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Corona-Ampel schaltet für den Landkreis Garmisch-Partenkirchen auf Rot
Die Corona-Ampel im Landkreis Garmisch-Partenkirchen schaltet auf Rot, da die 7-Tages-Inzidenz nun über 50 liegt - es greifen deshalb weitere Regelungen
Die Zahl der Infektionen mit dem Coronavirus steigt auch im Landkreis Garmisch-Partenkirchen weiter an. Am 26. Oktober 2020 liegt der Landkreis Garmisch-Partenkirchen laut dem Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit bei 55,41 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern in den vergangenen sieben Tagen. Damit ist er Landkreis nun über den Schwellenwert von 50 gerutscht, weshalb weitere verschärfte Maßnahmen zur Eindämmung der Infektionszahlen notwendig sind.
Seit dem 17. Oktober 2020 gelten in ganz Bayern und somit auch im Landkreis Garmisch-Partenkirchen die vereinheitlichten Regelungen, die von Bayerische Staatsregierung beschlossen wurden. Neben generellen Maßnahmen, wie dem Mindestabstand von 1,5 Metern und den allgemeinen Hygieneregeln, ist klar geregelt, welche Maßnahmen landesweit von allen Kreisen und kreisfreien Städten zu ergreifen sind, wenn die entsprechenden Werte erreicht werden. Darüber hinaus kann ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt weitere Maßnahmen erlassen, sofern dies notwendig erscheint. Sämtliche Maßnahmen, die über die landesweiten Regelungen hinausgehen, sind dabei per Allgemeinverfügung anzuordnen. Der Landkreis Garmisch-Partenkirchen will von dieser Regelung jedoch vorerst keinen Gebrauch machen.
Im Landkreis Garmisch-Partenkirchen gelten somit ab 26. Oktober 2020 bis auf weiteres folgende Regelungen:
- Private Feiern und Kontakte werden auf maximal 2 Hausstände oder 5 Personen begrenzt.
- Es wird eine Maskenpflicht dort eingeführt, wo Menschen dichter und/oder länger zusammenkommen. Das gilt insbesondere auf von den Behörden festzulegenden stark frequentierten Plätzen (z.B. Fußgängerzonen, Marktplätze), auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen einschließlich der Fahrstühle von öffentlichen Gebäuden sowie von Freizeiteinrichtungen, Kulturstätten und sonstigen öffentlich zugänglichen Gebäuden, in allen Schulen (auch Grundschulen) und Bildungsstätten auch im Unterricht, für Zuschauer bei sportlichen Veranstaltungen sowie durchgängig auf Tagungen, Kongressen, Messen und in Kulturstätten auch am Platz.
- Sperrstunde um 22 Uhr in der Gastronomie; ab 22 Uhr darf an Tankstellen, von Lieferdiensten usw. kein Alkohol verkauft werden. Auf öffentlichen Plätzen besteht ab 22 Uhr ein Alkoholverbot.
Eine Präzisierung der Maßnahmen der bayerischen Corona-Ampel bezüglich Maskenpflicht findet sich in der Allgemeinverfügung des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen vom 23. Oktober 2020. Diese Allgemeinverfügung behält Gültigkeit auch im Falle eines steigenden Inzidenzwertes. Die Allgemeinverfügung ist auf der Internetseite des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen unter www.lra-gap.de/de/coronavirus.html zu finden.
Für Corona-Maßnahmen an Schulen hat das Kultusministerium in Abstimmung mit dem Gesundheitsministerium einen Drei-Stufen-Plan entwickelt: Hier gilt nunmehr Stufe 3 im Landkreis Garmisch-Partenkirchen. Somit ist es bereits ab der Grundschule für Schülerinnen und Schüler Pflicht auch am Sitzplatz im Klassenzimmer eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, vgl. § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der 7. BayIfSMV.
Die derzeit geltenden Regelungen im Detail sind der aktualisierten Siebten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung zu entnehmen:
www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayIfSMV_7