Gaststätten
Ein Gaststättengewerbe nach dem Gaststättengesetz betreibt, wer
- Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder
- Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft),
wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen (z.B. an Mitglieder eines Vereins) zugänglich ist.
Ein "Verzehr an Ort und Stelle" liegt dann vor, wenn Sitzgelegenheit(en) und/oder Stehtisch(e) bereitgestellt werden, wenn also durch den Gewerbetreibenden Vorrichtungen zur Verfügung gestellt werden, die den Verzehr an Ort und Stelle ermöglichen. Auch ein räumlicher Zusammenhang zwischen Abgabe- und Verzehrsort (z.B. in Freibädern, Minigolfplätzen usw.) kann diese Voraussetzung erfüllen.
Antragsverfahren
Ein Gaststättenantrag ist bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung des Betriebssitzes einzureichen; diese leitet den Antrag mit einer kurzen Stellungnahme an das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen weiter. Es empfiehlt sich, bei der Gemeinde gleichzeitig die erforderliche Gewerbeanzeige (Gewerbe-Anmeldung) zu erstatten.
Ausnahme:
Der Betriebssitz der Gaststätte befindet sich in Garmisch-Partenkirchen; hier ist die Marktgemeinde Garmisch-Partenkirchen auch zuständig für die Erlaubniserteilung nach dem Gaststättengesetz. Wenden Sie sich in diesen Fällen an den Markt Garmisch-Partenkirchen, Rathausplatz 1 in Garmisch-Partenkirchen, Tel.: 08821 910-0.
Antragsformulare erhalten Sie bei den jeweiligen Gemeindeverwaltungen des Betriebssitzes oder hier.
Antragsunterlagen
- Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden (zu beantragen beim Einwohnermeldeamt der Wohnsitzgemeinde)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei Behörden (zu beantragen beim Einwohnermeldeamt der Wohnsitzgemeinde)
- Unterrichtungsnachweis über die Teilnahme am Unterrichtungsverfahren bei der IHK oder einen ersatzweise von der IHK anerkannten Nachweis über eine Ausbildung in der Lebensmittelbranche (z. B. Gesellenbrief). Anmeldungen bei der IHK sind nur noch online unter www.ihk-muenchen.de/gastwirteunterrichtung möglich.
- Pachtvertrag in Kopie (nur wenn der Antragsteller den Betrieb gepachtet hat und nicht selbst Eigentümer ist)
- Grundrisspläne und Lageplan (bei Neuerrichtungen und Erweiterungen, gegebenenfalls auch bei Übernahmen)
- Baugenehmigung in Kopie (bei Neuerrichtungen, Nutzungsänderung oder Erweiterungen)
- Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz oder Gesundheitszeugnis nach § 17 Bundes-Seuchengesetz
- Gewerbe-Anmeldung von der zuständigen Gemeinde
Ist eine juristische Person (z.B. GmbH) Antragstellerin (Gewerbetreibende), sind zusätzlich noch folgende Nachweise erforderlich:
- Gesellschaftsvertrag nebst Satzung der juristischen Person
- Handelsregisterauszug der juristischen Person (nach erfolgter Eintragung im Handelsregister)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister der juristischen Person (wenn diese schon im Handelsregister eingetragen ist und in der Vergangenheit schon ein Gewerbe ausgeübt hat)
Erlaubnispflicht
Gaststättenbetriebe sind nur noch dann erlaubnispflichtig, wenn sie Alkohol ausschenken. Alle anderen Betriebe, die lediglich alkoholfreie Getränke und/oder zubereitete Speisen verabreichen, bedürfen unabhängig von ihrer Größe keiner gaststättenrechtlichen Erlaubnis mehr.
Beherbergungsbetriebe benötigen keine gaststättenrechliche Erlaubnis. Es genügt die Gewerbeanzeige (Gewerbe-Anmeldung) bei der jeweiligen Betriebssitzgemeinde. In Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb ist auch die Verabreichung von Getränken (alkoholischen und nichtalkoholischen) und zubereiteten Speisen an Hausgäste nicht erlaubnisbedürftig.
Personen- und Raumbezogenheit
Erlaubnisse nach dem Gaststättengesetz sind personen- und raumbezogen, d.h., diese gelten nur für die in der Erlaubnis genannte Person - Gewerbetreibende(r) - und für den in der Erlaubnis benannten konkreten Betrieb. Die Erlaubnis kann natürlichen oder juristischen Personen sowie rechtsfähigen oder nichtrechtsfähigen Vereinen erteilt werden. Bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR), OHG's oder KG's benötigt jeder einzelne geschäftsführende Gesellschafter eine eigene Erlaubnis.
