Aktuelles
Hilfe für ukrainische Kriegsflüchtlinge im Landkreis
Die karitativen Verbände im Landkreis haben ein Spendenkonto eingerichtet. Wohnraum und Sprachmittler-Leistungen können über eine Internetseite des Bayerischen Innenministeriums gemeldet werden
Der Verein Lebenslust Garmisch-Partenkirchen e.V. (dazu gehören der Sozialdienst kath. Frauen e.V. Garmisch-Partenkirchen, das Caritas-Zentrum, die Kinderklinik, das Lenzheim-Rummelsberger Dienste im Alter, das kath. Kreisbildungswerk, die Kinder-Jugend- und Erwachsenenhilfe e.V., der Kreisverband des Roten Kreuzes und die Diakonie in Garmisch-Partenkirchen) wird in enger Abstimmung mit dem Landratsamt Garmisch-Partenkirchen weitere lokale Hilfs- und Unterstützungsmöglichkeiten für ukrainische Kriegsflüchtlinge erarbeiten. In einem ersten Schritt wurde ein gemeinsames Spendenkonto eingerichtet, um vor Ort den geflüchteten Menschen schnell und unbürokratisch Hilfe zukommen zu lassen.
Spendenkonto des Lebenslust Garmisch-Partenkirchen e.V.
IBAN: DE35 7035 0000 0011 4417 63
BIC: BYLADEM1GAP
Kreissparkasse Garmisch-Partenkirchen
Stichwort: Ukraine-Nothilfe
Von Sachspenden auf lokaler Ebene wird gebeten, derzeit Abstand zu nehmen, da diese erfahrungsgemäß mit erheblichem organisatorischen Aufwand verbunden sind und meist nicht zielgerichtet den Geflüchteten zugeführt werden können.
Für den Bereich der Unterbringung von geflüchteten Menschen ist das Landratsamt zuständig und bereits in Kontakt mit Eigentümern größerer Immobilien. Wer kurzfristig einer ukrainischen Familie Wohnraum kostenlos zur Verfügung stellen oder zu einem angemessenen Mietzins vermieten möchte oder wer sich als Sprachmittler zur Verfügung stellen möchte, kann dies über die Internetseite www.ukraine-hilfe.bayern.de des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration machen. Die Internetseite wird in Kürze online gehen.
Bezüglich der Beförderung von Flüchtlingen weist das Landratsamt darauf hin, dass Ukrainerinnen und Ukrainer visumfrei in die EU einreisen dürfen, solange sie die Voraussetzungen des Art. 6 Schengener Grenzkodex (SGK) erfüllen. Personen, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, reisen nicht rechtmäßig in die Bundesrepublik Deutschland ein. Es wird für freiwillige Transporthelfer nicht möglich sein, die Voraussetzungen des Art. 6 SGK vor Ort zu prüfen. Wir raten deshalb derzeit von einer privaten Flüchtlingsbeförderung ab.