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Grenzverkehr zwischen Bayern und Tirol in Zeiten von Corona
Die Einstufung Tirols als Risikogebiet ruft zahlreichen Fragen auf, die den Grenzverkehr zwischen Bayern und dem österreichischen Bundesland betreffen: Welche Auswirkungen hat die Einstufung auf Berufspendler? Wann muss man sich in Quarantäne begeben? Oder darf man zum Einkaufen die Grenze passieren? Solche Fragen werden im Folgenden geklärt
Mit der Einstufung des österreichischen Bundeslands Tirol als Risikogebiet ergibt sich insbesondere die zentrale Frage, ob man sich bei der Einreise nach Bayern in Quarantäne begeben muss und ob eine Fahrt ins Risikogebiet möglich ist. Nach der aktualisierten Bayerischen Einreise-Quarantäneverordnung (EQV) vom 22. September 2020 sind Personen, die in den Freistaat Bayern einreisen und sich innerhalb von 14 Tagen vor der Einreise in einem internationalen Risikogebiet aufgehalten haben, grundsätzlich verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Wohnung oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern.
Von der Quarantänepflicht ausgenommen sind zunächst grundsätzlich alle Personen, die über ein ärztliches Zeugnis verfügen, wonach keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus vorhanden sind. Der Test darf maximal 48 Stunden vor der Einreise nach Deutschland vorgenommen worden sein.
Von der Quarantänepflicht in Bayern ausgenommen sind ferner Personen, die sich weniger als 48 Stunden im Ausland aufgehalten haben. Maßgeblich für die Berechnung der 48 Stunden ist dabei nicht die Dauer des Aufenthalts in einem Risikogebiet, sondern die Gesamtdauer des Auslandsaufenthalts.
Die 48-Stunden-Regelung gilt zum Beispiel für folgende Auslandsaufenthalte:
- Besuch der Familie und Bekannten aus wichtigen Gründen,
- Beerdigungen,
- geplante Umzüge,
- Einzelunternehmungen wie Wander- / Skiausflug,
- Einkaufen im Ausland,
- Abholung von im Ausland gekauften Waren.
Berufspendler oder auch Schülerinnen und Schüler, die in einem Risikogebiet leben und täglich zur Arbeit nach Bayern pendeln, sind in aller Regel von der Quarantänepflicht ausgenommen. Bei Beschäftigten im Gesundheitswesen soll aufgrund der besonderen Infektionsgefahr nur dann eine Ausnahme gemacht werden, wenn die medizinische oder pflegerische Versorgung gefährdet ist. Gleiches gilt für Berufspendler, die in Bayern wohnen und in einem Risikogebiet arbeiten.
Ebenso ausgenommen ist der Besuch beim Lebenspartner in Bayern, da dieser nach der EQV einen triftigen Reisegrund darstellt. Auch Durchreisende die in den Freistaat Bayern einreisen sind von der Quarantäne ausgenommen.
Die 48-Stunden-Regelung gilt hingegen zudem beispielsweise nicht für folgende Auslandsaufenthalte:
- Besuch eines Sportereignisses, wie beispielsweise Zuschauerinnen und Zuschauer eines Fußballspiels,
- Teilnahme an einem Sportwettbewerb zu Freizeitzwecken,
- Besuch eines Konzerts, Theaters etc.,
- Besuch eines Volksfestes.
Die oben genannten Ausnahmen von der Quarantänepflicht kommen aber generell auch nur dann in Betracht, wenn der bzw. die Einreisende keine Symptome aufweist, die auf eine Infektion mit dem Coronavirus hinweist. Zeigt eine Person bei der Einreise entsprechende Symptome, so muss diese sich in Quarantäne begeben; auf eine Ausnahmevorschrift kann diese sich dann nicht berufen.
Häufig gestellte Fragen zur Quarantäne bzw. Einreise-Quarantäneverordnung (EQV) werden auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege unter folgenden Link beantwortet: www.stmgp.bayern.de/coronavirus/haeufig-gestellte-fragen/