Übernahme
Wird ein Gaststättenbetrieb im räumlichen und sachlichen Umfang unverändert von einem Vorgänger übernommen (z.B. bei Pächterwechsel), kann zusätzlich eine vorläufige Erlaubnis beantragt werden. Diese vorläufige Erlaubnis wird für einen Zeitraum von 1 - 3 Monaten erteilt und bezieht sich nur auf den räumlichen und sachlichen Umfang der Vorgänger-Erlaubnis. Innerhalb dieses Zeitraumes können die noch fehlenden Unterlagen und Nachweise nachgereicht werden.
Bei Neuerrichtungen von Gaststättenbetrieben oder in den Fällen, in denen zum bisher bestehenden Betrieb Räume oder Freischankflächen hinzukommen, ist die Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis nicht möglich. Hier ist das Antragsverfahren abzuwarten; sämtliche Unterlagen und Nachweise und ggfs. baurechtliche Genehmigungen müssen vorliegen, bevor mit der Ausübung des Gewerbes begonnen wird bzw. bevor Erweiterungen in Anspruch genommen werden.
Bitte beachten Sie
Für Neuerrichtungen von Betrieben oder Neuerrichtungen von Freischankflächen ("Biergärten", "Wirtschaftsgärten") ist stets eine Baugenehmigung erforderlich. Bitte stellen Sie erst den gaststättenrechtlichen Antrag, wenn für das Vorhaben eine Baugenehmigung vorliegt oder die Erteilung kurz bevorsteht. Legen Sie eine Kopie der Baugenehmigung dem Antrag bei. Eine gaststättenrechtliche Erlaubnis kann nicht erteilt werden, wenn keine Baugenehmigung vorliegt.
Stellen Sie rechtzeitig vor Betriebsbeginn den Antrag bei der Betriebssitzgemeinde. Auch eine vorläufige Erlaubnis kann nicht sofort erteilt werden, da eine gewisse Vorprüfung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit erforderlich ist. Rechnen Sie daher nach Eingang des Antrags im Landratsamt zumindest mit mehreren Tagen bis zur Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis.
Imbiss-Fahrzeuge
Gewerberecht
Imbisswagen werden in vielfältiger Weise genutzt. Die verschiedenen Betriebsformen erfordern auch eine unterschiedliche rechtliche Beurteilung.
Der Imbisswagen ist ein mobiler Verkaufsstand. Werden Waren angeboten, ohne dass jemand Speisen oder Getränke an Ort und Stelle verzehrt, ist (nur) eine Reisegewerbekarte erforderlich. Nach § 55 Gewerbeordnung betreibt ein Reisegewerbe, wer gewerbsmäßig, ohne vorhergehende Bestellung von Kunden außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben, selbständig oder unselbständig in eigener Person Waren feilbietet bzw. Leistungen anbietet. Eine Reisegewerbekarte kommt aber nur dann in Betracht, wenn der Imbisswagen seinen Standort wechselt. Steht der Imbisswagen länger als sechs Wochen immer an gleicher Stelle (auch bei täglicher Heimfahrt), entsteht ein sog. stehender Gewerbebetrieb. Dies hat zur Folge, dass die Reisegewerbekarte nicht mehr genügt, sondern bei der jeweiligen Gemeinde eine Gewerbeanzeige für den stehenden Gewerbebetrieb nach § 14 Gewerbeordnung erforderlich ist. Der Standort des Imbisswagens wird nämlich dann zur gewerblichen Niederlassung. § 42 Abs. 2 der Gewerbeordnung bestimmt dazu, dass eine gewerbliche Niederlassung vorhanden ist, wenn der Gewerbetreibende einen zum dauernden Gebrauch eingerichteten, ständig oder in regelmäßiger Wiederkehr von ihm benutzten Raum für den Betrieb seines Gewerbes besitzt.
Gaststättenerlaubnis
Der Betrieb eines Imbisswagens unterliegt immer der gaststättenrechtlichen Erlaubnispflicht, wenn alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden. Die Erlaubnispflicht tritt mit Beginn der Tätigkeit ein.
