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Auffüllungen von Aushub in der Natur
Auffüllungen von Aushub in der Natur
Nichtbeachtung kann hohe Kosten nach sich ziehen
In den zurückliegenden Monaten wurden seitens des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen wiederholt unzulässige Auffüllungen mit Aushub im Landkreis festgestellt. Die Kreisverwaltungsbehörde macht darauf aufmerksam, dass solche Vergehen auch geahndet werden können.
Für Bürgerinnen und Bürger ist es deshalb wichtig zu wissen, welche Vorgaben bei Auffüllungen zu beachten sind. So sind bei flächigen Geländeauffüllungen die Anforderungen des Bodenschutz- und Abfallrechts zu beachten. Danach darf ausschließlich unbedenkliches Material aufgebracht werden, um schädliche Bodenveränderungen zu verhindern, welche durch das Auf- und Einbringen von Bodenaushub verursacht werden können. Nicht verfüllt werden dürfen zum Beispiel Humus bzw. Oberboden, Bauschutt oder Asphalt. Das Auffüllmaterial muss außerdem auf Schadstoffe untersucht werden. Dies ist mit dem Landratsamt Garmisch-Partenkirchen bzw. einem fachkundigen Probenehmer abzusprechen.
Antragstellenden oder Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer wird aus diesem Grund folgende Vorgehensweise empfohlen: Vor einer geplanten Geländeauffüllung sollte eine Kontaktaufnahme mit dem Landratsamt erfolgen. Telefonisch ist dies unter den Nummern 08821.751-209 und 08821.751-416 möglich. Dieser Schritt ist auch dann angezeigt, wenn keine baurechtliche Genehmigung erforderlich ist. Das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen wird dann die zuständigen Fachstellen (beispielsweise das zuständige Wasserwirtschaftsamt und die untere Naturschutzbehörde) beteiligen.
Die Abstimmung mit dem Landratsamt Garmisch-Partenkirchen dient besonders dazu, Verstößen vorzubeugen. Sollten diese nämlich festgestellt werden, kann das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen die Beseitigung der Auffüllungen anordnen. In so einem Fall entstehen erhebliche Kosten, die der Verursacherin / dem Verursacher in Rechnung gestellt werden.