlösend tätig werden
Beglaubigungen
Leistungen
- Die Urkundspersonen der Betreuungsbehörde sind befugt, Unterschriften oder Handzeichen auf Vorsorgevollmachten oder Betreuungsverfügungen öffentlich zu beglaubigen (§ 6 Abs. 2 BtBG)
- Für jede Beglaubigung wird eine Gebühr von 10 Euro erhoben (§ 6 Abs. 5 BtBG)
Ausführliche Informationen finden Sie hier.
Hinweise zum Datenschutz für die Erhebung von personenbezogenen Daten finden Sie hier.