Aktuelles
Hygienebelehrung online – einfach und schnell
Angebot des Gesundheitsamtes ab dem 4. Januar 2024
Personen, die gewerbsmäßig Lebensmittel herstellen, behandeln oder Inverkehrbringen
und dabei direkt (mit der Hand) oder indirekt über Bedarfsgegenstände (z.B. Geschirr, Besteck und andere Arbeitsmaterialien) in Berührung kommen oder in Küchen oder als Service-Personal von Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafés oder sonstigen Einrichtungen mit und zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind, benötigen vor erstmaliger Ausübung dieser Tätigkeiten eine Bescheinigung gemäß dem Infektionsschutzgesetz. Die so genannte Hygienebelehrung kann ab 4. Januar 2024 auch online erworben werden. Ziel der Belehrung ist es, ein Bewusstsein für die Problematik der Übertragung von Krankheitserregern durch Lebensmittel zu schaffen.
Aufgrund der örtlichen Zuständigkeit richtet sich das Angebot der (Online-)Belehrung an Bürgerinnen und Bürger mit Wohnsitz und/oder Arbeitsstelle im Landkreises Garmisch-Partenkirchen.
Diesen Online-Dienst gibt es nunmehr auch für den Landkreis Garmisch-Partenkirchen. Das Angebot wird in Zusammenarbeit mit dem Technologiezentrum Glehn (TZG) zur Verfügung gestellt, eine Online-Belehrung kostet 28 Euro gemäß Gesundheitsgebührenverordnung (GGebV). „Unser Gesundheitsamt ist froh, die Hygienebelehrung ab sofort auf einer Internet-Plattform anbieten zu können. Damit werden wir in vollem Umfang dem Anspruch der sogenannten „Digitalen Transformation" gerecht und tragen auch der epidemischen Situation Rechnung", führt die Leiterin des Gesundheitsamtes Garmisch-Partenkirchen, Dr. med. Karin Kübler, aus.
Über das Verfahren können Termine innerhalb der nächsten Tage reserviert werden. Die eigentliche Belehrung dauert rund 45 Minuten und wird in rund 20 Sprachen angeboten. Sie schließt ab mit dem sofortigen Abruf des Schulungszertifikates. Interessenten finden alle Informationen auf der Webseite https://gap.gotzg.de oder auf dem Internetauftritt des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen https://www.lra-gap.de/de/umgang-mit-lebensmitteln-ifsg-belehrung-43.html
Sollten Bürger und Bürgerinnen die Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz nicht im Onlineverfahren wünschen oder nicht über die entsprechende Technik verfügen, können sie die Belehrung auch weiterhin in den Räumen des Gesundheitsamtes Garmisch-Partenkirchen absolvieren (Präsenzbelehrung).