Gewerberecht
Für die Anwendung des Gewerberechts sind drei Betriebsformen der Gewerbeausübung zu unterscheiden:
- stehendes Gewerbe
- Reisegewerbe
Der überwiegende Teil der gewerblichen Betätigungen findet im stehenden Gewerbe statt. Viele davon sind erlaubnisfrei, d.h., sie bedürfen lediglich einer Gewerbeanzeige (Gewerbeanmeldung, "Gewerbeschein"), die Sie bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung des Betriebssitzes erstatten. Für einige gewerbliche Tätigkeiten ist zusätzlich noch eine besondere Erlaubnis erforderlich, z.B. der Betrieb von Gaststätten, Spielhallen, Privatkrankenanstalten sowie bei Maklern, Bauträgern u. Baubetreuern, Bewachungsunternehmern, Apothekern, Heilpraktikern, Versteigerern u.a..
Bei Fragen hinsichtlich einer etwa bestehenden Erlaubnispflicht hilft Ihnen der Ansprechpartner oder die jeweiligen Gemeindeverwaltungen weiter.
Für die Erteilung von Gaststätten- und Spielhallenerlaubnissen im Gemeindegebiet Garmisch-Partenkirchen ist seit 1994 die Gemeindeverwaltung selbst zuständig.
Unter das Reisegewerbe fallen solche Gewerbetreibende, die ihre Tätigkeit (selbständig oder unselbständig) außerhalb einer gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben, ausüben und ohne vorherige Bestellung Kunden aufsuchen. Diese Gewerbetreibenden bedürfen einer Reisegewerbekarte. Bekannt sind vielleicht auch die sogenannten Wanderlager (öffentlich angekündigte Verkaufsveranstaltungen), die einer besonderen Anzeige- und Überwachungspflicht bedürfen. Die Anzeige mit der öffentlichen Ankündigung (Werbeblatt, -plakat o.ä.) ist mindestens 14 Tage vor der Verkaufsveranstaltung an die Gemeindeverwaltung zu richten, in deren Gebiet die Veranstaltung stattfinden soll.
Den Antrag auf eine Reisegewerbekarte finden Sie hier