Schifffahrt
Allgemeine Hinweise zum Befahren von Gewässern
Nach dem Bayerischen Wassergesetz (Art. 18 BayWG) darf grundsätzlich jedermann oberirdische Gewässer unter anderem zum Befahren mit kleinen Wasserfahrzeugen ohne eigene Triebkraft benutzen. Dieser sogenannte Gemeingebrauch gilt für Betätigungen im Rahmen traditioneller Formen der Freizeitgestaltung und Sportausübung.
Darunter fällt das Befahren mit kleinen Booten und Wasserfahrzeugen ohne Motor sowie mit kleineren Segelfahrzeugen (bis 9,20 m Länge) mit Elektro-Hilfsmotor bis max. 4 kW (ohne Wohn-/Koch-/sanitäre Einrichtungen). Diese Segelfahrzeuge sind jedoch kennzeichnungspflichtig und der Hilfsmotor darf nur benutzt werden, um sich bei auftretender Gefahr in Sicherheit zu bringen oder - wenn es die Verhältnisse erfordern - zum Ein-/Auslaufen in den Hafenbereich.
Voraussetzung für die Ausübung des Gemeingebrauchs ist, dass das Gewässer geeignet ist und ein rechtmäßiger Zugang besteht.
Zudem ist mit dem Gewässer und seiner Ufer sowie der Tier- und Pflanzenwelt pfleglich umzugehen (Grundsatz der Naturverträglichkeit) sowie auf die Belange der Gewässereigentümer und –anlieger und anderen Gemeingebrauchsausübenden Rücksicht zu nehmen (Grundsatz der Eigentümer- und Gemeinverträglichkeit).
Beständen von Wasserpflanzen wie Schilf- und Röhrichtbestände, Binsen und Seerosen dürfen nicht befahren werden. Ruhende Wasservögel sind weiträumig zu umfahren.
Zudem dürfen behördlich gesperrte Gewässer oder Gewässerabschnitte nicht befahren werden.
Auf Gewässern, auf denen die Schifffahrt ausgeübt wird, sind die Vorschriften der Bayerischen Schifffahrtsverordnung (BaySchiffV) zu beachten.
Wasserfahrzeuge mit eigenem Antrieb
Da im Landkreis Garmisch-Partenkirchen kein Gewässer allgemein zur Schifffahrt zugelassen ist, dürfen Wasserfahrzeuge mit eigenem Antrieb nur mit einer schifffahrtsrechtlichen Genehmigung des Landratsamtes eingesetzt werden.
Genehmigungen werden nur am Staffelsee und nur für Elektromotorboote mit max. 1,0 kW erteilt.
Schifffahrt auf dem Staffelsee
Dauergenehmigung
Aufgrund hoher Nachfrage wurde die Anzahl der Dauergenehmigungen für Elektromotorboote am Staffelsee begrenzt und ist derzeit ausgeschöpft.
Interessierte können sich in die Warteliste für eine Dauergenehmigung eintragen lassen.
Genehmigungsfähig sind nur kleine Elektromotorboote mit einer Motorleistung bis max. 1,0 kW.
Für eine Dauergenehmigung wird eine einmalige Gebühr vom Landratsamt erhoben. Hinzu kommt eine jährlich zu entrichtende Seenutzungsgebühr des Eigentümers (Bayerische Schlösser- und Seenverwaltung).
Genehmigungen für die Schifffahrt
Gästegenehmigung
Eine Gästegenehmigung zum Befahren des Staffelsees mit einem kleinen Elektromotorboot (Motorstärke max. 1 kW) kann für eine Person für maximal 21 Tage pro Jahr gegen Zahlung einer Gebühr genehmigt werden.
Wir bitten um Beantragung mindestens 10 Tage im Voraus.
Formulare:
Die Formulare zur Beantragung einer Dauergenehmigung oder Gästegenehmigung für den Staffelsee und den Antrag auf Eintragung in die Warteliste finden Sie hier.
Weitere Badeseen im Landkreis Garmisch-Partenkirchen
Internetseite der Bayerischen Schlösser-und Seenverwaltung
Staffelsee_Infoblatt_4-2022.pdf
Ansprechpartner/in
Carolin Ruff |
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Telefon: | 08821 751-460 |
E-Mail: | Carolin.Ruff@LRA-GAP.de |
Zimmer: | C 207 |