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Allgemeinverfügung für das Gebiet des Marktes Garmisch-Partenkirchen wird verlängert
Die am 11. September 2020 vom Landratsamt erlassene Allgemeinverfügung für das Gebiet des Marktes Garmisch-Partenkirchen wird bis einschließlich 22. September 2020 verlängert
Auf fachliche Empfehlung des Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) und der Regierung von Oberbayern wird die am 11. September 2020 vom Landratsamt Garmisch-Partenkirchen erlassene Allgemeinverfügung für das Gebiet des Marktes Garmisch-Partenkirchen aus Gründen des Infektionsschutzes bis einschließlich 22. September 2020 verlängert.
Aufgrund vermehrter Neuinfektionen mit Covid-19 ist der Landkreis Garmisch-Partenkirchen am Freitag, 11. September 2020 über die kritische Marke von 50 Personen pro 100.000 Einwohner gekommen. Seitdem kamen weitere Neuinfektionen hinzu. Der Schwellenwert von 50 bleibt auch am 18. September 2020 weiterhin überschritten. Am 19. September ist eine Unterschreitung des Schwellenwertes möglich, wenn am 17. September und am 18. September insgesamt weniger als 10 Neuinfektionen nachgewiesen werden. Da aber am 17. September alleine sieben Neuinfektionen gemeldet wurden, wird die Inzidenz in jedem Fall weiterhin hoch sein und zumindest der Signalwert von 32 wird weiterhin überschritten bleiben. Eine prognostische Einschätzung ist jedoch nicht verlässlich möglich, da die Neuerkrankungszahlen von einer Vielzahl von Faktoren abhängen. Durch die Verlängerung der Maßnahmen kann das Infektionsrisiko durch möglicherweise noch unerkannte Infizierte gesenkt werden. Mit der Verlängerung der Maßnahmen wird der Landkreis somit der spezifischen Infektionsdynamik gerecht und die komplette Inkubationszeit gerechnet ab den relevantesten Infektionsereignissen wird abgewartet, um möglichst viele Folgefälle mit entsprechenden Maßnahmen zu begleiten.
Für das Gebiet des Marktes Garmisch-Partenkirchen gilt bis zum Ablauf des 22. September 2020 also weiterhin, dass alle Gaststätten im Gemeindegebiet ihren täglichen Betrieb um 22.00 Uhr beenden müssen. Weiterhin ist der Aufenthalt in Gruppen im öffentlichen Raum nur noch bis zu maximal fünf Personen zulässig. Diese Kontaktbeschränkung gilt analog in allen Gastronomiebetrieben des Marktes Garmisch-Partenkirchen. Als Gastronomiebetriebe gelten erlaubnispflichtige und erlaubnisfreie Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes.
Für Privatveranstaltungen gilt im Gemeindegebiet des Marktes Garmisch-Partenkirchen eine Teilnahmebegrenzung von maximal 50 Personen in geschlossenen Räumen oder bis zu 100 Personen unter freiem Himmel.