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      Schadensausgleich beim G7-Gipfel

      15.06.2022

      Im Landratsamt Garmisch-Partenkirchen wurde anlässlich des diesjährigen G7-Gipfels eine Schadensausgleichstelle eingerichtet

      Der G7-Gipfel vom 26. bis 28. Juni 2022 in Schloss Elmau betrifft viele Bürgerinnen und Bürger im Werdenfelser Land. Die Bayerische Polizei wird alles dafür tun, die Bevölkerung und ihr Eigentum umfassend zu schützen. Sollte es trotz aller Vorkehrungen zu unmittelbaren, durch den Gipfel bedingte Schäden kommen, ist Sorge getragen, dass niemand „auf seinem Schaden sitzen bleibt".

      Das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen hat deshalb zur Abwicklung etwaiger Schäden, die mit diesem Ereignis im Zusammenhang stehen, eine zentrale Schadensausgleichstelle eingerichtet. Diese ist neben Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Landratsamtes unter anderem auch mit Vertreterinnen und Vertretern der Versicherungswirtschaft, aus der Land- und Forstwirtschaft sowie der Bayerischen Polizei besetzt. Damit steht den Bürgerinnen und Bürgern ein zentraler Ansprechpartner vor Ort zur Verfügung. Mit diesem Vor-Ort-Service ist sichergestellt, dass schnell, unbürokratisch und aus einer Hand geholfen werden kann.

      Ein Merkblatt mit allen Informationen zur Antragstellung sowie die Antragsformulare können ab 15. Juni 2022 über die Internetseite des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen unter www.lra-gap.de/de/schadensausgleich-g7-gipfel-2022.html abgerufen werden. Die Schadensausgleichstelle ist per Telefon unter 08821 / 751-606 sowie per E-Mail unter g7-schadensausgleich@lra-gap.de erreichbar. Die Öffnungszeiten sind wie folgt: Freitag, 17.06.2022 von 8.00 bis 12.00 Uhr;
      20.06.2022 bis 23.06.2022 von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr; 24.06.2022 bis 26.06.2022 von 8.00 bis 14.00 Uhr sowie ab dem 27.06.2022 von Montag bis Donnerstag von 8.00 bis 16.00 Uhr und Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr.

      Wie ist der Schadensausgleich geregelt?
      Eine bereits bestehende Versicherung, die den Schaden abdeckt, ist vorrangig in Anspruch zu nehmen. Falls diese Versicherung den Schaden nicht oder nicht vollständig ersetzt, hat der Bund in enger Abstimmung mit dem Freistaat Bayern einen Vertrag mit der Versicherungskammer Bayern abgeschlossen, der vor allem Privatpersonen und kleine gewerbliche Betriebe im Zusammenhang mit dem G7-Gipfel zusätzlich absichert. Greift diese Versicherung des Bundes ebenfalls nicht, werden Schäden – insbesondere im Bereich der Landwirtschaft - im Rahmen einer Auffanglösung vom Freistaat Bayern beglichen.

      Wie wird ein Schaden geltend gemacht?

      1. Falls eine eigene Versicherung (Gebäude- / Hausrat- bzw. Inhaltsversicherung / Kfz-Versicherung) besteht: umgehende Meldung des Schadens bei der eigenen Versicherung.
      2. Umgehende Anzeige bzw. Meldung eines Schadens bei der Polizei (unter 08821 / 9044-2030 bzw. ab 20.06.2022 in der Schadensausgleichstelle am Landratsamt).
      3. Ggf. Meldung bei der zentralen Schadensausgleichstelle beim Landratsamt Garmisch-Partenkirchen: dort Schadensmeldung zur bestehenden Bundesversicherung und Antragstellung für Auffanglösung des Freistaates Bayern.


      Was ist sonst noch bezüglich der Auffanglösung zu wissen?
      Flur- und Aufwuchsschäden landwirtschaftlicher Betriebe werden durch Schadenschätzer des Bayerischen Bauernverbandes erfasst und bewertet. Die Koordination der Schadenschätzer erfolgt über die Schadensausgleichstelle. Für alle sonstigen Schäden sind vom Geschädigten grundsätzlich Reparaturrechnungen sowie gegebenenfalls entsprechende Gutachten vorzulegen. Kosten der Schadensermittlung werden dabei als ausgleichsfähiger Schaden anerkannt. Ausreichende Hilfestellung und Aufklärung im Detail ist in der Schadensausgleichstelle gewährleistet.


      Und wenn Einsatzkräfte Schäden verursachen?
      Sollten entgegen aller umfangreichen Vorkehrungen Einsatzkräfte, z. B. der Bayerischen Polizei, einen Schaden verursachen, ist ebenfalls für eine zügige Abwicklung gesorgt. Auch in diesen Fällen können sich die Geschädigten an die zentrale Schadensausgleichstelle wenden. Für durch Behörden in Anspruch genommene Gebäude und Flächen gelten die jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen.

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