Kreistag und Kreisorgane
Kreistag und Kreisorgane
Der Landkreis Garmisch-Partenkirchen ist eine Gebietskörperschaft mit dem Recht, überörtliche Angelegenheiten, deren Bedeutung nicht über das Kreisgebiet hinausgeht, im Rahmen der Gesetze zu ordnen und zu verwalten. So steht es im Artikel 1 der Landkreisordnung für den Freistaat Bayern.
Diese „überörtlichen Angelegenheiten" sind Aufgaben, deren Lösung für die Gemeinden unwirtschaftlich (wie zum Beispiel der Unterhalt eines Krankenhauses) oder finanziell nicht tragbar wären (wie der Bau weiterführender Schulen). Alle überörtlichen Angelegenheiten lassen sich erneut unterteilen: In den Bereich des „eigenen Wirkungskreises" - hier kann der Landkreis selbst im Rahmen der geltenden Gesetze handeln und entscheiden. Und in den Bereich des „übertragenen Wirkungskreises", bei dem der Freistaat Bayern Aufgaben an den Landkreis delegiert und die Erfüllung beaufsichtigt.
Als öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft handelt der Landkreis Garmisch-Partenkirchen durch seine Organe: den Kreistag, den Kreisausschuss, sonstige beschließende Ausschüsse und durch den Landrat.
Der Kreistag
Der Kreistag ist das wichtigste und zugleich höchste Organ des Landkreises. Er ist die Vertretung der Kreisbürgerinnen und Kreisbürger und wird von ihnen auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Der Kreistag des Landkreises Garmisch-Partenkirchen setzt sich aus dem Landrat Anton Speer und 60 Kreisrätinnen und Kreisräten zusammen.
Der Kreistag entscheidet im Rahmen der Artikel 22 ff. der Landkreisordnung für den Freistaat Bayern über alle wichtigen und grundsätzlichen Angelegenheiten des Landkreises, sofern er nicht den Kreisausschuss allgemein für zuständig erklärt hat bzw. nicht bestimmte Aufgaben auf weitere Ausschüsse oder auch dem Landrat zur selbständigen Erledigung übertragen hat und soweit nicht der Landrat kraft Gesetzes in laufenden Angelegenheiten zuständig ist. Der Kreistag kann Grundsätze für die Verwaltung des Landkreises festlegen (Richtlinienkompetenz). Der Geschäftsgang des Kreistages und der Ausschüsse ist in der Geschäftsordnung des Kreistages Garmisch-Partenkirchen geregelt.
Der Kreisausschuss
Der wichtigste Ausschuss des Landkreises ist der Kreisausschuss. Er entlastet den für die Erledigung vieler Angelegenheiten zu großen und zu selten tagenden Kreistag dadurch, dass er die ihm vom Kreistag übertragenen Aufgaben erledigt und daneben die Verhandlungsgegenstände des Kreistags vorbereitet bzw. vorberät.
Gremien und Ausschüsse
Auf Grund der Vielzahl seiner Aufgaben setzt der Kreistag Ausschüsse ein, in denen Themen vorberaten oder bei Zuständigkeit des Ausschusses auch entschieden werden. Oder anders formuliert: Hier wird Tagespolitik gemacht. Die Ausschüsse bestehen meist aus zwölf Kreisrätinnen und Kreisräten und bilden im Idealfall ein verkleinertes Abbild des Kreistages, so dass die Zahl der Ausschussmitglieder, die eine Partei oder Wählergruppe entsendet, ihrem Gewicht im Kreistag entspricht.
- Kreisausschuss (siehe oben)
- Umwelt- und Landwirtschaftsausschuss
- Jugendhilfeausschuss
- Klinikumsausschuss
- Schulausschuss
- Rechnungsprüfungsausschuss
Sie sind herzlich zur Teilnahme an den öffentlichen Sitzungen eingeladen.
Der Landrat
Obwohl der Kreistag und der Kreisausschuss bzw. weitere beschließende Ausschüsse eine Summe von Verwaltungsaufgaben erledigen, erfordert die Verwaltungspraxis, dass sowohl der Vollzug der Beschlüsse der Kreisgremien als auch die Erledigung einfacher Verwaltungsgeschäfte dem Landrat als eigenem Organ übertragen wird. Für diese laufenden Angelegenheiten kann der Kreistag Richtlinien, insbesondere Wertgrenzen, für einzelne Geschäfte aufstellen.
Der Rahmen, in dem der Landrat selbständig zu handeln berechtigt und verpflichtet ist, wird in der Landkreisordnung umschrieben mit der Erledigung der "laufenden Angelegenheiten, die für den Landkreis keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen." Eine eigene Zuständigkeit anstelle des Kreistages, des Kreisausschusses oder der weiteren beschließenden Ausschüsse hat der Landrat auch für dringliche Anordnungen und für die Erledigung unaufschiebbarer Geschäfte. Von Eilentscheidungen, die er in dieser Zuständigkeit getroffen hat, hat der Landrat die Kollegialorgane unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Landrat erledigt ferner in eigener Zuständigkeit die Angelegenheiten, die im Interesse der Staatssicherheit geheim zu halten sind und vertritt schließlich den Landkreis in allen Angelegenheiten nach außen.
Der Landrat ist kommunaler Wahlbeamter und zwar Beamter auf Zeit. Der Landrat ist gesetzlicher Vertreter des Landkreises, er führt den Vorsitz in den Sitzungen der Kreisgremien, er ist oberstes Vollzugsorgan für Beschlüsse der Kreisgremien und er besitzt eine eigene Zuständigkeit in bestimmten Kreisangelegenheiten, wie oben kurz angedeutet. Er bedient sich beim Verwaltungsvollzug des Personals und der Einrichtungen des Landratsamtes.
Daneben ist er kraft Gesetzes der Leiter des staatlichen Landratsamtes. Insoweit ist er der unmittelbaren Weisung der vorgesetzten staatlichen Dienststellen, also in der Regel der Regierung von Oberbayern, unterworfen. In dieser bewährten Doppelfunktion des bayerischen Landrats zeigt sich die Bürgernähe auch der staatlichen Verwaltungen.