Aktuelles
Regional erhöhte Belastung: Corona-Ampel Rot im Landkreis Garmisch-Partenkirchen ab 7. November 2021
Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und der Vierzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung – 14.BayIfSMV -
Amtliche Bekanntmachung nach § 17a 14. BayIfSMV- in der Fassung vom 05.11.2021
Regional erhöhte Belastung im Landkreis Garmisch-Partenkirchen
Das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen gibt gemäß § 17a der Vierzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (14.BayIfSMV) vom 01.09.2021 folgendes bekannt:
Im Leitstellenbereich Oberland, dem der Landkreis Garmisch-Partenkirchen gemäß Art. 1 Satz 3 des Integrierte Leitstellen-Gesetzes in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes und Anlage 1 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes angehört, liegt nach den Zahlen des DIVI-Intensivregisters die Belegung der verfügbaren Intensivbetten bei mindestens 80 % und zugleich
wird vom Robert-Koch-Institut für den Landkreis Garmisch-Partenkirchen die Anzahl an Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (sog. 7-Tage Inzidenz) im Landkreis Garmisch-Partenkirchen für den 06.11.2021 mit 401,0 angegeben und veröffentlicht.
Somit gelten ab 07.11.2021 0:00 Uhr im Landkreis Garmisch-Partenkirchen die in § 17 Satz 2 der 14. BayIfSMV in der Fassung vom 05.11.2021 vorgesehenen Maßnahmen entsprechend.
Die Bekanntgabe erfolgt am 06.11.2021 10.00 Uhr, auf der Homepage des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen unter https://www.lra-gap.de/de/ .
Außerdem erfolgt nachträglich am 09.11.2021 eine Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Garmisch-Partenkirchen und im Schaukasten des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen, Olympiastraße 10, 82467 Garmisch-Partenkirchen.
Diese Bekanntmachung gilt bis sie durch eine erneute amtliche Bekanntmachung nach § 17a der 14. BayIfSMV oder eine Regelung in der 14. BayIfSMV aufgehoben wird.
Begründung
Die pandemische Situation hat sich auch im Landkreis Garmisch-Partenkirchen in den letzten Tagen dramatisch verschlechtert. Während die Anzahl an Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner am 30.10.2021 noch 165 betrug, wurde dieser Wert für den Samstag, 06.11.2021 mit 401,0 festgestellt. Mit Wirkung vom 06.11.2021 ist eine Änderung der Vierzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung – 14. BayIfSMV – mit Verschärfungen der Infektionsschutzmaßnahmen in Kraft getreten.
Diese sieht unter anderem vor, in Regionen mit erhöhten Inzidenzwerten (über 300) und einer Auslastung der zur Verfügung stehenden Intensivbetten von mehr als 80 % sog. Hotspot-Regionen die Geltung verschärfter Maßnahmen bekannt zu machen.
Der Landkreis Garmisch-Partenkirchen erfüllt diese Voraussetzungen bereits auch am heutigen Tag (06.11.2021). Vom Robert-Koch-Institut wurde am 06.11.2021 die 7-Tage-Inzidenz mit 401,0 und vom Ärztlichen Leiter Krankenhauskoordinierung im ZRF Oberland wurde die Auslastung der Intensivbetten mit 95% festgestellt.
Damit sind die Voraussetzungen für eine Bekanntmachung nach § 17a Satz 2 der 14. BayIfSMV erfüllt.
Somit gelten ab dem nächsten auf die Bekanntmachung folgenden Tag, dem 07.11.2021 0.00 Uhr im Landkreis Garmisch-Partenkirchen die in § 17 Satz 2 der 14. BayIfSMV vorgesehenen Maßnahmen entsprechend.
Gemäß Art. 41 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 und 2 BayVwVfG i. V. m. Art. 51 Abs. 3 Satz 1 des Bayerischen Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) analog und Art. 4 Abs. 2 des Bayerischen E-Government-Gesetzes (BayEGovG) erfolgt die Bekanntmachung am 06.11.2021 ab 10.00 Uhr auf der Homepage des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen unter https://www.lra-gap.de/de/. Sie wird am 09.11.2021 nachträglich im Amtsblatt und im Schaukasten des Landratsamtes bekannt gegeben.
Landratsamt
Garmisch-Partenkirchen
Garmisch-Partenkirchen, 06.11.2021
Anton Speer
Landrat
Zur Information
Somit gelten ab 07.11.2021 0:00 Uhr im Landkreis Garmisch-Partenkirchen die in § 17 Satz 2 der 14. BayIfSMV in der Fassung vom 05.11.2021 vorgesehenen Maßnahmen entsprechend. Dies sind insbesondere folgende regional verschärfte Regelungen:
In der Gastronomie, bei Beherbergung und bei Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe unabdingbar ist und die keine medizinischen therapeutischen oder pflegerischen Leistungen sind, kann ein negativer Testnachweis nur durch einen Testnachweis nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 der 14. BayIfSMV erbracht werden; § 3a Abs. 2 der 14. BayIfSMV in Verbindung mit § 3a Abs. 1 Satz 3 der 14. BayIfSMV gilt entsprechend (sog. 3G plus).
In den übrigen Fällen des § 3 Abs. 1 und 2 der 14. BayIfSMV mit Ausnahme der Hochschulen, bei außerschulischen Bildungsangeboten einschließlich der beruflichen Aus- Fort- und Weiterbildung sowie Bibliotheken und Archive -hier gilt weiterhin die Zugangsmöglichkeit auch mit Schnelltest (3G) - ist der Zugang für Besucher nur zulässig, soweit diese im Sinne § 2 Nr. 2 und 4 der Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung – SchAusnahmV) geimpft oder genesen sind oder das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben; § 3a Abs. 1 Satz 3 und 4 der 14. BayIfSMV gilt entsprechend (sog. 2G)
Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige der von Nr. 3.2 erfassten Betriebe und Veranstaltungen, die im Sinne des § 2 Nr. 2 und 4 SchAusnahmV weder geimpft noch genesen sind, müssen an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche über einen negativen Testnachweis nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 der 14. BayIfSMV verfügen; § 3 Abs. 1 Satz 4 der 14. BayIfSMV gilt entsprechend.
Zu Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten einschließlich des Inhabers dürfen Beschäftigte und Inhaber, die während ihrer Arbeitszeit Kontakt zu anderen Personen haben können und die sonst nach den Bestimmungen von Teil 1 und 2 der 14. BayIfSMV keinen nach dem Impf-, Genesenen- oder Teststatus differenzierenden Zutrittsregelungen unterliegen, im Hinblick auf geschlossene Räume nur Zutritt erhalten, wenn sie im Sinne des § 2 Nr. 2, 4, 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind; § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 der 14. BayIfSMV gilt entsprechend; ausgenommen hiervon ist der Handel, der öffentliche Personennah- und -fernverkehr sowie die Schülerbeförderung.
Soweit Maskenpflicht besteht, ist außerhalb des Anwendungsbereichs von § 13 der 14. BayIfSMV und vorbehaltlich § 2 Abs. 3 Satz 3 der 14. BayIfSMV eine FFP2-Maske oder eine Maske mit mindestens gleichwertigem genormtem Standard zu tragen (FFP2-Maskenpflicht); Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und 16. Geburtstag müssen nur eine medizinische Gesichtsmaske tragen.
Für Clubs, Diskotheken, Bordellbetriebe und vergleichbare Freizeiteinrichtungen, sowie bei Fällen des § 10 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ist der Zugang für Besucher nur zulässig, soweit diese im Sinne des § 2 Nr. 2 und 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind; § 3a Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
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