Ein "Verzehr an Ort und Stelle" liegt dann vor, wenn Sitzgelegenheit(en) und/oder Stehtisch(e) bereitgestellt werden, wenn also durch den Gewerbetreibenden Vorrichtungen zur Verfügung gestellt werden, die den Verzehr an Ort und Stelle ermöglichen. Auch ein räumlicher Zusammenhang zwischen Abgabe- und Verzehrsort (z.B. in Freibädern, Minigolfplätzen usw.) kann diese Voraussetzung erfüllen. In diesen Fällen ist immer eine Gaststättenerlaubnis notwendig.
Baurecht
Die Aufstellung eines Imbisswagens (länger als sechs Wochen) begründet in der Regel eine Genehmigungspflicht nach der Bayerischen Bauordnung. Findet ein Verzehr von alkoholischen Getränken an Ort und Stelle statt, kann die hierfür stets erforderliche Gaststättenerlaubnis erst erteilt werden, wenn der Betrieb zuvor baurechtlich genehmigt worden ist bzw. das Bauamt keine Bedenken gegen den Betrieb bescheinigt hat. Daher ist immer rechtzeitig vor Betriebsbeginn mit dem Kreisbauamt im Landratsamt abzuklären, welche baulichen Anforderungen zuvor erfüllt werden müssen.
Hygiene
Der Imbisswagen unterliegt u.a. dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz und der Lebensmittelhygiene-Verordnung. Welche Anforderungen im konkreten Fall erforderlich sind, ist durch eine Rückfrage im Landratsamt, Lebensmittelüberwachung - gesundheitlicher Verbraucherschutz, zu klären.
Gestattung
Das Gaststättengesetz sieht in § 12 die Möglichkeit vor, aus besonderem Anlass einen erlaubnispflichtigen Gaststättenbetrieb unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf zu gestatten. Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis ist die jeweilige Gemeinde.
Vereinsfeste etc.
Bei besonderen Anlässen, also kurzfristigen Ereignissen wie z.B. Volksfesten, Jubiläumsfeiern, Sportveranstaltungen u.ä. kann der Betrieb eines erlaubnispflichtigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen auf Widerruf durch die jeweiligen Gemeindeverwaltungen, in denen die Veranstaltung stattfindet, gestattet werden (sog. "Gestattungen").
Solche (kurzfristigen) Anlässe bzw. Veranstaltungen rechtfertigen es, von einer erforderlichen Erlaubnis nach § 2 des Gaststättengesetzes abzusehen und statt dessen die Abgabe von alkoholischen Getränken unter erleichterten Voraussetzungen zu gestatten. Gestattungen werden von den Gemeinden nur für die Dauer des "besonderen Anlasses" (kurzfristigen Ereignisses), i.d.R. ein Tag bis mehrere Tage, sowie ggf. unter Auflagen erteilt.
Bitte beachten Sie:
Sämtliche einschlägigen lebensmittelrechtlichen Vorschriften sind bei dem Inverkehrbringen von Speisen und Getränken zu beachten. Hinweise hierzu erhalten Sie im Leitfaden Lebensmittelhygiene des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen. Dieser Leitfaden kann sowohl beim Landratsamt Garmisch-Partenkirchen angefordert als auch hier heruntergeladen werden.
Ehrenamtliche Helferinnen und Helfer bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen bedürfen keiner Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (bzw. kein Gesundheitszeugnis/IFSG-Bescheinigung) mehr. Dieser Personenkreis - und zwar unabhängig davon, ob er vor Ort tätig ist oder im häuslichen Bereich Lebensmittel zubereitet - sollte sich im eigenen Interesse selbst über die wesentlichen infektions- und lebensmittelhygienischen Grundregeln unterrichten, die auf einem Infoblatt des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz zur Verfügung gestellt worden sind.
Der "besondere Anlass" darf nicht ausschließlich in der gastronomischen Tätigkeit selbst liegen. Das bedeutet, dass neben der beabsichtigten Abgabe von alkoholischen Getränken ein weiterer nachvollziehbarer Veranstaltungsgrund vorliegen muss. Wenn ein besonderer Anlass nicht vorliegt, ist die Erteilung einer gaststättenrechtlichen Gestattung nicht möglich. In diesem Fall dürfen alkoholische Getränke nicht abgegeben werden. Bitte stellen Sie rechtzeitig, mindestens 10 - 14 Tage vor der Veranstaltung bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung den Antrag auf Gestattung. Kurzfristig gestellte Anträge können i.d.R. nicht mehr berücksichtigt werden, da staatliche Überwachungsbehörden (z.B. die amtliche Lebensmittelüberwachung oder die Bauaufsicht) nicht mehr rechtzeitig beteiligt bzw. in Kenntnis gesetzt werden können.