Schadensausgleich G7-Gipfel 2022
Wie ist der Schadensausgleich geregelt?
Eine bereits bestehende Versicherung, die den Schaden abdeckt, ist vorrangig in Anspruch zu nehmen. Falls diese Versicherung den Schaden nicht oder nicht vollständig ersetzt, hat der Bund in enger Abstimmung mit dem Freistaat Bayern einen Vertrag mit der Versicherungswirtschaft abgeschlossen, der vor allem Privatpersonen und kleine gewerbliche Betriebe im Zusammenhang mit dem G7-Gipfel zusätzlich absichert. Greift diese Versicherung des Bundes ebenfalls nicht, werden Schäden – insbesondere im Bereich der Landwirtschaft - im Rahmen einer Auffanglösung vom Freistaat Bayern beglichen.
An welche Stelle muss ich mich wenden?
Das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen hat zur Abwicklung etwaiger Schäden, die mit diesem Ereignis im Zusammenhang stehen, eine zentrale Schadensausgleichstelle eingerichtet. Diese besteht neben eigenen Mitarbeitern des Landratsamtes u.a. mit Vertretern der Versicherungskammer Bayern, Vertretern aus der Land- und Forstwirtschaft und der Bayerischen Polizei. Damit steht den Bürgerinnen und Bürgern ein zentraler Ansprechpartner vor Ort zur Verfügung. Mit diesem Vor-Ort-Service ist sichergestellt, dass schnell, unbürokratisch und aus einer Hand geholfen werden kann.
Tel.: 08821 / 751-446; E-Mail: g7-schadensausgleich@lra-gap.de
Wie mache ich einen Schaden geltend?
- Falls eine eigene Versicherung (Gebäude- / Hausrat- bzw. Inhaltsversicherung / Kfz-Versicherung) besteht: umgehende Meldung des Schadens bei der eigenen Versicherung.
- Umgehende Anzeige bzw. Meldung eines Schadens bei der Polizei (melden Sie sich bitte hierzu in der Schadensausgleichstelle am Landratsamt).
- Ggf. Meldung bei der zentralen Schadensausgleichstelle beim Landratsamt Garmisch-Partenkirchen: dort Schadensmeldung zur bestehenden Bundesversicherung und Antragstellung für Auffanglösung des Freistaates Bayern.
Was muss ich sonst noch zur Auffanglösung wissen?
Flur- und Aufwuchsschäden landwirtschaftlicher Betriebe werden durch Schadenschätzer des Bayerischen Bauernverbandes erfasst und bewertet. Die Koordination der Schadenschätzer erfolgt über die Schadensausgleichstelle. Für alle sonstigen Schäden sind vom Geschädigten grundsätzlich Reparaturrechnungen sowie ggf. entsprechende Gutachten vorzulegen. Kosten der Schadensermittlung werden dabei als ausgleichsfähiger Schaden anerkannt. Ausreichende Hilfestellung und Aufklärung im Detail ist in der Schadensausgleichstelle gewährleistet.
Und wenn Einsatzkräfte Schäden verursachen?
Sollten entgegen aller umfangreichen Vorkehrungen Einsatzkräfte, z. B. der Bayerischen Polizei, einen Schaden verursachen, ist ebenfalls für eine zügige Abwicklung gesorgt. Auch in diesen Fällen können sich die Geschädigten an die zentrale Schadensausgleichstelle wenden. Für durch Behörden in Anspruch genommene Gebäude und Flächen gelten die jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen.
Infoblatt_Schadensausgleich_G7
Merkblatt_Schadensausgleichstelle
Entschädigungsantrag_G7_2022_-_Stand_10.06.2022
Entschädigungsantrag_G7_Anlage_1
Entschädigungsantrag_G7_Anlage_2
Entschädigungsantrag_G7_Anlage_3